Christian Bachhiesl
Zwischen Indizienparadigma und Pseudowissenschaft. Wissenschaftshistorische Überlegungen zum epistemischen Status kriminalwissenschaftlicher Forschung
Wien, Berlin
Lit
2012
556 S.
€ 61,58
Habilitationsschrift [2011], Universität Graz
Rezensent: Michael Pammer
Historicum, Winter 2012/2013, 31—35

Messung der Länge des rechten Ohres. Alphons Bertillon, Das anthropometrische Signalement, Bern/Leipzig, 21895
Der 1847 in Graz geborene Jurist Hans Gross war in jüngeren Jahren Untersuchungsrichter und Staatsanwalt und in weiterer Folge Richter am Oberlandesgericht Graz. Er war zwar anscheinend im Verhandlungssaal nicht gerade der brillanteste Ankläger, befaßte sich aber dafür auch theoretisch mit seinem Fachgebiet. 1893 erschien sein Hauptwerk, das Handbuch für Untersuchungsrichter, daneben begann er mit Kursen über die Führung strafgerichtlicher Untersuchungen, und 1895 gründete er am Landesgericht für Strafsachen in Graz die Kriminalsammlung. Gross versuchte sich zu habilitieren, scheiterte aber damit, was aber wiederum nicht hinderte, daß er 1898 als Professor für Straf- und Strafprozeßrecht an die Universität Czernowitz berufen wurde. 1902 ging er an die Deutsche Universität in Prag, 1905 an die Universität Graz. 1913 wurde dort als universitäre Neuheit das Kriminologische Universitätsinstitut eingerichtet, das Gross bis zu seinem Tod 1915 leitete. Gross ist die Hauptfigur in dem Band von Christian Bachhiesl, mit dem der Autor 2011 an der Universität Graz die Lehrbefugnis für Wissenschaftsgeschichte erworben hat. Bachhiesl ist Kustos und Kurator des nun nach Hans Gross benannten Kriminalmuseums, das aus der von Gross begründeten landesgerichtlichen Kriminalsammlung hervorgegangen ist, die schon unter Gross selbst an die Universität Graz transferiert worden ist.
Gross’ Arbeitsschwerpunkt blieb also bis zuletzt Kriminalistik und Kriminologie (Kriminalistik ist die Technik der Strafverfolgung, insbesondere Beweissicherung und Beweisauswertung, Kriminologie befaßt sich mit den Erscheinungsformen und den Ursachen von Kriminalität). Nach dem immer wieder neu aufgelegten Handbuch für Untersuchungsrichter publizierte Gross 1898 seine Criminalpsychologie und 1901 die Enzyklopädie der Kriminalistik. Ab 1898 gab er die Zeitschrift Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik heraus (später in Archiv für Kriminologie umbenannt).
Die vorliegende Untersuchung befaßt sich prinzipiell allgemein mit Kriminalwissenschaft um 1900, ihren Annahmen und Argumentationsmustern, de facto steht aber Gross im Mittelpunkt. Bachhiesl referiert ausführlich aus den Werken des Grazer Kriminologen und stellt Bezüge und Parallelen zu anderen Autoren her. Die leitende Frage ist durchgehend jene nach der Erkenntnisgewinnung in der Kriminalwissenschaft um 1900, also nach den historisch geltenden Maßstäben und Begründungen für generalisierende Aussagen über Straftäter und Straftaten ebenso wie für konkrete kriminalistische Ergebnisse. Die Untersuchung besteht aus drei Hauptteilen sowie Einleitung und »Schluß«.
Der naturwissenschaftliche Beweis
Der erste Teil umfaßt zwei Themenkomplexe, deren erster sich am besten mit einer der Kapitelüberschriften charakterisieren läßt, die von Peter Rosegger stammen könnte: »Wie Hans Gross mit Hilfe der Naturwissenschaften die Wahrheit findet« (62). Bachhiesl befaßt sich hier mit dem Anspruch des Untersuchungsrichters Gross auf Nutzung von Biologie und Biometrie, chemische Verfahren und generell Messung bei der kriminalistischen Erhebung.
