Warum man Bücher mancher Autoren lieber nicht besprechen sollte
Historicum, N. F. III—IV [2017], 72—73
Im HISTORICUM sind im Lauf der Jahrzehnte viele Rezensionen aus allen möglichen Bereichen der historischen Wissenschaften erschienen, viele davon unauffällig, manche pointiert oder auch polemisch. In den letzteren Fällen gab es einige Autoren, die beleidigt waren, die meisten nahmen es aber mit Humor oder professionellem Schulterzucken. Ähnlich geht es bei anderen Zeitschriften und bei online erscheinenden Rezensionsplattformen zu. Rezensionen sind eben eine etablierte Form der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, die man als Verfasser von Büchern aushalten sollte. If you can’t stand the heat, get out of the kitchen.
Umso auffälliger sind zwei in jüngerer Vergangenheit bekannt gewordene Fälle aus Deutschland, in denen Autoren wegen des Inhalts von Rezensionen Unterlassungsklagen eingebracht oder angedroht haben.
Die weiter zurückliegende Rezension stammt von dem Gräzisten Thomas Schirren von der Universität Salzburg und wurde 2014 in Arbitrium veröffentlicht. Gegenstand war Antike und Moderne. Friedrich Schlegels Poetik, Philosophie und Lebenskunst1 von Dorit Messlin, die Druckfassung einer Dissertation. Der Rezensent kam zum Schluß, daß die Arbeit trotz gewisser Meriten methodische Mängel habe und die Autorin überfordert und schlecht betreut gewesen sei. Drei Jahre nach Erscheinen der Besprechung meldete sich Messlins Anwalt, drohte strafrechtliche Schritte an und forderte insgesamt 17.100 Euro als Schadenersatz und wegen eines Unterlassungsanspruchs. Begründung: Schirren sei Universitätsprofessor, Messlin hingegen »ein begabtes und hoffnungsvolles Nachwuchs-Talent«, das in dieser Rezension »öffentlich an den Pranger« gestellt werde. Schirren sei außerdem Altertumswissenschaftler und nicht Literaturwissenschaftler und auch kein Schlegel-Forscher. Also abstruse Begründungen und im letzteren Fall sogar eine irrige Behauptung, denn Schirren ist sehr wohl auch Schlegel-Forscher, wie ein Blick in seine Publikationsliste zeigt2 — ohnehin dürften aber auch Personen, die nicht über Schlegel geforscht haben, eine Arbeit über Schlegel rezensieren, ohne deswegen geklagt zu werden. Äußerlichkeiten wie die dienstrechtliche Position von Autor und Rezensent sind ohnehin irrelevant: Bei Rezensionen geht es primär um Argumente und nicht darum, welchen Beruf ihr Urheber ausübt. So wie Studenten Bücher von Professoren rezensieren dürfen (HISTORICUM-Lesern wohlbekannt), kann selbstverständlich auch ein Professor eine Dissertation besprechen. Daß eine Autorin noch jünger und hoffnungsvoll ist und sich für begabt hält, immunisiert sie nicht gegen Kritik.
Der vielleicht interessanteste Aspekt an diesem noch offenen Fall ist eine Bemerkung in Jochen Zenthöfers Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: »Messlin antwortet nicht auf die Frage dieser Zeitung, weshalb sie behaupte, Schirren verschweige, dass die Arbeit aus vier Teilen bestehe, obwohl er auf den ersten beiden Seiten der Rezension alle Teile referiert. Diese Behauptung wäre, wenn zutreffend, noch am ehesten justitiabel gewesen: Bewertungen unterliegen der Meinungsfreiheit, aber falsche Tatsachenaussagen müssen korrigiert werden.«3 Selbst wenn Schirren einen solchen Fehler gemacht hätte — es wäre ›justitiabel‹, wenn man verschweigt, daß eine Arbeit aus vier Teilen besteht? Worin bestünde die Rechtsverletzung? Ist es der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder einer verächtlichen Eigenschaft oder gefährdet man Kredit und berufliches Fortkommen eines Autors, wenn man ihm nachsagt, er habe ein Buch geschrieben, das nicht aus vier Teilen besteht? Nicht jede falsche Tatsachenbehauptung »muß korrigiert werden«, das ist ja auch in anderen Bereichen der Medienlandschaft nicht erforderlich. Hier wird es lächerlich.
