Brigitte Bailer-Galanda
Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogene Vermögen
Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 3
Wien, München
Oldenbourg Verlag
2003
618 S.
€ 82,80
Habilitationsschrift [2003], Universität Wien
Rezensent: Michael Pammer
Historicum, Winter 2004/2005, 13—15
Die Habilitationsschrift von Brigitte Bailer-Galanda ist als Auftragsarbeit für die Historikerkommission der Republik Österreich entstanden, woraus sich auch die inhaltliche Schwerpunktsetzung erklärt. Die Autorin untersucht die politischen Vorgänge, die zu den Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzen nach 1945 führten, nicht aber primär den Inhalt dieser Gesetze selbst, den zuvor erfolgten Vermögensentzug oder die Rückstellungen beziehungsweise Entschädigungen, die tatsächlich erfolgten. Diese Fragen waren Gegenstand anderer Projekte, die die Historikerkommission in Auftrag gab.
Die politischen Vorgänge rund um die Rückstellungsgesetze waren vor dem Beginn der Arbeit der Historikerkommission ein Fragenkomplex, zu dem in der Öffentlichkeit deutliche Vorstellungen kursierten. Der Grund war die breite, aber äußerst selektive und oft recht dümmliche Rezeption von Robert Knights kommentierter Quellenedition »Ich bin dafür, die Sache in die Länge zu ziehen«1, deren griffiger Titel — über den viele Kommentatoren bei der Lektüre anscheinend nie hinausgekommen waren — geradezu sprichwörtlich wurde (es handelt sich um das fast wörtliche Zitat einer Äußerung von Innenminister Helmer im Zusammenhang mit der Diskussion einer Anleihe für den Wiederaufbau der Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Reintegration der jüdischen Überlebenden 19482). Eine dilatorische Behandlung der Entschädigungsansprüche insbesondere von jüdischen Opfern, so das vorherrschende Bild in der Öffentlichkeit, sei die Maxime der Bundesregierung und der sonstigen Entscheidungsträger innerhalb Österreichs gewesen, nach der Schädigung durch die Nationalsozialisten habe man die Opfer auch um die Entschädigung gebracht, bestimmend dabei sei eine antisemitische Grundhaltung gewesen. Aus Knights Buch kann eine solche Einschätzung freilich nicht entnommen werden.
Die vorliegende Untersuchung bietet, ähnlich wie durchaus auch schon Knight, ein differenziertes Bild der politischen Vorgänge rund um die Restitutionsgesetzgebung, die sich im Lauf der Zeit hinsichtlich der allgemeinpolitischen Rahmenbedingungen, der gerade im Vordergrund stehenden Einzelfragen und der geltenden Maximen mehrfach änderte. Die Untersuchung ist zeitlich ausgedehnt und berücksichtigt neben den ersten Nachkriegsjahren eingehend auch die fünfziger Jahre und knapp die Zeit danach.
Der Band ist in sechs Teilen im großen und ganzen chronologisch aufgebaut. Die erste Phase betrifft die Zeit zwischen dem Kriegsende und den ersten Nationalratswahlen. Bereits im Mai 1945 wurden zwei in der Folge wichtige Probleme gesetzlich geregelt, nämlich die verpflichtende Anmeldung entzogener Vermögenswerte durch die Erwerber und die Repatriierung öffentlichen Eigentums, das nach dem März 1938 in den Besitz des Deutschen Reichs übergegangen war. Damit war von Beginn an klar, daß es erstens weitere Regelungen betreffend Vermögensentzug und Rückstellung geben würde und daß zweitens Österreich trachten würde, das sogenannte Deutsche Eigentum dem Zugriff der Alliierten zu entziehen.