Hier ist man also bei dem im Buchtitel angesprochenen »Indizienparadigma«. Der Autor meint damit die im historischen Verlauf eher neue Bedeutung des Indizienbeweises als eventuell entscheidend im Strafprozeß, in seiner Formulierung die »Ablösung des Inquisitionsprozesses durch den Indizienprozess« (43). Der frühneuzeitliche Strafprozeß wurde inquisitorisch geführt (was im Verfahrensmanagement im kontinentaleuropäischen Strafverfahren bis heute nachwirkt1). Hinsichtlich der Beweisführung bedeutete das, daß man auf Zeugenaussagen und insbesondere ein Geständnis abzielte und andere Beweismittel für unzureichend hielt (noch Maria Theresia hatte bei der Abschaffung der Folter 1776 Bedenken, daß man überhaupt noch Strafprozesse erfolgreich würde führen können, wenn man sich des vermeintlich entscheidenden Mittels begab, um ein Geständnis zu erreichen). In Anbetracht des Stands der Kriminaltechnik im 18. Jahrhundert war der Verlaß auf Vernehmungsergebnisse verständlich, denn leistungsfähige kriminaltechnische Verfahren wurden erst ab dem 19. Jahrhundert entwickelt. Diese Erfindungen führten zwar nicht gerade zu einer Umkehrung der Verhältnisse, aber doch zu einer Hochschätzung des Sachbeweises.
Daß Gross vom Sachbeweis viel erwartete, ist keine Frage, und daß er bei Zeugenaussagen gewisse Vorbehalte hatte, ist nicht falsch. Dennoch ist die Gewichtung, die Bachhiesl vermittelt, nicht ganz überzeugend, und manche Nebenbemerkungen wirken seltsam. So schreibt er zur Bertillonage, einem frühen biometrischen Verfahren, bei dem man die Proportionen in der Gestalt eines Menschen anhand eines standardisierten Verfahrens erhob (siehe dazu die Abbildung): »Ein früher (und in gewisser Weise paradoxer) Versuch, die konkrete Individualität eines Menschen durch größtmögliche Abstraktion und Geometrisierung (und somit Verallgemeinerung und Entindividualisierung) greifbar, registrierbar und verwaltbar zu machen.« (98) Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall: Durch die »Geometrisierung« (ein von Gross selbst verwendeter unglücklicher Ausdruck) etwa der physiognomischen Darstellung wird der Mensch eben nicht entindividualisiert, und es wird nichts verallgemeinert, sondern es werden die höchstpersönlichen Merkmale festgehalten. Die Bertillonage ist im Prinzip nicht verschieden von einer Einteilung nach gängigen anderen physischen Merkmalen (wie etwa der Augenfarbe oder der Papillarlinienmuster), nur daß eben Maße wie die Größe des Ohres verwendet wurden. Daß die Bertillonage im Vergleich zur (eigentlich sogar älteren) Daktyloskopie aufwendiger und weniger zuverlässig war, steht auf einem anderen Blatt.
Etwas zu kurz kommen in Bachhiesls Darstellung Gross’ Überlegungen zu Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen. Gewiß produzierte Gross dabei eine Menge Unsinn (siehe dazu unten), was man im vorliegenden Band auch erfährt. Man sollte aber doch anmerken, daß der Grazer Kriminologe dabei auch eine Menge sinnvoller Überlegungen anzubieten hatte, die er teils aus der Literatur, teils aus seiner gerichtlichen Praxis bezog. In seiner Criminalpsychologie befaßt er sich eingehend mit der Art und Weise, wie Erinnerungen zustandekommen, wie es vermeintliche (subjektiv für wahr gehaltene) Erinnerungen an nie geschehene Ereignisse geben kann oder wie aus vorhandenen korrekten Erinnerungen Aussagen kommen können, die dem Wortlaut nach (etwa wegen einer Verletzung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Zeugen) falsch sind. Bachhiesl bezieht sich auf diese Fragen kurz im zweiten Hauptteil, in dem es allgemein um Wahrheit, Objektivität und Skepsis geht (316—317). Gross behandelt das Thema eher direkt und anwendungsorientiert, und man findet hier manches, was in den letzten Jahrzehnten in der experimentellen Psychologie, aber etwa auch in der Oral History immer wieder diskutiert wurde. Daß die von Gross zitierten teils exzentrischen Fälle eine Richtschnur für den forensischen Alltag bieten würden, ist allerdings zu bezweifeln.