Daß sich die FAZ in solche Mutmaßungen versteigt, liegt vielleicht auch an einem anderen Fall, in dem sich der Gang vors Gericht bereits als erfolgreich erwiesen hat. Sören Flachowskys Rezension von Julien Reitzensteins Himmlers Forscher: Wehrwissenschaft und Medizinverbrechen im ›Ahnenerbe‹ der SS4 erschien im Juni 2016 auf H-Soz-u-Kult. An diesem Fall wird ersichtlich, was tatsächlich ›justitiabel‹ ist, denn der Autor war mit seiner Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich. Ob dieser Erfolg dann überhaupt erst Frau Messlins etwas späte Bemühungen angeregt hat, war den Berichten nicht zu entnehmen.
Daß die Angelegenheit Reitzenstein/Flachowsky gerichtsanhängig und nicht zum Beispiel durch eine Replik des Autors erledigt wurde, liegt möglicherweise an einer mißglückten Kommunikation und jedenfalls auch daran, daß sich die Redaktion von H-Soz-u-Kult vorbehielt, eine allfällige Replik Reitzensteins zu redigieren, was dieser offenbar nicht akzeptieren wollte. Freilich muß eine Redaktion immer auch ihre Verantwortung für bei ihr erscheinende Texte wahrnehmen und kann nicht einen Freibrief für beliebige Texte ausstellen; und eine redigierte Fassung wäre sicherlich nicht ohne Freigabe durch den Autor online gegangen.
Worum ging es überhaupt? Es ging um einen Halbsatz, der dem Landgericht Hamburg zufolge zu streichen war, woraufhin H-Soz-u-Kult die ganze Rezension von der deutschen Internetseite nahm (in der amerikanischen Ausgabe ist die Rezension weiterhin zu lesen, allerdings ohne den fraglichen Satz); die Herausgeber selbst lieferten auf der deutschen Seite dann eine Paraphrase der Rezension. Der inkriminierte Satz, in Reitzensteins eigener Website weiterhin nachzulesen, lautet: »Bei der Betrachtung der Abteilungen von August Hirt und Sigmund Rascher verzichtet Reitzenstein mit Blick auf die Forschungslage auf eine Darstellung der Verbrechen, was aber angebracht gewesen wäre.«5
Worin liegt das Problem an diesem Satz? Er ist falsch, wie der Rezensent nachher de facto zugestanden hat (»misslich formuliert, wurde … relativiert«), denn Reitzenstein stellt die Verbrechen sehr wohl dar. Aber warum deshalb eine Unterlassungsklage? Es gibt tagtäglich, in der Tagespresse ebenso wie in wissenschaftlichen Publikationen, unzählige Behauptungen, die falsch sind. Manchmal werden sie nachher richtiggestellt, oft bleiben sie stehen, auch online, wo eine Korrektur jederzeit möglich wäre. Vor Gericht geht man nur, wenn sie irgendeinen Schaden verursachen.
Im vorliegenden Fall erklärt Reitzenstein den Schaden wie folgt: »In diesen beiden Kapiteln werden jene beiden Abteilungen vorgestellt, in denen Humanversuche stattfanden. In ihnen werden die Leiden der Opfer spürbar, was die Grundlage der Einschätzung im Fazit des Buches ist: Der unzweifelhaft verbrecherische Charakter des untersuchten Instituts. Herr Flachowsky versichert hingegen den gutgläubigen Lesern seiner Rezension, dass in Himmlers Forscher auf die Darstellung der Verbrechen verzichtet wurde, obschon deren Darstellung aber angebracht gewesen wäre.«6 Ein möglicher Schaden erschließt sich daraus immer noch nicht. Erklärungen liest man anderswo: »Da der Satz so verstanden werden konnte, der Autor habe Verbrechen von SS-Forschern unterschlagen, sah Reitzenstein seinen Ruf als Wissenschaftler in Gefahr.«7 Also reichlich absurd — selbst wenn Reitzenstein wirklich (»mit Blick auf die Forschungslage«) auf die Literatur verwiesen und eine eigene Darstellung unterlassen hätte, würde man doch nicht eine ›Unterschlagung‹ von SS-Verbrechen vermuten.
