
Commendo tibi, Quintiane, nostros —
nostros dicere si tamen libellos
possum, quos recitat tuus poeta —:
si de servitio gravi queruntur,
adsertor venias satisque praestes,
et, cum se dominum vocabit ille,
dicas esse meos manuque missos.
hoc si terque quaterque clamitaris,
inpones plagiario pudorem.
»[Selbstmord eines Universitätsprofessors] Der Professor an der Universität in Jassy, Dr. Cuza, dessen nationalökonomisches Werk ›Die Bevölkerung‹ als Plagiat deutscher und französischer Autoren bezeichnet wurde, vergiftete sich mit Zyankali. Ein telephonisch herbeigerufener Arzt verabreichte ihm eine starke Dosis Gegengift und es gelang ihm, die tödlichen Wirkungen des Zyankali zu paralysieren. Der Zustand des Professors Cuza gilt jedoch als sehr ernst.«1
Alexander Cuza war ein Jurist und Ökonom an der Universität in Iași, der sich unter anderem mit Demographie befaßte. Zu jener Zeit war er schon eine feste Größe in der rumänischen Politik. 1910, also kurz vor dem beschriebenen Ereignis, hatte er die National-Demokratische Partei (Partidul Naționalist-Democrat) mitgegründet, davor war er als Vertreter der Konservativen Partei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. Sein Name wird heute vor allem mit seinem Hauptanliegen verbunden: Cuza war ein rabiater Antisemit mit elaborierten rassistischen Phantasien und Verschwörungstheorien.
Kurz vor seiner Selbstvergiftung mit Zyankali hatte er einen Presseprozeß verloren, in dem es um einen Plagiatsvorwurf gegangen war. Ein Anwalt namens Emanoil Socor hatte in einer Broschüre mit dem Titel Eine Schande der Universität — Das Plagiat des Herrn A. C. Cuza dargelegt, daß Cuzas Buch Despre poporație (Über die Bevölkerung), das noch dazu Grundlage für die Berufung Cuzas als Universitätsprofessor gewesen war, in wesentlichen Teilen von ausländischer Literatur abgeschrieben war. Das Czernowitzer Tagblatt gab dazu eine Prophezeiung ab, die mit diesem Historicum-Kommentar auch wirklich in Erfüllung gegangen ist: »… und war es nicht der Gipfelpunkt der Originalität, auf Grund eines derartigen Werkes einen Preis der Akademie und eine Lehrkanzel an der Universität zu erlangen? Wenn alle die Pygmäen, die heute an dem Ruhme des Herrn A. C. Cuza rütteln, schon längst vermodert und vergessen sein werden, so wird der Name des Verfassers ›Despre Poporatie‹ noch in den Annalen des rumänischen Geisteslebens einen Platz finden und in der Erinnerung der späteren Generationen fortleben als Einziger und Unübertroffener, als der ›König der Plagiatoren‹.«2
Wer in Anbetracht dieses Tonfalls meint, daß sich die Redakteure des Czernowitzer Tagblatts rhetorisch etwas weit hinausgelehnt hätten, kennt die zeitgenössische Presselandschaft nicht. Man hielt sich damals nicht allzusehr zurück. Das Nordböhmische Volks-Blatt beispielsweise kommentierte den Fall selbst, den Anwalt Socor und das Czernowitzer Tagblatt in einer Art von antisemitischem Delirium, das heute vermutlich vor Gericht führen würde (»Judenbengel«, »das koscher Jüngl«, »Judenblatt«, »die traurigen Verhältnisse …, in welche die rumänische Bevölkerung durch die Schuld der Juden geraten ist«, »Beweis, daß die ärgste Gefahr den arischen christlichen Völkern durch den semitischen Bohrwurm droht«, und so weiter).3
Bei der Beurteilung von Plagiatsfällen spielen politische Affiliationen nicht erst heute eine große Rolle.
KI, Ghostwriting und Plagiat im Gesetz
Plagiate sind nur eine Variante von wissenschaftlichem Fehlverhalten. Im Wortlaut des § 2a des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes in der Fassung von 2024 (BGBl. 50/2024):
»(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.«
Z. 5 klingt, als wollte man sich noch einmal speziell der KI annehmen, denn bekanntermaßen kommen von ihr ja erfundene Daten, sobald man sie einsetzt.
Wenn ein solches wissenschaftliches Fehlverhalten entdeckt wird, ist nach § 89 des Universitätsgesetzes der damit erlangte akademische Grad zu widerrufen. Nach § 89 Abs. 2 UG ist aber ein Widerruf aufgrund eines Plagiats in Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeiten nur im Zeitraum von zehn Jahren ab der Beurteilung der Arbeit zulässig. Als Begründung nannte der damalige Minister Polaschek, die Abschlußarbeit sei in Bachelor- und Masterstudien nur »ein Teil der Leistungen«.