Kriminalanthropologie
Zurück zu den Sachbeweisen. Gross befaßte sich auch mit Kriminalistik, was manche Zeitgenossen faszinierte, wie der Tageszeitungsbericht über eine Fußspurensuche illustriert (siehe Kasten, S. 35). Gross ging aber über solche eines Sherlock Holmes2 oder Karl May würdigen Recherchen hinaus und schlug die Brücke von der Spur eines Schuhs im Straßenstaub zu den allgemeinen Lebensverhältnissen — der Übergang von der Kriminalistik zur Kriminologie und »Kriminalanthropologie« war fließend. Bachhiesl zitiert dazu aus dem Handbuch für Untersuchungsrichter: »Man wird also z. B. bei Jägern oft kurze Schritte sehen, da sie mit großen Schritten leicht auf dürres Laub oder Äste treten und Geräusch machen können, was sie bei ihrer Beschäftigung häufig vermeiden müssen. Große Schritte findet man bei langgedienten Soldaten, Feldvermessern, und namentlich bei allen Eisenbahnleuten. Letztere müssen oft zwischen den Geleisen der Bahn gehen, und treten lieber auf die, nicht ganz im Schotter eingebetteten Querschwellen, als auf den groben Schotter. Da aber Querschwellen überall weiter auseinander liegen, als die gewöhnliche Schrittweite beträgt, so gewöhnen sie sich außergewöhnlich große Schritte an.« (100) Eisenbahnschwellen lagen zu jener Zeit tatsächlich weiter auseinander (80 Zentimeter), als die gewöhnliche Schrittweite eines Erwachsenen ausmacht (circa 60—65 Zentimeter); daß sich Eisenbahner deshalb auch mit 80 Zentimeter langen Schritten zur Straftat begeben hätten, dürfte indessen eine skurrile Idee von Professor Gross geblieben sein.
Problematischer waren da schon die Annahmen, die der gewesene Staatsanwalt und Richter bei der Einschätzung von Vernehmungsergebnissen traf. Gross behauptete taxfrei einen schematischen Zusammenhang zwischen Mimik und Gemütsverfassung oder Intentionen der befragten Person (siehe Kasten, S. 33). Da es genau die Fälle, die Gross sich eigener Aussage nach nicht vorstellen konnte, in der Praxis selbstverständlich gibt, sind diese Ausführungen bei einem prozeßerfahrenen Juristen erstaunlich. Weniger erstaunlich sind hingegen seine quasi-anthropologischen Behauptungen über »die Frau«, »die Kinder«, über Minderheiten und so weiter, die unter Juristen seiner Zeit leicht mehrheitsfähig gewesen sein können. Etwa: »Wenn der Plan zu einer strafbaren Handlung mehr selbständig und aus dem Vollen heraus gearbeitet wurde, so darf angenommen werden, er rühre von einem Manne her; sucht er aber Anlehnung, ist er Dagewesenem nachgebildet, trachtet er auch während seiner Durchführung fremde Hilfe und Unterstützung zu finden, dann war sein Schöpfer ein Weib. Dies geht sogar so weit, dass man in letzteren Fällen selbst dann auf ein Weib als intellectuelle Urheberin schließen darf, wenn der eigentliche Thäter ein Mann war« (Criminalpsychologie, 411—412). So bizarr solches und vieles andere klingt (»die kleine, weibische Hand des Juden, die oft vollendet formschöne und regelmäßige, kleine Hand des Zigeuners«, Criminalpsychologie, 127; »auch später ist die Frau als Zeugin bedenklich, so oft sie menstruiert«, Criminalpsychologie, 417; und dergleichen mehr), so wenig überraschend kommt es. Originell ist höchstens Gross’ narrativitätstheoretische Sicht auf Zeugeneinvernahmen: »Aus eigenen Arbeiten kann ich sagen, dass mir das besprochene Wort des alten Marburger Professors oft die besten Dienste geleistet hat; lag Verdacht vor, dass eine Erzählung eines Zeugen, namentlich die ganze Construction eines angeblich begangenen Verbrechens nicht wahr ist, so erinnerte ich mich Heusinger’s und fragte mich: ›Wenn die Sache nicht wahr ist, ist sie dann Sonett oder Tragödie?‹ Lautete die Antwort: ›Tragödie‹ und war der Zeuge ein Mann, lautete sie ›Sonett‹ und war Zeuge ein Weib, so schloss ich, es sei die Möglichkeit vorhanden, dass Alles erfunden ist und wurde wenigstens vorsichtig.«3 (Criminalpsychologie, 412) Da ist man eigentlich schon fast bei Hayden White.
