Ela Hornung

Denunziation als soziale Praxis. Fälle aus der NS-Militärjustiz

 

Wien, Köln, Weimar
Böhlau
2010
377 S.
€ 29,90

 

Habilitationsschrift [2007], Universität Wien

 

Rezensent: Martin Moll

Historicum, Herbst 2009 — Winter 2009/2010, 14—17

Üblicherweise rechtfertigen die Einleitungen zu größeren wissenschaftlichen Monographien die erfolgte Themenwahl, indem die Verfasser auf offene Forschungsfragen verweisen und sodann ankündigen (und fallweile auch einlösen), ein tatsächliches oder bloß vermeintliches Desiderat ausfüllen zu wollen. Ela Hornung beschreitet in ihrer nunmehr gedruckt vorliegenden Habilitationsschrift, die am Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien eingereicht worden ist, einen anderen Weg: Manfred Messerschmidt, der Doyen der Geschichtsschreibung über das Militär im »Dritten Reich«, habe sie vor Jahren auf einen bis dato unbearbeiteten Bestand des Österreichischen Staatsarchivs in Wien aufmerksam gemacht, erfährt man gleich auf der ersten Seite, und so erblickten sowohl die Idee zu dieser Arbeit als auch deren Quellengrundlage das Licht der Welt. Selten wird ein vermutlich nicht ganz ungewöhnliches, wenn auch kaum einbekanntes Verfahren so ungeschminkt beim Namen genannt wie hier.

Bei dem erwähnten Bestand im Archiv der Republik handelt es sich um Verfahrensakten des Zentralgerichts des deutschen Heeres, Außenstelle Wien, von 1939 bis 1945; die von Hornung behandelten Fälle stammen freilich alle aus den beiden letzten Kriegsjahren. Für eine Habilitation mehr als ungewöhnlich, nennt das gezählte drei Zeilen (!) umfassende Verzeichnis ungedruckter Quellen lediglich dieses eine Konvolut sowie, zweitens, Akten des Gerichtes der Division 17, von denen eine Fußnote jedoch sogleich mitteilt, die Autorin habe diesen Bestand zwar gesichtet, doch: »hier kann ich allerdings nicht darauf eingehen« (341). Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, erfährt der Leser nicht; es ist auch kein vernünftiger Grund hierfür denkbar. Sieht man von einigen anhand der Sekundärliteratur zitierten Archivalien sowie wenigen Primärquellen, welche die Autorin im Zuge früherer Forschungen zu anderen Themen herangezogen hat, einmal ab, beruht die Arbeit mithin auf einem einzigen und noch dazu nicht besonders umfangreichen Aktenbestand. Die zweite Säule der Studie stellen drei ausführliche Interviews mit seinerzeit Beteiligten dar. In diesem Punkt sei der Autorin gerne geglaubt, daß es im 21. Jahrhundert nahezu unmöglich war, noch Überlebende ausfindig zu machen; immerhin ist dies doch ansatzweise geglückt.

Die hier zu Grunde gelegten, nicht immer vollständig erhaltenen 199 Verfahrensakten der Außenstelle Wien des Zentralgerichts des Heeres stellen mit Sicherheit nur einen Bruchteil des seinerzeitigen Anfalls dar; warum gerade dieser Ausschnitt erhalten geblieben ist, bleibt ungesagt und läßt sich wohl nicht mehr eruieren. Dieser torsohafte Überlieferungszustand ist nicht untypisch für die NS-Justiz insgesamt, doch scheint es unangebracht, bei knapp zweihundert Einzelfallakten von einer besonders günstigen Quellenlage zu sprechen. Aber Vergleiche mit anderen NS-Militärgerichten werden von Hornung ohnedies nicht angestellt; wie schon gesagt ist ihr Blick einzig auf diesen einen Wiener Aktenbestand fixiert.

Die Arbeit gliedert sich im wesentlichen in vier große Abschnitte. Eine dreißigseitige Einleitung resümiert gängige Definitionen des Begriffs Denunziation, beschreibt die Quellen und faßt den Stand der Forschung zusammen. Für diesen ist kennzeichnend, daß die ersten Jahrzehnte nach 1945 von einer vergleichsweise wohlwollenden, wenn nicht gar apologetischen Sicht auf die angeblich unpolitische und milde Wehrmachtjustiz geprägt waren, was nicht verwundert, da die damaligen Standardwerke großteils von hochrangigen ehemaligen NS-Militärjuristen verfaßt worden sind. Erst seit den achtziger Jahren wurde die NS-Militärgerichtsbarkeit als unbarmherzig (ver-)urteilendes Terrorinstrument des »Dritten Reiches« erkannt, eine Trendwende, an der Hornungs Mentor Messerschmidt maßgeblichen Anteil hat. Die von ihm mitinaugurierte kritische Sichtweise kann inzwischen längst als communis opinio gelten.

