Klaus Lohrmann

Judenrecht und Judenpolitik im mittelalterlichen Österreich

Handbuch zur Geschichte der Juden in Österreich B/1

 

Wien, Köln
Böhlau
1990
354 S.

 

Habilitationsschrift [1991], Universität Wien

 

Rezensent: Markus Schwarz

Historicum, Sommer 1994, 6—7

Geschichte der Juden ist »in« — seit längerem und anhaltend, wie sich an Forschungsprojekten, Buchneuerscheinungen und institutionellen Entwicklungen verfolgen läßt. Das hier zu besprechende Werk aus dem Jahr 1990 (die Habilitation dafür erfolgte erst 1991, abweichend vom Brauch, die Habilitierung auch schon für ungedruckte Arbeiten vorzunehmen), ist der Band B/1 des Handbuchs zur Geschichte der Juden in Österreich. Das Handbuch wird herausgegeben vom Institut für Geschichte der Juden in Österreich (St. Pölten), das von sage und schreibe 20 (zwanzig) Unternehmen (Casino AG, Erste, EVN, Steiermärkische Sparkasse, IBM, ÖMV, CA), Ländern (Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Tirol) und sonstigen Institutionen (Fürst von Liechtenstein, BMWF, VÖI Niederösterreich u.a.) gefördert wird. Es ist nicht üblich, daß ein historischer und damit anwendungsferner Themenbereich überhaupt in nennenswertem Ausmaß Sponsoren aus der Wirtschaft findet — die Häufung im vorliegenden Fall in Kombination mit anderen Förderern zeigt, daß in der Öffentlichkeit die Geschichte der Juden noch immer kein »normales« Thema ist.

Tatsache ist, daß man jüngeren und damit arbeitslosen Historikern keinen besseren Rat geben kann, als sich auf jüdische Geschichte zu verlegen. Projekte in diesem Bereich haben beste Chancen auf Förderung. Jene, die über solche Projektanträge abstimmen, Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds zum Beispiel, legen Wert auf ihren Ruf als zivilisierte Menschen, und zivilisierte Menschen möchten nicht in den Verdacht, ja nicht einmal in die Nähe der Ahnung des Verdachts, des Antisemitismus kommen. Daher sind sie auch ohne nähere Kenntnis der Umstände gerne bereit, Projekte über Geschichte der Juden für dringlich zu halten; sonst könnte man sie am Ende verdächtigen. So ist das bei uns (bei den Deutschen auch).

In Wirklichkeit sind Judenrecht und Judenpolitik im österreichischen Mittelalter nicht a priori ein Forschungsdesiderat. Andererseits (besonders wenn man Themen mancher anderer Autoren bedenkt) spricht auch nichts dagegen, eine solche Arbeit zu schreiben. Klaus Lohrmann ist selbst am Institut für Geschichte der Juden in Österreich tätig; genauer gesagt, geht das Institut sogar auf das Forschungsprojekt zurück, das der Arbeit an dem vorliegenden Band gewidmet war.

Das Judenrecht, um das es in der Arbeit geht, wird von Lohrmann als das den Juden gegebene Recht definiert. Das Kriterium ist rein formaler Art, weil es nur am Erlaß von Normen für Juden durch Nichtjuden anknüpft. Wie der Inhalt dieser Normen zustandekam, ist demgegenüber von sekundärer Bedeutung; es konnte durchaus die Möglichkeit geben, daß Juden selbst starken Einfluß darauf nahmen. In diesem Sinn ist der Untersuchungsgegenstand jedenfalls eindeutig abgegrenzt.

Der Begriff Judenpolitik wird von Lohrmann eher als Umschreibung eines vagen interpretatorischen Anspruchs verwendet: »Wenn es auch notwendig ist, jede Zusammenstellung des Judenrechts auf ihre Quellen zu untersuchen, würde man damit allein nur die halbe Arbeit leisten. Jeder Auswahl, ja einfach dem Entschluß, Judenrecht in welcher Form auch immer, aufzuzeichnen, liegt eine politische Absicht zugrunde« (S. 16). Einander widersprechende Normen unterschiedlicher Legislatoren lassen deren gegensätzliche judenpolitische Zielsetzungen erkennen. Soweit Lohrmanns nicht eben tiefgründige Sicht von Recht und Politik.