Wahrheit
Hayden White ist auch einer der Autoren, die Bachhiesl im zweiten Teil referiert. In diesem Teil geht es allgemein um Wahrheit und Erkenntnis, teilweise nur in losem Bezug zum Thema Kriminalwissenschaft. Über weite Strecken kann man diese Ausführungen eigentlich als Exkurs bezeichnen.
Trotzdem sind sie nicht uninteressant, vor allem, weil sie erkennen lassen, für welche Aussagen man erst einmal tief Luft holen muß. Schon in der Einleitung (nicht etwa im Vorwort) schreibt Bachhiesl zum zweiten Teil: »Meine in diesem Kapitel präsentierten erkenntnistheoretischen Überlegungen und Schlussfolgerungen verstehe ich selbstverständlich nur als […] Vorschlag einer Betrachtungsweise dieser Dinge, und nicht als notwendiges oder gar einzig mögliches Resultat der Auseinandersetzung mit ihnen. Andere Forscher mögen, ausgehend von anderen Prämissen und anderen epistemischen und methodischen Pfaden folgend, zu anderen Ergebnissen gelangen. Ich habe aber versucht, die Früchte meiner Beschäftigung mit diesen grundsätzlichen wissenschafts und erkenntnistheoretischen Problemen durchgängig argumentativ zu fundieren, und so möchte ich auch jene Leser, die andere epistemologische Überzeugungen hegen als ich, dazu einladen, mir zumindest für die Zeit der Lektüre auf meinem Gedankenpfad zu folgen.« (32) Das klingt nach interreligiösem Dialog.
Tatsächlich handelt es sich stark um ein Problem von Teilen des Fachs Geschichte (und einiger benachbarter Fächer), das zum Beispiel Ökonomen weniger quält. Bachhiesl arbeitet sich über 65 Seiten an eine Position des »wissenschaftlichen Realismus« heran, die er in Formulierung von Michael Esfeld zusammenfassend charakterisiert: »Die Existenz und die Beschaffenheit der Welt sind unabhängig von den wissenschaftlichen Theorien.« (270) Und so weiter.
Seine Überlegungen führen den Autor dann zur Unterscheidung zweier Arten von Wahrheit im kriminalistischen oder kriminologischen Sinn. Die erste Art nennt er »faktische Wahrheit«, und er meint damit im großen und ganzen Fakten, die sich sozusagen kriminaltechnisch erfassen lassen und prinzipiell eine eindeutige Feststellung erlauben: Ein Fingerabdruck stammt entweder von Person A, oder er stammt nicht von ihr — solche Beweisprobleme sind kriminaltechnische Probleme, aber keine erkenntnistheoretischen Probleme.
Die zweite Art von Wahrheit nennt Bachhiesl mit einem nicht so gelungenen Ausdruck »transzendente Wahrheit«. Hier geht es um Fragen wie jene nach den Motiven eines Täters, nach seinen persönlichen Eigenarten und Emotionen. Sinnvoll an einer solchen Unterscheidung ist der Umstand, daß Motive, Emotionen und dergleichen nicht so klar abgegrenzt werden können wie die Frage, ob eine Person ein Fenster eingeschlagen hat oder nicht. Es handelt sich bei der »transzendenten Wahrheit« zwar nicht um eine andere Art von Wahrheit, aber doch um Angelegenheiten, in denen man nicht mehr erwarten kann als Wahrscheinlichkeitsaussagen; das ist eigentlich der Hauptunterschied. Dann subsumiert Bachhiesl aber noch ein weiteres Beispiel unter die »transzendente Wahrheit«: »Von wo nach wo begab sich der Täter« (301) — das ist aber wieder eine prinzipiell völlig eindeutig zu beantwortende Frage und eine Angelegenheit von Bachhiesls »faktischer Wahrheit«.4
Brandstiftung und Bluttaten
Vor allem im dritten Teil befaßt sich der Autor mit konkreter kriminalistischer Arbeit und den Ergebnissen von Strafprozessen, überwiegend anhand von historischen Fällen. Der Gegenstandsbereich ist stark eingeschränkt, es geht nur um Brandstiftungen und Blutspuren bei Morden sowie um diverse exzentrische Aspekte von Morden.