In der zweiten Phase führte dies zu einer Reihe von Gesetzen, die einen beträchtlichen Teil der entzogenen Vermögen erfaßten. Eine wichtige Etappe war der Beschluß des Nichtigkeitsgesetzes im Mai 1946, durch das Vermögensübertragungen im Zug der politischen und wirtschaftlichen Durchdringung Österreichs durch das Deutsche Reich für nichtig erklärt wurden. Überlegungen dazu gab es bereits 1945, mit der Beschlagnahme von »Deutschem Eigentum« durch die sowjetischen Besatzungsbehörden erhielt das Thema stärkeres Gewicht. In der allgemeinen Fassung betraf das Nichtigkeitsgesetz Vermögensentziehungen schlechthin, und die Nichtigkeit der diesen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bedeutete auch eine Richtungsentscheidung für die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus: Es sollte nun nicht eine allgemeine Entschädigung der Opfer aus einem zu bildenden Entschädigungsfonds erfolgen, sondern es sollten Vermögenschaften, die aufgrund eines nunmehr nichtigen Rechtsgeschäfts den Besitzer gewechselt hatten, individuell restituiert werden. Dies führte zu den sieben Rückstellungsgesetzen der Jahre 1946 bis 1949, die jeweils für einen bestimmten Problembereich galten. Geregelt wurden dadurch eine Reihe wichtiger Materien, darunter vor allem (im dritten Rückstellungsgesetz) die Rückstellung von Vermögen, die ihren Eigentümern im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden waren; betroffen waren insbesondere Vermögensübertragungen von Eigentümern, die politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen gewesen waren. Ein großer Teil der Restitutionsfragen war damit bereits Anfang 1947 einer gesetzlichen Regelung unterzogen, die unter anderem die Durchführung von 25.000 bis 30.000 Rückstellungsverfahren nach dem dritten und dem fünften Rückstellungsgesetz ermöglichte, mehr als die Hälfte davon bis 1949.
Mehrere Problemkomplexe blieben in dieser zweiten Phase aber offen:
Bailer-Galanda verteilt diese Problemkomplexe auf drei weitere Phasen der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Keine Fortschritte in diesem Bereich, ja sogar den Versuch, manche Rückstellungen der ersten Nachkriegsjahre zu revidieren, gab es in den Jahren 1949 bis 1952. Der Grund lag in der Zulassung der minderbelasteten Nationalsozialisten zu Wahlen und dem Auftreten des Verbands der Unabhängigen, was ÖVP und SPÖ zu gewissen Zugeständnissen veranlaßte. In diese Jahre fiel das Projekt eines (nicht realisierten) Härteausgleichsfondsgesetzes, das die Revision mancher Rückstellungsentscheidungen erlaubt und eine Steuer auf den Verkauf rückgestellter Vermögenschaften eingeführt hätte, und der Beschluß eines dann von den Alliierten nicht genehmigten Gesetzes, das den Wiedererwerb rückgestellter Güter unter gewissen Bedingungen vorsah. In den Jahren ab 1952 wurden immerhin das Beamtenentschädigungsgesetz beschlossen und das Opferfürsorgegesetz novelliert, nach langem Entscheidungsprozeß kam 1956 das Hilfsfondsgesetz zustande. Eine größere Dynamik gab es aber erst in der zweiten Hälfte der fünfziger und bis in die frühen sechziger Jahre, da nun der Staatsvertrag eine Reihe von Gesetzesbeschlüssen erforderlich machte (im letzten Teil des Bandes geht es um die Entwicklungen bis hin zum Nationalfonds 1995).
Das Hauptaugenmerk der Autorin gilt den politischen Auseinandersetzungen, die im Vorfeld all dieser Gesetzesbeschlüsse geführt wurden. Die vielfältigen Beweggründe, die hier ihre Wirkung ausübten, werden gut erkennbar, und die schlichte Unterteilung in Freunde und (antisemitische) Gegner der Rückstellung unterbleibt. Vielmehr wird klar, daß auch bei prinzipieller Einigung über die Notwendigkeit von Vermögensrestitution und Entschädigung gegensätzliche Interessen bestehen konnten, die jeweils eine gewisse Legitimität beanspruchen durften und damit die Entscheidung erschwerten. Dazu kamen allerdings auch wirklich echte Störversuche mit dem Ziel, die Entschädigung der Opfer zu behindern. Auch die Veränderung der Situation im Lauf der Zeit wird deutlich. In dieser Differenziertheit der Analyse liegt die Stärke des Bandes.