Das erste Kapitel bietet auf knapp dreißig Seiten einen Abriß der nationalsozialistischen Militär- und Strafjustiz. Gänzlich aus der vorhandenen Literatur kompiliert, ist es mit Sicherheit der schwächste Abschnitt des Buches; die Darstellung ist passagenweise sprunghaft und von dem Bemühen durchzogen, ein möglichst negatives Bild der Militärjustiz — nicht nur der nationalsozialistischen — zu zeichnen. Typisch für diese über das Ziel hinausschießende Tendenz ist etwa Hornungs Auffassung, strafrechtliche Tatbestände wie Spionage, Freischärlerei, unerlaubte Entfernung von der Truppe und Fahnenflucht seien »terroristische Instrumentarien« (65) gewesen. Sie mögen von 1939 bis 1945 terroristisch gehandhabt worden sein, die Tatbestände sind jedoch selbst in demokratischen Rechtsstaaten — bis heute — strafbar, und dies mit guten Gründen. Das NS-Regime schuf zwar sowohl für die zivile als auch für die militärische Strafjustiz eine Reihe neuer Tatbestände, vermied es jedoch sorgsam, diese Delikte präzise oder gar kasuistisch festzuschreiben. Vielmehr wurden in der Regel eher vage Generalklauseln wie »Wehrkraftzersetzung« und andere geschaffen, deren Auslegung den Gerichten oblag, die bei dieser Aufgabe freilich von oben gegängelt wurden. Es hat daher wenig Sinn, in allen Staaten pönalisierte Verbrechen wie Spionage und so weiter oder auch die Institution der Militärgerichtsbarkeit per se an den Pranger zu stellen, meinten und meinen doch nicht wenige Soldaten mehr oder weniger zu Recht, bei selbst den Streitkräften angehörenden Richtern auf mehr Verständnis zu stoßen als bei Zivilisten, die Vergehen vom Schreibtisch im sicheren Hinterland aus beurteilen. Die Forschung geht daher zutreffend von einer Perversion der Strafjustiz im NS-Staat aus, womit zugleich ausgesagt ist, daß es primär um deren konkrete Handhabung zu gehen hat und erst sekundär um die Rechtsgrundlagen, zumindest dann, wenn allgemein verbreitete Delikte zur Debatte stehen.

Frappierend ist der Umstand, daß in dieser Studie die von der Außenstelle Wien in den 199 Verfahren verhängten Strafen nicht systematisch erfaßt werden; en passant erfährt man, es sei insgesamt zweimal die Todesstrafe ausgesprochen worden (57). Ob sie auch vollstreckt wurde, bleibt ungesagt, obwohl einer dieser beiden Fälle in einer case study ausgebreitet wird, die Hornung jedoch mit der Mitteilung über den Aufschub der Exekution abschließt. Der überraschend marginale Anteil der Kapitalstrafe unter allen untersuchten Verfahren (zwei von 199 bei obendrein unsicherer Vollstreckung) dürfte damit zusammenhängen, daß in nicht weniger als 149 Fällen das — hauptsächlich durch regimekritische Äußerungen oder Witze — begangene Delikt der »Wehrkraftzersetzung« angeklagt war, nur selten jedoch die viel schwerer wiegenden Verbrechen der Desertion oder der unerlaubten Entfernung von der Truppe, wobei Hornung diese beiden Delikte verwechselt, wenn sie schreibt, bei der unerlaubten Entfernung sei es um die Absicht gegangen, »sich dem Militärdienst endgültig zu entziehen« (74). Das Gegenteil ist der Fall, denn bei der unerlaubten Entfernung — häufig begangen durch Überschreitung eines gewährten Urlaubs — hat der Delinquent gerade nicht die Absicht, sich für immer und ewig dem Dienst zu entziehen, weshalb konsequenterweise im Umkehrschluß etwa Fluchtvorbereitungen und -handlungen als Indiz für das Vorliegen einer Desertionsabsicht gewertet wurden und werden. Um die herrschende Begriffsverwirrung noch größer zu machen, nutzt Hornung die Einleitung zu ihren Interviews dazu, neuerlich Definitionsfragen aufzurollen (285). An dieser Stelle bemüht sie den allgemeinen Sprachgebrauch sowie Meyers Großes Taschenlexikon, beides zur Beschreibung juristischer Tatbestände denkbar ungeeignete Quellen. Denen zufolge meint Desertion sowohl Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung wie auch Überlaufen zum Feind, was natürlich unsinnig ist, weil diese Aussage die gravierenden Unterschiede im Unrechtsgehalt dieser drei Varianten ignoriert: Während die unerlaubte Entfernung, also die verspätete Rückkehr zur Truppe, eine vergleichsweise läßliche Sünde darstellt, gilt das Gegenteil für das Überlaufen, weil dies die Bereitschaft einschließt, in den Reihen des Feindes gegen das eigene Land zu kämpfen. Dies alles in einen Topf zu werfen, macht keinerlei Sinn und ist sowohl historisch als auch juristisch schlicht unkorrekt — ganz zu schweigen davon, daß es den Motiven der Akteure in keiner Weise gerecht wird.