Im Prinzip ist dieser Teil recht einfach aufgebaut. Bachhiesl referiert konkrete Kriminalfälle, bespricht die Beweislage, den mutmaßlichen Sachverhalt und die möglichen Motive der Täter. Bei den Brandstiftungen (es handelt sich nur um Brandstiftungen im engeren Sinn, also vorsätzlich herbeigeführte Feuersbrünste) erfährt der geneigte Leser, wie man unauffällig einen Brand legt, vorausgesetzt, man hat einen Heustadel und nicht eine Maschinenfabrik vor sich. Die Motive der Brandleger liegen auf der Hand, sie bewegen sich zwischen Vergeltung erlittener Unbill, Versicherungsbetrug, Vertuschung anderer Straftaten und unklarer Freude am Feuer. Kriminalistisch ist der Teil über die Brandstiftungen eher unergiebig. Manche Brandleger schafften es, das Feuer so zu legen, daß die Beweismittel wiederum durch das Feuer zerstört wurden. Andere ließen teils elaborierte Vorrichtungen zurück, die versagt hatten und heute als Kuriositäten im Kriminalmuseum liegen.
Im Hinblick auf die im zweiten Teil angestellten Überlegungen über Wahrheit sind die Brandstiftungsfälle überwiegend harmlos: Meist geht es um die Frage, wer einen Brand gelegt hatte und auf welche Weise dies geschehen war — im Hinblick auf Wahrheit ganz unproblematisch. Die Frage, ob ein Beschuldigter eine Brandmaschine aufgestellt hatte oder nicht, läßt sich grundsätzlich mit einem klaren Ja oder Nein beantworten, schwierig ist allenfalls der Beweis. Also ein klarer Fall von »faktischer Wahrheit«. In der Mehrzahl der Brandstiftungen ist nicht einmal die Frage nach den Motiven sonderlich problematisch. Bachhiesl führt Fälle von Brandlegungen aus »Rache« an, auch aus »Heimweh« (es gab Kinder oder Jugendliche, die im Dienst standen, nach Hause wollten und sozusagen ihren Arbeitsplatz abfackeln wollten). All dies ist ebenso plausibel wie Brandlegungen in betrügerischer Absicht.
Etwas anders verhält es sich mit Brandstiftungen, für die kein anderes Motiv erkennbar ist als die Freude am Feuerlegen selbst. Bachhiesl referiert dazu die seit dem frühen 19. Jahrhundert geführte Diskussion über »Pyromanie«, praktisch eine Restkategorie für anders nicht erklärliche Fälle: Wer einen Brand nicht aus betrügerischer Absicht verübt, nicht aus Rache, nicht um ein anderes Verbrechen zu verdecken, der muß verrückt sein. Eine solche pathologische Neigung zur Brandlegung wurde als eigenständiges Krankheitsbild schon um 1900 überwiegend in Abrede gestellt. Da dennoch sonst nicht erklärliche Fälle von Brandstiftung verblieben, behalf man sich damit, sie als Ausformung allgemeiner Degeneration, Schwachsinns und dergleichen aufzufassen. Die Übergänge waren fließend: Es gab immer wieder auch Fälle, in denen etwa Brandstifter ihre Tat aus Gewinnsucht verübten (etwa um eine Versicherungssumme zu lukrieren), sich letztlich aber auch selbst schädigten (etwa bei Unterversicherung des Objekts). Zeitgenössische Gutachter neigten in solchen Fällen recht geschwind zur Diagnose »krankhaften« Verhaltens.