Welche Erwägungen waren es, die den Entscheidungsprozeß so kompliziert machten? Eine Erschwernis lag in der Konkurrenz von verschiedenen Opfergruppen, auch in der Konkurrenz der Ansprüche von Opfern politischer Verfolgung der Jahre 1934 bis 1938 und jenen der Opfer des Nationalsozialismus. Von Politikern der SPÖ wurden die entzogenen Vermögen der Sozialdemokratie, der Gewerkschaften und der dazugehörigen Organisationen zwischen 1934 und 1938 ständig mit der Restitution und Entschädigung an die Opfer des Nationalsozialismus verknüpft, und es wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, welche Ansprüche prioritär sein sollten, oft auch mit dem Hinweis, daß die Schäden der Sozialdemokratie doch einen viel größeren Teil der Bevölkerung treffen würden als die Schäden aus der Judenverfolgung (die Ansprüche aus den Jahren vor 1938 wurden dann in den sogenannten Rückgabegesetzen eigens geregelt). Eine Konkurrenz bestand auch zwischen inländischen und ausländischen Opfern des Nationalsozialismus. Hier wird deutlich, daß sich sowohl die österreichische Bundesregierung als auch die alliierten Regierungen am ehesten den im eigenen Land befindlichen Opfern verpflichtet fühlten, nicht unbedingt aus grundsätzlichen Erwägungen, sondern eher deshalb, weil nur solche Opfer den erforderlichen innenpolitischen Druck ausüben konnten.
Grundsätzlich war für die österreichische Regierung von Anfang an klar, daß die Opfer des Nationalsozialismus einen Ausgleich für ihre Verluste erhalten sollten (Ausnahmen waren lediglich Äußerungen aus der KPÖ, die in einer Vermögensrestitution eine Begünstigung der Reichen sah). Ebenfalls klar war aber, daß nicht die Republik für Schäden haften wollte, die zur Bereicherung Dritter geführt hatten. Diese Überlegungen waren schon zu Beginn wesentlich, als über die Alternative einer Naturalrestitution entzogener Vermögenschaften oder einer Entschädigung diskutiert wurde. Man sah, daß eine Naturalrestitution nur bei einem Teil der entzogenen Vermögenswerte möglich sein würde, und hatte die Sorge, daß dann all jene Eigentümer, deren verlorene Vermögenschaften nicht mehr auffindbar waren oder die sonst wirtschaftliche Nachteile erlitten hatten, eine Ersatzleistung von der Republik verlangen würden (man dachte dabei überdies nicht nur an Opfer der Verfolgung, sondern auch an Bombenopfer, Gefallene und so weiter). Die Republik wollte aber nicht für die Folgen von Maßnahmen haften, durch die sich etwa das Deutsche Reich oder private »Ariseure« bereichert hatten. Wesentlich in diesem Zusammenhang war auch die Sicht der Rolle Österreichs unter dem Nationalsozialismus: Da Österreich selbst als Opfer des Nationalsozialismus gesehen wurde, sah man im allgemeinen keine Veranlassung zu Entschädigungszahlungen durch die Republik (dies führte dann etwa bei der Errichtung des Hilfsfonds dazu, daß man die Leistungen unter dem Titel humanitärer Hilfe und nicht als Entschädigungsleistung erbrachte). Die Position, Österreich sei ein Opfer gewesen, wurde in diesem Zusammenhang etwa auch vom britischen Außenministerium explizit gegenüber dem Joint Executive Board (der gemeinsamen Vertretung der wichtigsten insbesondere amerikanischen jüdischen Organisationen und der österreichischen Kultusgemeinden) vertreten; selbst die Bundesrepublik Deutschland, die Österreich an sich nicht aus seiner Verantwortung entlassen wollte, machte im Abkommen von Bad Kreuznach 1961 Zugeständnisse, die faktisch als Entlastung wirkten.