Abschnitt 2, mit mehr als 160 Seiten der längste des Buches, ist mit »Denunziation als soziales Phänomen« überschrieben. Er bietet (neuerlich) eine ausführliche Erörterung gängiger Theorien zum Denunziantentum, wobei es der Autorin insbesondere um den Gender-Aspekt zu tun ist. Anhand ihres Samples kann sie nachweisen, daß — entgegen einem verbreiteten Klischee — mit 55 Prozent aller Anzeigeerstatter überwiegend Männer denunzierten; der Frauenanteil betrug lediglich 24 Prozent (der Rest entfiel auf Behörden oder ist unbekannt [78]). Hornung erkennt das Problem, daß etliche Frauen dazu neigten, zwecks Weitergabe ihrer Beobachtungen an die Behörden Männer quasi als Briefträger vorzuschieben, sie kann diese verbreitete Haltung aber nicht näher quantifizieren. Manche von Hornungs weiteren Aussagen in diesem Abschnitt sind schlechterdings nicht nachvollziehbar, so wenn sie schreibt, in der zweiten Kriegshälfte seien öffentliche Räume wie Geschäfte, Ämter, Arbeitsplätze, die Straße, öffentliche Verkehrsmittel und andere »aufgrund des Männermangels für Frauen zugänglich« geworden (79). Soll dies im Umkehrschluß etwa besagen, daß die Geschäfte, Straßen und Eisenbahnen vorher für Frauen versperrt waren? Unstrittig ist, daß während des Krieges der öffentliche Raum allein schon wegen der jahrelangen Abwesenheit vieler, und vor allem jüngerer, Männer ein grundlegend anderes Gesicht erhielt. Mit Hornungs simpler Formel ist dieser Wandel jedoch nicht angemessen beschreibbar.

In diesem Kapitel werden nur wenige Kategorien, die sich aus dem Sample ergeben, erfaßt (Geschlecht, Alter von Anzeiger und Angezeigten, Begehungsort), alle anderen bleiben unberücksichtigt beziehungsweise konnten nicht mit hinreichender Sicherheit erhoben werden. Wenig überraschend, da frühere Befunde bestätigend, konstatiert Hornung, daß in der Regel von unten nach oben in der sozialen Hierarchie und nur ganz selten im innersten Familienkreis denunziert wurde. Generell war es leichter, »jemanden zu denunzieren, wenn keine nähere und länger bestehende Bekanntschaft vorlag. Unpersönliche Konstellationen erleichterten Denunziationen offenbar« (83). Eine umwälzende Erkenntnis ist dies freilich nicht.