Das war selbstverständlich Unsinn — nicht jede Fehlspekulation ist krankhaft. Jedenfalls gibt es die Brandlegung aus gestörter Impulskontrolle als psychiatrisches Krankheitsbild nach wie vor. Welchen Anteil sie am Geschehen hat und historisch hatte, ist aus der vorliegenden Untersuchung nicht zu entnehmen. Bachhiesl präsentiert mit distanziertem Unterton einige Statistiken: »Wir haben viel gehört über den Schwachsinn der Brandleger, über ihr Verharren auf einer kindlichen Entwicklungsstufe und über die Beweggründe ihres Tuns. Wie sahen nun die zugehörigen, angeblich so harten Zahlen aus, die die Statistiker jener Tage zusammengetragen haben? Wie viele Brände gingen tatsächlich auf Brandlegung zurück? Wie alt waren die Brandstifter im Vergleich zu den Tätern in anderen Deliktsgruppen? Wie hoch war der Anteil der Brandleger an der Gesamtkriminalität? Und welchen Berufsgruppen resp. sozialen Schichten gehörten die Brandleger an?« Dann folgen etliche historische Statistiken, aus denen sich nicht viel mehr als einige wenige Banalitäten ergeben:
sofern Brandstifter arbeiteten, taten sie dies unvermeidlicherweise im primären oder sekundären oder tertiären Sektor (Abweichungen vom Rest der Bevölkerung sind aufgrund der wenigen Fälle nicht feststellbar).
Wie die Statistik zur Altersverteilung (mit auffällig wenigen Fällen um das Alter von 25 herum) mit den anderen Aufstellungen vereinbar sein soll, ist unklar.
Die Bluttaten, um die es im weiteren geht, sind durchwegs Tötungsdelikte. Bachhiesl referiert dazu wieder aus Gross’ Erfahrungsschatz konkrete Fälle und ihre methodische Bearbeitung. Dabei geht es um so schlichte Fragen wie das Auffinden und die Sicherung von Spuren, aber auch um heiklere Angelegenheiten wie die »Interpretation« der Form von Blutflecken (in einem ausführlich dargestellten Fall ging es unter anderem um die Frage, ob Blutflecken auf der Kleidung eines Verdächtigen von einer spritzenden arteriellen Blutung herrührten oder nicht; 435—441). Ein wichtiges kriminalistisches Thema war entsprechend dem Stand der Technik die Frage, ob eine bestimmte Substanz überhaupt Blut war. Dafür standen mehrere chemische Verfahren zur Verfügung. Selbst wenn der Nachweis gelang, war es allerdings immer noch schwierig, Blut als menschliches Blut zu identifizieren.
Einem dafür entwickelten Verfahren widmet sich dann Bachhiesl etwas näher. Es handelt sich um ein von Paul Uhlenhut, einem Schüler Robert Kochs, 1901 erfundenes immunologisches Verfahren. Der Blutnachweis erfolgte dabei serologisch durch Antigen-Antikörper-Reaktion. Zu dieser Zeit war die Serologie zwar noch ein junger Wissenschaftsbereich, sie hatte aber in den Jahren davor mit der Entwicklung der sogenannten Serumtherapie bei Diphtherie einen ungeheuren Triumph gefeiert. Die Serumtherapie funktionierte so, daß man Tiere (meist Pferde) mit Diphtherie infizierte; gegen das von den Bakterien produzierte (für den Menschen gefährliche) Toxin bildeten die Tiere im Blut Antikörper. Schließlich entnahm man den Tieren Blut, gewann daraus durch Zentrifugieren das Serum (die zellfreie Blutflüssigkeit) mitsamt den Diphtherie-Antikörpern, das man den erkrankten Kindern injizierte. Uhlenhuts Blutnachweis funktionierte ähnlich: Seine Tiere waren Kaninchen, und wenn er ihnen Blut anderer Säugetierarten in die Bauchdecke spritzte, produzierten sie Antikörper, die mit Antigenen aus dem fremden Blut reagierten.