Manche zunächst restriktiv erscheinenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze waren das Ergebnis einer durchaus nicht opferfeindlichen Abwägung von Ansprüchen. Zum Beispiel wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Erben relativ eng gezogen (die gesetzlichen Erben in der Seitenlinie waren nur bis zu den Geschwisterkindern erbberechtigt, außer es hatte eine Hausgemeinschaft mit dem Erblasser bestanden). Diese Regelung war das Ergebnis der Überlegung, daß nicht beanspruchte Vermögenschaften in weiterer Folge den Auffangorganisationen zufallen sollten, aus denen auch solche Geschädigte Leistungen erhalten sollten, deren Vermögenschaften nicht mehr vorhanden waren; man meinte also, daß solche Opfer in der Entschädigung entfernteren Erben vorangehen sollten. Ebenso waren die kurzen Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nicht bloß eine Schikane gegenüber den Opfern, sondern eine Maßnahme, die ebenfalls die Sammelstellen begünstigte, die nachher die jeweiligen Ansprüche erheben sollten (die Sammelstellen wurden dann spät errichtet, allerdings auch davor die Fristen immer wieder verlängert). Diese Regelungen waren die verbleibenden Ergebnisse eines zu Beginn vorgebrachten Wunsches, anstelle von (individuell wirksamen) Naturalrestitutionen überhaupt nur anteilige Entschädigungen für alle Opfer vorzusehen.
Die kurzen Fristen standen zusätzlich auch im Zusammenhang mit anderen, vordergründig sachlich vorgetragenen Überlegungen, die in Wahrheit wohl oft nur Vorwände zur Erschwernis von Rückstellungen waren. Es wurde nämlich häufig mit »Rechtsicherheit«, »Störungen des Wirtschaftslebens« und dergleichen argumentiert, mit dem Ziel, die Rückstellungen (allenfalls auch auf Kosten der Rückstellungsberechtigten) zu einem raschen Ende zu bringen. Begründet war das Argument nur insofern, als bei späteren Vermögensübertragungen Erwerber ein berechtigtes Interesse daran hatten, nicht anschließend in ein Rückstellungsverfahren involviert zu werden; allerdings war es bei den wichtigsten betroffenen Vermögensarten (Immobilien und Unternehmen) verhältnismäßig einfach, dieses Risiko vorweg abzuschätzen.
Ein Problem, das die gesamte Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung begleitete, war die Frage, wie die seit dem Vermögensentzug erfolgten wirtschaftlichen Veränderungen berücksichtigt werden sollten. Die Frage betraf einerseits Vermögenschaften, die seit der Entziehung einer wirtschaftlichen Veränderung unterworfen waren (etwa vergrößerte, verkleinerte oder sonst umgestaltete Unternehmen, auch Liegenschaften mit geänderter Flächenwidmung), durch Kriegsereignisse zerstörte oder beschädigte Güter, aber auch die Bewertung monetärer Ansprüche im Hinblick auf die Geldwertentwicklung nach dem Krieg. Bei den monetären Ansprüchen hatte im allgemeinen der Gläubiger das Währungsrisiko zu tragen; es wurde also beispielsweise der von den »Ariseuren« bezahlte Kaufpreis (der bei der Rückstellung zu refundieren war) entgegen vielfach geäußerten Wünschen nicht valorisiert; andererseits blieben auch die Ansprüche der Opfer aus entzogenen Lebensversicherungen auf die ursprünglichen Beträge beschränkt (und wurden dann noch den auch sonst bei Lebensversicherungen vorgesehenen Abschlägen unterworfen).
Ein in seiner Bedeutung oft übertrieben dargestelltes Problem war die Entschädigung von Rückstellungspflichtigen, die vor dem Vermögensentzug selbst enteignet worden waren. Angeführt wurden hier immer Döllersheimer Bauern, die ihre Liegenschaften bei der Errichtung des Truppenübungsplatzes verloren hatten und denen man anschließend Güter jüdischer Eigentümer zugewiesen hatte. Die Güter mußten restituiert werden, eine Restitution der Döllersheimer Gründe wurde aber abgelehnt. Obwohl die Fälle gar nicht so häufig waren, waren sie ein willkommener Vorwand für weitreichende Gesetzesprojekte wie das nicht in Geltung gekommene Wiedererwerbsgesetz 1952. Überhaupt dienten, besonders ab 1949, Einzelfälle, in denen Rückstellungspflichtige zweifellos einen schweren Schaden hatten hinnehmen müssen, immer wieder dazu, die Restitution generell als besondere Härte den Rückstellungspflichtigen gegenüber darzustellen. An solchen Punkten sind auch antisemitische Motivationen klar erkennbar.