Ähnlich an anderer Stelle: »In dieser besonderen Konstellation könnte aus der Nichtthematisierung von Verbrechen der beforschten Personen und Institutionen ein Relativierungsversuch abgeleitet werden, aus dem sich Implikationen nicht nur für den Ruf in der Fachgemeinschaft ergeben, sondern, wie Julien Reitzenstein betont, vor allem außerhalb der Wissenschaft, dort, wo er im beruflichen Umfeld nicht nur mit ausgebildeten Historikern zu tun hat.«8 Gut, außerhalb der Wissenschaft liest man H-Soz-u-Kult-Rezensionen wohl eher weniger. Die ›Relativierung‹ bezieht sich aber auf einen anderen Punkt, den Reitzenstein in seiner Website bespricht. Flachowsky schrieb darüber, wie Reitzenstein die Rolle des Geschäftsführers des ›Ahnenerbes‹, Wolfram Sievers, dargestellt hat: »Problematisch ist Reitzensteins Behauptung, dass Sievers nie letale Humanversuche gefordert und ››nur‹ an zwei Stellen‹ potentiell todbringende Maßnahmen forciert habe (S. 61). Entgegen der Aussage: ›Es gibt keinen Hinweis, dass Sievers Menschenversuche gefordert hätte, sofern es Alternativen gab‹ (S. 223), finden sich in Reitzensteins Buch zahlreiche Belege dafür, dass Sievers letale Humanversuche forcierte, koordinierte und finanzierte (S. 89f., 92, 120f., 122f., 129f., 150, 155f.) und sogar einigen Versuchen persönlich beiwohnte (S. 173, 177f.).«9 Reitzenstein dazu: »Es wird gezeigt, dass Rascher von Beginn an letale Versuche anstrebte, Sievers jedoch nie von sich aus derartige Versuchsanordnungen forderte. Daraus ergibt sich, dass Sievers selbst ›nur‹ an zwei Stellen von sich heraus potentiell todbringende Maßnahmen forciert hat: Bezüglich der Lost-Versuche von Hirt und bezüglich der sogenannten ›Jüdischen Skelettsammlung‹.«10 Der Unterschied in den beiden Auffassungen liegt in der Einordnung von Sievers’ Mitwirkung an den Verbrechen, nämlich ob er primär Bestimmungstäter (im heutigen deutschen Strafrecht auch ›Anstifter‹) oder Beitragstäter (›Gehilfe‹) war. Reitzenstein stellt fest, daß Sievers mit Ausnahme zweier Fälle nicht als Anstifter aufgetreten ist, Flachowsky betont die Mitwirkung Sievers’ an zahlreichen Taten. Das ist kein Widerspruch, sondern nur ein Unterschied in der Konzentration auf unterschiedliche Aspekte desselben Sachverhalts. Flachowsky kann sich bei seinen Ausführungen darauf berufen, daß alle Beteiligten (›Anstifter‹ und unmittelbar Ausführende einschließlich der ›Gehilfen‹) als Täter gelten, Reitzenstein kann darauf beharren, daß die Initiative bei einem Verbrechen und die bloße Mithilfe unterschiedlich bewertet werden können (beispielsweise ist im heutigen österreichischen Recht die Anstiftung explizit ein Erschwernisgrund, die Beteiligung unter Einwirkung eines anderen und die untergeordnete Mitwirkung sind Milderungsgründe). Flachowsky hat im Hinblick auf nationalsozialistische Verbrechen für seine Ausführungen gute Gründe, da in der öffentlichen Meinung und vor Gericht die Erklärung, man sei bei der Durchführung dieser Verbrechen nur ein untergeordneter Befehlsempfänger gewesen, nicht besonders hilft.
All das wäre keine Veranlassung, vor Gericht zu ziehen. Reitzenstein aber findet: »nicht nur Historiker verstehen, was im Kontext mit NS-Verbrechen die Zuschreibung ›problematisch‹ meint«11 — ja, was eigentlich? Anscheinend das, was er weiter unten schreibt: »Relativierung von NS-Verbrechern bei gleichzeitigem Verschweigen des verbrecherischen Charakters der von diesem veranworteten Menschenversuche, bescheinigt durch einen Experten. Und ich wünsche niemandem, einschließlich der Beteiligten, dass sie jemals die beruflichen und familiären Folgen eines solchen Verdachts erleben müssen.« Also absurde Befürchtungen — kein unbefangener Leser würde aus Flachowskys Besprechung den Schluß ziehen, Reitzenstein wolle nationalsozialistische Verbrechen relativieren oder verschweigen.
Man weiß es leider immer erst nachher, aber: Es ist besser, solche Bücher gar nicht zu besprechen, weil es teuer werden kann. Gerichte sind unberechenbar, wie das Hamburger Ergebnis zeigt.