Abschnitt 2 bietet ferner eine Reihe von Fallgeschichten, die anhand des Tatortes angeordnet sind: Die Beispiele betreffen den häuslich-nachbarschaftlichen, halböffentlichen und öffentlichen Raum, wobei die Verortung der Wirtshäuser nicht durchgängig klar ist. Angezeigt wurden, mit einer Ausnahme, männliche Angehörige der Wehrmacht oder des sogenannten Wehrmachtsgefolges (Organisation Todt, OT, und andere), die sich zum Tatzeitpunkt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich, den damaligen Wehrkreisen XVII und XVIII, aufhielten. Die Angeklagten zählten folglich meist zum sogenannten Ersatzheer, einer wichtigen Schnittstelle zwischen Front und Heimat. Seltsamerweise differenziert Hornung nicht systematisch zwischen jenen, die — nach erfolgtem Fronteinsatz oder ohne einen solchen — dauerhaft in der Heimat bei Ersatz- und Ausbildungseinheiten stationiert waren, und jenen, die sich nur vorübergehend (meist im Zuge eines Fronturlaubs) zuhause aufhielten und dann wieder zur kämpfenden Truppe zurückkehren mußten, was ihrer Anwesenheit daheim ein anderes Gewicht verleiht, denn den Betroffenen war das bloß Temporäre ihres Heimataufenthalts (Urlaub, Genesung und so weiter) ja bewußt. Die erste Gruppe der Soldaten des Ersatzheeres kann unter den gegebenen Umständen zweifellos als privilegiert gelten, weshalb deren inkriminierte Äußerungen über die Staatsführung und die Kriegslage ein anderes Gewicht erhalten als die regimekritischen Schilderungen jener, die direkt von der Front kamen und dortige, negative, Erlebnisse zum Besten gaben.

Hornung bemüht sich mit großem Einfühlungsvermögen und im wesentlichen mit plausiblen Resultaten, die persönlichen Umstände sowie die Gemüts- und Motivlagen von Denunzianten und Denunzierten nachzuzeichnen. Obwohl ihre Aussagen häufig schon sprachlich und erst recht inhaltlich auf der spekulativen Ebene verharren (typische Formulierungen lauten etwa: eventuell, vielleicht, möglicherweise, es könnte und so weiter), hat die Verfasserin große Anstrengungen unternommen, in den ihr sichtlich fremden Mikrokosmos des Militärs, zumal unter Kriegsbedingungen, einzudringen. Dieser grundlegend positive Eindruck wird nur gelegentlich durch einige falsche Interpretationen getrübt. So scheint Hornung etwa irrigerweise zu meinen, jeder ranghöhere Soldat sei für alle rangniederen zugleich Vorgesetzter gewesen, was so nicht zutrifft. Ein Vorgesetztenverhältnis setzte in der deutschen Wehrmacht wie in allen sonstigen Armeen eine entsprechende Funktion, etwa als Zugs- oder Kompaniekommandant voraus, und war regelmäßig, aber keineswegs immer, an einen höheren Rang gekoppelt. Vorgesetzter konnte nämlich auch sein, wer gegenüber seinen Untergebenen den gleichen, in Ausnahmefällen sogar einen niedrigeren Dienstgrad bekleidete. Ein Feldwebel, der auf der Straße einem ihm unbekannten Major einer anderen Waffengattung begegnete, hatte diesen selbstverständlich vorschriftsmäßig zu grüßen, brauchte aber keine Befehle dieses für ihn Unzuständigen entgegenzunehmen. In einigen der Konstellationen, die in Hornungs Fallgeschichten auftauchen, begegneten sich zwar Soldaten unterschiedlicher Ränge, ohne daß jedoch, entgegen der Ansicht der Verfasserin, ein Verhältnis von Vorgesetztem und Untergebenem vorlag. Aus den sonstigen sachlichen Irrtümern sei lediglich richtiggestellt: Manche Bezeichnungen von Truppenteilen sind nicht ganz korrekt, und der »Knüppelbau im Osten«, von dem ein OT-Angehöriger berichtet, war kein »Bauunternehmen in der Sowjetunion« (Anmerkung 686 [172]), sondern meint die Herstellung sogenannter Knüppeldämme, einer Art Behelfsweg oder -straße auf sumpfigem Untergrund, mittels Holzknüppeln errichtet.