Welches Fazit läßt sich ziehen? Eine Schwäche des Buches ist leider die ausufernde Darstellung zahlloser Einzelheiten, unzähliger detailliert wiedergegebener und nicht durchgehend wichtiger Äußerungen und Gesprächsverläufe ohne adäquate Zusammenfassung der Ergebnisse. Auch die am Schluß gebotene Zusammenfassung ist nur eine Kurzfassung der einzelnen Kapitel. Bei einem so komplexen Thema wäre aber eine systematische Zusammenfassung erforderlich gewesen, die unterschiedliche politische Positionen benennt, hinsichtlich ihrer Relevanz zu den verschiedenen Zeitpunkten gewichtet und aus den Bedingungen des politischen Umfelds erklärt. Wichtig wäre auch eine explizite Klarstellung gewesen, welche wirtschaftliche Bedeutung den einzelnen Problemkomplexen zukam, auch wenn eine Abschätzung des gesamten Vermögensentzugs nicht Aufgabe der Studie war. So entsprachen die 550 Millionen Schilling des Hilfsfonds 1956, die 6 Millionen Dollar (156 Millionen Schilling) des Abgeltungsfonds 1961, die Leistungen aus dem Versicherungsentschädigungsgesetz 1958 in Höhe von 1,4 Millionen Schilling4 und die Erträgnisse der Sammelstellen in Höhe von 326 Millionen Schilling5 zusammengerechnet nur ungefähr 135 Millionen Schilling des Jahres 1938. Zum Vergleich: Die jüdischen Vermögen, die zu einem erheblichen Teil entzogen wurden und dann vom dritten Rückstellungsgesetz erfaßt waren, machten 1938 ungefähr drei Milliarden Schilling aus. Das heißt, daß die großen Probleme relativ rasch nach dem Krieg im Prinzip geregelt wurden und die intensiven und langwierigen Diskussionen der fünfziger Jahre vergleichsweise geringfügige Angelegenheiten betrafen. Eine Ausnahme sind die Schäden der Religionsgemeinschaften, die zum Teil nach den Rückstellungsgesetzen geregelt wurden, zum einem großen Teil aber erst durch die einschlägigen Gesetze 1960; wirtschaftlich gesehen, waren dies die bedeutendsten Entschädigungsmaßnahmen der Zeit nach 1950.
In den Einzelheiten ist das Buch also sehr informativ und differenziert, es ist auch lobenswert sachlich geschrieben. Durch das Fehlen einer systematisierenden Gesamtschau ist der umfangreiche Band aber leider auch mühsam zu lesen, und seine Ergebnisse sind dementsprechend schwer zu rezipieren.
»Ich bin dafür, die Sache in die Länge zu ziehen«. Wortprotokolle der österreichischen Bundesregierung von 1945—52 über die Entschädigung der Juden, hg. von Robert Knight, Frankfurt 1988.
Helmer sagte: »Ich wäre dafür, daß man die Sache in die Länge zieht.« Knight, 197.
Siehe dazu die Habilitationsbesprechung Irene Bandhauer-Schöffmann, Historicum Herbst 2004, 5—9, und die dazugehörige Replik und Stellungnahme in der vorliegenden Ausgabe.
Dazu Dieter Stiefel, Die österreichischen Lebensversicherungen und die NS-Zeit. Wirtschaftliche Entwicklung. Politischer Einfluß. Jüdische Polizzen, Wien/Köln/Weimar 2001, insbesondere 276—277.
Dazu Margot Werner/Michael Wladika, Die Tätigkeit der Sammelstellen, Wien/München 2004.