Zielsetzungen und Maßnahmen, die zu keiner rechtlichen Normierung geführt haben, sind in dieser Sicht von Politik nicht eingeschlossen. Freilich sind die Quellen, die dem Mediävisten zur Verfügung stehen, in einem überproportionalen Ausmaß eben Rechtsnormen. Dennoch gibt es beim hier behandelten Thema zumindest Quellen für wirtschaftspolitische Fragen, die im Hauptteil der Arbeit auch besprochen werden, die der Autor aber nicht dazu verwendet, einen allgemeineren Ansatz politischen Handelns im fraglichen Zusammenhang zu entwickeln. Auch die ökonomischen Ausführungen erscheinen eher dubios. Lohrmann verweist dazu zunächst auf die Rolle des Geldes und meint, daß die Juden »für den genügend raschen Geldumlauf zu sorgen hatten. Denn das Tempo des Geldumlaufes war in einer Zeit, in der es nur geringe Mengen an gemünztem Edelmetall gab, von besonderer Bedeutung« (S. 18). Letzteres ist in einer Wirtschaft, in der Zahlungen in Form von gemünztem Bargeld erfolgen mußten, sicherlich richtig, allerdings ist schwer vorstellbar, wie die Juden einen wesentlichen Einfluß auf die Umlaufgeschwindigkeit hätten gewinnen sollen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Juden wird wohl weniger in ihrem Einfluß auf die Geldnachfrage liegen als in ihrer Liquidität, die es ihnen erlaubte, große Kredite zu geben, was die Transaktionen für die Kreditnehmer vereinfachte. Lohrmann geht dann auch in der Folge auf die wirtschaftliche Bedeutung der Juden nur im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ein; in der Einleitung erläutert er die Folgen des kanonischen Zinsverbots mit den verschiedenen Umgehungsgeschäften und die jüdische Position zum Zins.

Im Hauptteil des Bandes (Einleitung und Schlußbemerkung nehmen nur einige wenige Seiten ein) geht der Autor die einschlägigen Rechtsquellen durch, referiert bzw. interpretiert sie inhaltlich und skizziert dann und wann den politischen Rahmen, in dem sie entstanden sind. Räumlich und zeitlich liegt der Schwerpunkt auf Österreich von der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts bis 1421, dem Jahr, in dem die jüdische Bevölkerung aus den Donauländern vertrieben wurde (sodaß in der folgenden Zeit im wesentlichen nur in Innerösterreich Juden lebten). Kurz geht der Autor auf die frühen Judenprivilegien um 1090 ein, die vom König und vom Bischof von Speyer erlassen wurden, ebenso auf die Inanspruchnahme von judenrechtlichen Kompetenzen durch andere Bischöfe in der folgenden Zeit; wesentlich daran ist, daß die Herrschaft über Juden zunächst vom König beansprucht worden war und dann unter meist nicht restlos klaren Umständen an einzelne Territorialherren abgegeben wurde. 1244 erließ auch Herzog Friedrich der Streitbare eine Judenordnung, nachdem noch sechs Jahre davor Kaiser Friedrich II. gleiches für die Wiener Judengemeinde getan hatte; damit setzte der Herzog, noch ohne eindeutig und explizit das Judenregal zu übernehmen, zumindest einen wichtigen Schritt dazu.

Die Judenordnung von 1244 wird dann besprochen. Weitere Stationen judenrechtlicher Verordnungen sind die Judenordnung Ottokars II. Premysl aus dem Jahr 1255, die Erneuerung der Judenordnung Friedrichs des Streitbaren durch Rudolf von Habsburg 1277, judenrechtliche Regelungen in einigen Stadtrechten, Kärntner und steirische Judenordnungen, eine Judenordnung Albrechts III. und Leopolds III. von 1377 und diverse kleinere Privilegien. Die Einzelheiten all dieser Regelungen werden vergleichend und ziemlich eingehend gewürdigt und Überlegungen zu den Motivationen für sie angestellt.

An den passenden Stellen in dieser chronologischen Anordnung werden die Ausführungen zu den Darlehensgeschäften eingestreut. Hier geht es um die quantitative Bedeutung der Geschäfte mit jüdischen Kreditgebern; Lohrmann kommt allerdings zu keiner Schätzung der gesamten Kreditsummen und stellt nur fest, daß einzelne Darlehen vergleichsweise umfangreich waren. Auch Rechtsformen, in denen Kredite gegeben wurden, und prozessuale Fragen im Zusammenhang mit Darlehensstreitigkeiten werden diskutiert. Der ganze Fragenkomplex wird letztlich nur bruchstückhaft behandelt, nicht nur hinsichtlich der erwähnten sachlichen Unvollständigkeit, sondern auch im Hinblick auf den Vergleich lokaler Verhältnisse. Die Terminologie bei der Behandlung der Kredite ist übrigens nicht sonderlich präzise und gelegentlich irreführend.1

Soweit in etwa der Inhalt des Bandes. Merkwürdig, daß sich wirkliche Spannung die ganzen 300 Seiten hindurch nicht so recht einstellen mag. Dies liegt hauptsächlich daran, daß kein inhaltliches Problem aufgeworfen wird, das den Band als ganzen strukturieren würde — außer dem Wunsch, alle judenrechtlichen Quellen durchzubesprechen. Daher gibt es eigentlich auch kein Ergebnis, außer daß eben alle judenrechtlichen Quellen erwähnt und mehr oder weniger detailliert paraphrasiert und erläutert werden. Das, was bei dieser Besprechung der Quellen ad hoc als Probleme oder Fragen aufgeworfen wird, ist im allgemeinen unerheblich.