Aber dies sind Nebensächlichkeiten, die der militärfremden Autorin gerne verziehen sein sollen, wenngleich sie belegen, daß eigene Erfahrungen mit einer Institution wie hier einer Armee, über die man forscht und schreibt, nicht unbedingt von Nachteil sein müssen. Störender macht sich allerdings bemerkbar, daß Hornung — bei allem Bemühen, die Fallgeschichten durch exzessive und durchaus einfühlsame Interpretationen der Gerichtsakten möglichst lückenlos aufzuklären — viele Leerstellen nicht zu füllen vermag und sie den Leser daher manchmal etwas ratlos zurückläßt. Über zwei Delinquenten, die nach Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe um Frontbewährung baten, heißt es etwa lakonisch: »Über ihr weiteres Schicksal wissen wir nichts« (212). Dies müßte keineswegs so sein, wäre die Verfasserin auf die naheliegende Idee gekommen, ergänzende Quellen wie etwa Kriegsstammrollen heranzuziehen. Derartige Unterlagen der Personalstellen der Wehrmacht sind der Forschung seit langem problemlos zugänglich, wurden hier aber nicht ausgewertet, obwohl sich aus ihnen weitere interessante Informationen ergeben hätten, etwa betreffend das Vorleben der Angeklagten (Beförderungen, Orden und Auszeichnungen, Kampfeinsätze, Beurteilung durch Vorgesetzte, Zugehörigkeit zu NS-Organisationen und so weiter). Überflüssig zu erwähnen, daß derartiges die Spruchpraxis der NS-Gerichte pro oder contra der Angeklagten wesentlich beeinflußte.

Generell wird man der Autorin beipflichten, wenn sie meint, die Mehrzahl der angezeigten »wehrkraftzersetzenden« Äußerungen habe keinen politischen Gehalt gehabt, sondern diese seien als »politisch unkorrekte spontane Unmutsäußerungen hinsichtlich eines sinnlos gewordenen Krieges« zu verstehen; in der Regel wollten die Delinquenten nach Hornungs sicherlich zutreffender Ansicht durchaus nicht zur Sabotage und zum politischen Umsturz verleiten (225). Man mag sich freilich fragen, woher dieser Unmut bei den in der Etappe mehr oder minder bequem und gefahrlos Dienst tuenden Soldaten herrührte. Betrachtet man die Fallgeschichten näher, so stand bei den NS-kritischen Äußerungen meist Ärger über konkrete militärische Lebensumstände (Konflikte mit Vorgesetzten, Wichtigtuerei gegenüber anwesenden Mädchen und anderes) Pate. Lediglich die Fronturlauber bezogen sich auf selbst erlebte Defizite der eigenen Kriegführung, darunter fallweise sogar auf verübte Verbrechen in den besetzten Gebieten. Mitunter scheint es, ein konkretes Gegenüber, etwa ein unbeliebter und schikanöser Vorgesetzter, sei quasi pars pro toto für das NS-Regime verantwortlich gemacht und dieses dann auf besagtem Umweg über diesen seinen Repräsentanten pauschal kritisiert oder lächerlich gemacht worden — aber war damit der gerade anwesende Vertreter des Staates oder jener selbst gemeint?

Derlei Zusammenhänge werden nicht immer hinreichend reflektiert, wie die Autorin überhaupt dazu neigt, die Aussagekraft ihrer wenigen Fälle hinsichtlich eines Gesamturteils über die Desillusionierung der deutschen Bevölkerung zwischen 1943 und 1945 zu überschätzen. Man könnte aus den lediglich 199 Strafverfahren und den insgesamt 223 Anzeigern und Anzeigerinnen ebenso gut den Umkehrschluß ziehen, weder Regimekritik noch Denunziationen seien in der damaligen »Ostmark« mit ihren mehr als sechs Millionen Ortsansässigen ein nennenswertes (Massen-)Phänomen gewesen, selbst wenn man eine erhebliche Dunkelziffer nicht angezeigter, regimekritischer Äußerungen in Rechnung stellt. Und wenn es so war, daß die inkriminierten Äußerungen meist aus spontanem Verdruß über einen ekelhaften Vorgesetzten resultierten: Belegt dies, daß ein schimpfender Soldat deshalb das NS-Regime und seinen Krieg in toto ablehnte? Oder mutierte er nicht, zur Verteidigung der Heimat abkommandiert, zu einem willigen und effizienten Kämpfer für dieses Regime?