Bachhiesls Darstellung des Vorgangs ist einerseits nicht so präzise, wie sie sein könnte, andererseits hoffentlich nur theoretisch: »Man spritze einem Kaninchen Menschenblut (das sogenannte Präzipitinogen) in die Bauchdecke und warte mehrere Tage, während welcher das Tier in seinem Blutserum die Antikörper gegen das menschliche Eiweiß produzieren kann; dann schlachte man das Tier, gewinne aus seinem Blut das Serum, das das auf menschliches Eiweiß ansprechende Antiserum (das Präzipitin) enthält. Wenn man nun eine Blutspur überprüfen will, so versetze man diese mit einer Kochsalzlösung und bringe sie mit dem Präzipitin in Verbindung. Bildet sich sodann ein flockiger Niederschlag (das Präzipitat), so hat man den Nachweis, dass es sich bei der untersuchten Spur um Menschenblut handelt.« (418) (Illustriert sind die Erklärungen mit selbstgefertigten Strichzeichnungen des Autors von Kaninchen mit lustigen Knopfnasen.) Bachhiesl übertreibt. Man muß das Kaninchen nicht schlachten. Auch Labormediziner schlachten ihre Patienten nicht, wenn sie ihnen Blut abnehmen wollen; sie nehmen Injektionsspritzen. Zur Präzision: Das Präzipitin ist nicht das Antiserum, sondern der Antikörper. Das Serum ist die Flüssigkeit, in der die Antikörper enthalten sind. Der Antikörper ist in diesem Fall deshalb ein Präzipitin, weil er für eine Präzipitation verwendet wird. Präzipitin bezeichnet also ein Protein mit einer bestimmten Funktion bei Präzipitationen jeglicher Art (Bindung von Antigenen für Nachweiszwecke, zur Konzentration von Substanzen et cetera), weshalb die nachfolgende Erläuterung wahrscheinlich mißverständlich wirkt: »Nur am Rande sei angemerkt, dass es diese Probe auch heute noch gibt. Allerdings wird das Präzipitin mittlerweile synthetisch hergestellt, was Kaninchen ebenso wie Tierschützer wohl erleichtert aufseufzen lassen wird« (423). Sicher gibt es diese Probe immer noch. Aber Präzipitation ist nicht nur ein Blutnachweisverfahren.
In den letzten Abschnitten dieses Teils befaßt sich der Autor mit etlichen Bluttaten, bei denen abergläubische Annahmen eine mehr oder weniger große Rolle spielen. Heute würden die Täter vermutlich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher landen. In die vorliegende Untersuchung passen diese Fälle eigentlich nicht. Es handelt sich um schaurige Geschichten von Kindermördern und Menschenfressern, sicher sensationell, aber kriminalwissenschaftlich unergiebig.
Überhaupt liegt die Schwäche dieses dritten Teils in der inhaltlichen Enge. Die beiden besprochenen Delikte haben im Kontext der gesamten Kriminalität von jeher nur geringe Bedeutung. Im Vergleich zur gesamten Kriminalität sind Brandstiftungen und Morde Ausnahmefälle, und Bluttaten repräsentieren nicht einmal das gesamte Geschehen beim Mord.
Weder unter kriminalistischen noch unter kriminologischen Gesichtspunkten ist ersichtlich, warum etwa Vermögensdelikte weniger interessant sein sollen als die von Bachhiesl behandelten krimi- und museums-tauglichen Morde und Brandstiftungen. Letztere sind im Hinblick auf seine Themen »Wahrheit« und »Objektivität« und das kriminalistische Instrumentarium sogar eher unkompliziert, da es sich bei den besprochenen Fällen in der Regel um absichtliche Taten handelte, die sowohl dem Sachverhalt als auch der Gesetzeslage nach verhältnismäßig geringe Probleme aufwerfen. Interessant wäre, wie man mit weniger unproblematischen Fällen verfuhr, da das Strafgesetz 1852 in Übernahme aus dem Strafgesetz 1803 nicht nur eine Reihe von besonderen Schuldausschließungsgründen (Irrtum, Zurechnungsunfähigkeit, Unmündigkeit und so weiter) kannte, sondern von vornherein eine nach heutigen Begriffen merkwürdige, altertümliche Definition des Vorsatzes hatte: Vorsatz konnte die Absicht sein, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der dem gesetzlichen Tatbild entsprach, Vorsatz konnte aber auch dann vorliegen, wenn dieser Sachverhalt bloß im Zusammenhang einer anderen vorwerfbaren Handlung verwirklicht wurde; dafür genügte dem Gesetz nach die objektive Vorhersehbarkeit. Ein Nachweis, daß der Täter im Sinn des heutigen Eventualvorsatzes das Ergebnis ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, war nicht erforderlich.5 Die Bestimmung wurde seit dem Mittelalter immer wieder ähnlich formuliert (im kanonischen Recht mit dem sprichwörtlichen »Wer sich im verbotenen Bereich bewegt, dem wird alles zugerechnet, was aus seiner Tat folgt«), wurde auch als »indirekter Vorsatz« bezeichnet und damit begründet, es solle sozusagen keine dumme Ausrede geben, wenn man mit einer üblen Handlung eine noch üblere Folge herbeigeführt habe. Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 regelte diese Fragen mit expliziten Vorsatzvermutungen: Wenn die Folge objektiv vorhersehbar war, dann wurde gesetzlich vermutet, daß sie der Täter auch wirklich vorhergesehen (und somit intendiert) hatte.6 Beging also jemand eine Körperverletzung auf eine Art, die objektiv die Todesfolge wahrscheinlich machte, so wurde im Allgemeinen Landrecht vermutet, daß der Täter dies auch wirklich vorhergesehen hatte und daher als Totschläger zu behandeln war. Im Strafgesetz 1803/1852 gab es eine Definition des Totschlags (§ 123 beziehungsweise § 140), die der heutigen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang entsprach (aber deutlich härter bestraft wurde, freilich weniger hart als ein Mord). Dies war allerdings ein eigenes Delikt, ein Vorsatzdelikt (Körperverletzung) mit einer Erfolgsqualifikation (Todesfolge), für die Fahrlässigkeit genügte; die Vorsatzdefinition des § 1 galt hingegen für alle Verbrechen und ging eigentlich weiter als normale erfolgsqualifizierte Delikte, weil der fahrlässig herbeigeführte Erfolg bestraft wird, als wäre er vorsätzlich herbeigeführt worden.
Im Zusammenhang mit den in den ersten beiden Teilen besprochenen Fragen nach der Natur von Straftätern, ihrem freien Willen, einer »verbrecherischen Veranlagung« und so weiter wäre die strafrechtspraktische Seite dieser Fragen durchaus interessant: Wie verhielt es sich bei komplexeren Fällen, in denen die Intentionen des Täters nicht mit den Tatfolgen übereinstimmten? Wie wurde die Vorwerfbarkeit lehrmäßig begründet? Wie urteilten die Gerichte? Dies führt zu den Fahrlässigkeitsdelikten, die es selbstverständlich auch im Strafgesetz 1852 (in ähnlicher Formulierung wie 1803) gab.7
Fahrlässigkeitsdelikte sind unter kriminologischen Gesichtspunkten mindestens so interessant wie Vorsatzdelikte: Beim Vorsatzdelikt gibt es, wenn man von der merkwürdigen Konstruktion des indirekten Vorsatzes absieht, zumindest die Bereitschaft des Täters, das Ergebnis der Tat billigend in Kauf zu nehmen. Beim Fahrlässigkeitsdelikt gibt es im Gegensatz dazu nur einen allgemeinen Maßstab der erforderlichen Sorgfalt — »natürliche, allgemeine Pflichten des Menschen« (1803) oder das Bedenken der »natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen« (1852). Worin ein erkennendes Gericht diese natürlichen Pflichten erblickte, ist keineswegs selbstverständlich. Gross befaßte sich übrigens nicht besonders intensiv mit diesen Fragen. Er erwähnt allenfalls Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Übermüdung (Ärzte, Maschinenwärter, Eisenbahner würden Fehler oft einfach nur aus Müdigkeit begehen, nicht unter Mißachtung der erforderlichen Sorgfalt; Criminalpsychologie, 659). Aber Gross muß ja nicht das einzige Thema einer solchen Untersuchung sein.
Zuvor hatte Gross aus Carl Friedrich Heusingers Grundriss der physischen und psychischen Anthropologie zitiert: »Frauen […] machen Gedichte, Romane und Sonette, aber keine hat noch eine Tragödie gut gemacht.« (411)
§ 1: »Zu einem Verbrechen wird böser Vorsatz erfordert. Böser Vorsatz fällt aber nicht nur dann zur Schuld, wenn vor, oder bei der Unternehmung oder Unterlassung das Uebel, welches mit dem Verbrechen verbunden ist, geradezu bedacht und beschlossen; sondern auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht etwas unternommen, oder unterlassen worden, woraus das Uebel, welches dadurch entstanden ist, gemeiniglich erfolgt, oder doch leicht erfolgen kann.«