Welcher Art diese Probleme sind, sei anhand zweier beliebig ausgewählter Beispiele demonstriert:

So berichtet Lohrmann, daß am erwähnten Judenprivileg Rudolfs von Habsburg (1277) nicht das Siegel des Herzogs hängt, sondern das des Grafen Berthold von Hardegg; der Autor bringt dies in Zusammenhang mit einer Beschuldigung von Korneuburger Juden wegen eines Hostienfrevels und holt tief Luft: »Hier sei nun die Hypothese gewagt, daß der Herzog oder sein Stellvertreter den Juden auf die Dauer der Untersuchung das Privileg entzog und, nachdem sich keine Verdachtsmomente ergeben hatten, es ihnen wieder unter neuen [sic!] Siegel, wahrscheinlich als Nachzeichnung des Originals zurückgab« (S. 105). Mag sein, daß die Vermutung stichhaltig ist — aber es lohnt sich nicht, dies zu diskutieren, da Lohrmann auf den fast zwei Seiten, die er der Frage widmet, nicht deutlich machen kann, in welcher Hinsicht das Problem wichtig ist.

Ähnlich bei der Diskussion von Darlehen. »Besonderes Interesse zieht die Finanzierung der Erwerbung des Landes Tirol auf sich, die erst unter Rudolfs Nachfolgern Albrecht III. und Leopold III. abgeschlossen wurde. Schon Schweinburg-Eibenschütz vermutete 1893, daß Juden als Geldgeber für das herzogliche Gefolge wirkten [Fn.]« (S. 212). Dann geht es um Verbindungen zwischen einigen Personen, u.a. um Albert von Ortenburg, seit 1363 Bischof von Trient: »Er und sein Bruder Otto stellten am 3. August 1364 eine Schadloserklärung für eine Reihe von Bürgen aus, die einen Kredit über 1000 Mark Agleier besicherten [Fn.]. Unter den Bürgen befand sich Rudolf von Katzenstein, der zur Gefolgschaft der Grafen von Cilli gehörte [Fn.]. Die übrigen Bürgen begegnen uns zum Teil schon in einer Urkunde, die Otto und Rudolf von Ortenburg am 25. Juli 1359 ausgestellt hatten: Meinhart von Kellerberg, Friedrich von Zobelberg, ein Mitglied der Familie Weißbriach, Hans von Steyerberg, Nichel der Swinecker und Jakob der Zapplein [Fn.]. Auch damals ging es um einen Betrag von 1000 Mark Agleier. Der Gläubiger war damals der berühmte Häslein von Friesach [Fn.]. 1364 nahmen die Ortenburger den Kredit bei Chatschim und Avidor von Cilli auf [Fn.]. Wie schon einmal gezeigt, fungierten die Grafen von Cilli auch bei diesem Geschäft in einer herrschaftlichen Rolle, indem sie nämlich die Bürgen im Falle von Schwierigkeiten aus den Schuldnergütern schadlos halten sollten. So ist auch das Auftreten des Katzensteiners als Bürge zu erklären, da er zur Gefolgschaft der Cillier gehörte. Die Verbindung zwischen den Ortenburgern und den Grafen von Cilli ist auch durch die Ehe zwischen Alberts Bruder Otto VI. und Anna von Cilli zu erklären [Fn.]« (S. 212—213). Fazit des Autors: »Aus diesem Befund ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit, die Aufnahme dieses Kredites mit der Wahl Alberts zum Bischof von Trient in Zusammenhang zu bringen [Fn.]« (S. 213).

So schleppt sich Lohrmann von Fußnote zu Fußnote. Vielleicht vermittelt dieses Zitat etwas vom bleiernen Gesamteindruck, den die Arbeit macht.

Freilich ist Lohrmann nicht der einzige und schon gar nicht der erste, der sich, ohne eigentlich eine Problemstellung zu haben, aber umso manischer detailhubernd, in sein Material hineingearbeitet und eine entsprechende Arbeit abgeliefert hat. Fragt sich nur: Hat es dafür ein eigenes Institut gebraucht?

Nein, man kann nur wiederholen: Die Geschichte der Juden ist wirklich noch kein »normales« Thema.

 

  1. So subsumiert Lohrmann die Verzugszinsen, die bei Krediten ab dem Fälligkeitsdatum anfielen, immer unter die Sicherungen der Forderung (z.B. S. 174—177); der Ausdruck ist unpassend, weil Sicherungsrechte (in der Regel Pfandrechte oder Bürgschaften) u. a. auf eine Schadloshaltung des Gläubigers im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abzielen und weil ihre Exekution immer zur Tilgung der Schuld im jeweiligen Ausmaß führt, was bei Verzugszinsen beides nicht der Fall ist. Gleiches gilt für das Einlager (S. 177—178), bei dem sich Gläubiger im Fall des Verzugs des Schuldners auf dessen Kosten in einem Gasthof einquartieren konnten; auch damit wird, anders als Lohrmann meint, die Forderung nicht gesichert, sondern es wird durch den Verzug eine Sonderleistung begründet, die am ehesten mit den Verzugszinsen zu vergleichen wäre.