Im letzten, hundert Seiten starken dritten Abschnitt werden anhand ausführlicher Interviews mit drei Zeitzeugen »Sichtweisen von Akteuren« geboten. Einer dieser Akteure war ein damals gerade neunzehnjähriger Denunziant, die beiden anderen standen im Lager der Angezeigten; einer davon ist — was Hornung nicht erwähnt — heute Vizepräsident des »Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstands«. Hornung ist zuzubilligen, daß sie sich hinsichtlich der Repräsentativität dieser drei Lebensschilderungen keinen Illusionen hingibt. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf ihre in der Einleitung geäußerte, seltsame Auffassung zu verweisen, wonach es zur Rekonstruktion von Typen gar nicht notwendig sei, »eine große oder gar repräsentative Anzahl von Fällen zu untersuchen. Vielmehr genügt zum Erkennen von sozialen Strukturen — mit dem entsprechenden Verfahren — die detailgenaue, methodisch geleitete Untersuchung von Einzelfällen. Nicht die Häufigkeit entscheidet über die Gültigkeit der herausgearbeiteten Struktur, sondern die Schlüssigkeit der Rekonstruktion« (38). Dieser für die Autorin sicherlich sehr bequemen Auffassung kann in dieser Pauschalität nicht zugestimmt werden, hat Repräsentativität doch begriffslogisch immer etwas mit der Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Konstellationen zu tun, wenn auch nicht ausschließlich. Wollte man diesen evidenten Zusammenhang gänzlich negieren, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet, allen methodisch geleiteten Untersuchungen zum Trotz, denn im Extremfall könnte mit diesem Verfahren ein Fall unter 1000 für repräsentativer erklärt werden als die übrigen 999.

Die Interviews sind wirklich interessant zu lesen und bringen eine Fülle von Details zu Fakten und damaligen wie heutigen Einschätzungen, die nur leider wenig mit dem Themen Denunziation und Militärjustiz zu tun haben; diese Aspekte bleiben – warum auch immer – ganz am Rande. Die Lebensgeschichten der drei Protagonisten werden das langen und breiten dargestellt, mit all den irrelevanten Details, die für solche ausufernden Schilderungen redseliger Zeitzeugen typisch sind. Offenkundig konnte die »methodisch geleitete« Verfasserin den Redefluß ihrer Interviewpartner weder stoppen noch in strukturierte Bahnen lenken. Ärgerlich wird es, wenn der Leser sogar erfahren muß, daß der Verfasserin auf dem Weg zu einem dieser Interviews — horribile dictu — der »Absatz von meinen neuen, schicken Stiefeln abgebrochen« ist und sie »mit meinem Stöckel meinen Macht-Phallus ›Wissenschaftlerin‹ verloren« hatte (245). Hier überschreitet Hornungs notorische Tendenz zum Psychologisieren eine Grenze, die dem Leser nicht mehr zumutbar ist, und der Rezensent hofft auf Zustimmung für seine Feststellung, daß künftighin Lesern von Habilschriften irrelevante Ausführungen über das Schuhwerk der Verfasserinnen erspart bleiben mögen. Insgesamt ist der Ertrag der drei Interviews gering: Sie beleuchten nur zum geringsten die konkrete damalige Situation rund um Anzeige und Gerichtsverfahren, sondern vor allem den (sehr weiten) Kontext. Bei einem Augenzeugen konstatiert selbst Hornung dessen heutiges Bestreben, sich als Schlaumeier zu profilieren, der den Apparat der Wehrmacht ausgetrickst habe.

Somit bleibt nach der Lektüre insgesamt ein stark ambivalenter Eindruck zurück. Hornungs Arbeit ist ausgesprochen theoriegeleitet, ja theorielastig, wie die an allen passenden und unpassenden Stellen eingeschobenen Exkurse zu (mehr oder minder) zum Thema gehörigen psychoanalytischen und sozialpsychologischen Studien belegen. Die diesen Theorien eigene, manierierte Sprache erleichtert die Lektüre nicht gerade. Auf der anderen Seite finden sich vor allem in den Fallstudien viele interessante, plausible und von großer Sachkenntnis zeugende Einsichten, die aber in Summe eher das schon Bekannte bestätigen als neue Erkenntnisse erschließen. Das Hauptdefizit dieser Arbeit liegt freilich in ihrer extrem verengten Perspektive, in der nicht näher begründeten, wenn auch zweifellos sehr praktischen Beschränkung auf einen einzigen schmalen Quellenbestand, über dessen naturgemäß begrenzte Aussagekraft Hornung weder hinausgeht noch dies auch nur ansatzweise versucht. Akten eines einzigen Gerichtes können viele, aber nicht alle relevanten Fragen beantworten. Unstrittig ist, daß die Aufarbeitung der Hinterlassenschaft des Zentralgerichts des Heeres, Außenstelle Wien, ein Desiderat der Forschung darstellte. Um diese Lücke zu schließen, hätte sich gewiß eher eine Dissertation als eine Habilitation angeboten.