Wenn das so ist, fragt sich, warum das Gesetz bei Plagiaten in Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeiten überhaupt einen Widerruf des akademischen Grades vorsieht: Wenn die Abschlußarbeit nach mehr als zehn Jahren nur »ein Teil der Leistungen« ist, war sie das auch schon im Moment der Verleihung des Grades. Und es fragt sich, warum es nur bei Plagiaten, nicht aber bei den anderen Arten von »wissenschaftlichem Fehlverhalten« eine Verjährung gibt — auch eine mißbräuchlich mit KI produzierte Masterarbeit, eine vom Ghostwriter gelieferte Masterarbeit oder eine Masterarbeit auf Basis erfundener Daten war nur »ein Teil der Leistungen«.
Eine weitere interessante Bestimmung findet man im § 116 UG. Zunächst wird im Abs. 1 gesagt, daß mit bis zu € 15.000 zu bestrafen ist, wer einen inländischen akademischen Grad unberechtigt führt. Im Absatz 2 wird allgemein erklärt, worin eine solche unberechtigte Führung besteht. Dann kommt in Absatz 3 folgende spezielle Bestimmung:
»Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.«
Es geht also nicht darum, daß man einen akademischen Grad führt, der einem wegen Plagiats entzogen worden ist. Unberechtigt ist die Führung auch dann, wenn der verliehene Grad zwar nicht entzogen wurde, man ihn aber aufgrund eines Plagiats erlangt hat. Man muß also zum Beispiel als Minister mit Plagiatsvergangenheit darauf achten, auf der Website des Ministeriums nicht mit dem Titel aufzuscheinen: »Lassen Sie den Titel weg. Ja, ich habe ihn noch, aber ich habe ihn mittels Plagiats erlangt.« Und zum Journalisten oder Bürgermeister: »Sagen Sie bitte nicht ›Doktor‹ zu mir, ich führe den Titel nicht, Sie wissen schon, wegen der Plagiate.« Wer da nicht sorgfältig ist, wird zahlen, wenn die Geschichte aufkommt. Von einer zehnjährigen Verjährungsfrist beim Widerruf von akademischen Graden steht hier übrigens nichts. Bachelor- und Mastergrade werden also im Plagiatsfall nach zehn Jahren nicht mehr aberkannt, aber man darf sie trotzdem nicht straflos führen.
Ein legistisches Meisterwerk.
Die Kuriosität liegt darin, daß auch die Strafbestimmung (so wie die Bestimmung über den Widerruf) nur für Plagiatsfälle gilt. Man hätte sich mit der eleganten Formulierung »auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen und wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen« begnügen können, ohne die Plagiate eigens zu erwähnen. In diesem Fall wäre alles abgedeckt — KI, Ghostwriting, Plagiat, Fälschung von Daten, in all diesen Fällen fehlt die »entsprechende Leistung«. Mit der expliziten Hervorhebung des Plagiats sind Datenfälscher sowie KI- und Ghostwriting-Täter aber ausgenommen.
Freilich hätte eine ganz allgemeine Formulierung auch ihre Tücken. Was bedeutet denn der juristische Terminus technicus »entsprechend«? (Schöner in gutem Juristendeutsch wäre »dementsprechend«, es würde sich auch viel besser in den Duktus des Gesetzestextes fügen). Ist es eine entsprechende oder dementsprechende Leistung, wenn man bei der Datenerhebung schlampt, als Historiker beim Lesen der Quellen überfordert war und dann auch noch falsch rechnet? Eigentlich nicht. Oder vielleicht doch — es ist eben eine Leistung »entsprechend der Begabung und Fähigkeit des Kandidaten«. Es erinnert an den Fall von Jacob Meagher, einem Dissertanten an der Universität Cambridge, der durchgefallen ist und anschließend Anfang 2025 die Universität und Universitätsbedienstete geklagt hat, weil man seine besonderen Bedürfnisse nicht berücksichtigt habe. Seine Begründung: Er sei »less able than other candidates of the same ability to produce a singular lengthy and multifaceted piece of work such as a PhD thesis.«4 Das klingt zwar nicht recht überzeugend, da er ja offensichtlich »as able as« und nicht »less able than« »other candidates of the same ability« ist (der Mann hat eben Schwierigkeiten, sich auszudrücken), aber der Wunsch war dennoch klar — er wollte »entsprechend« seinen bescheideneren Fähigkeiten beurteilt werden. Doktorate für alle.
Wie auch immer, man darf einen mit mangelhafter Leistung oder Täuschung erlangten Grad straflos führen. Nur Plagiate gehen nicht. Eine Entschuldigung wie bei KI, Ghostwriting und Datenfälschung (»ich habe entsprechend meiner Skrupellosigkeit und moralischen Heruntergekommenheit gehandelt«) gilt bei Plagiaten nicht.
Früher waren die Anforderungen noch nicht so hoch
Plagiatsfälle, die es in die öffentliche Diskussion schaffen, betreffen unvermeidlich Personen mit bekannten Namen in mehr oder weniger exponierten Funktionen. Zwar kann man auch in jungen Jahren Minister werden und erst seit kurzem graduiert sein, altersbedingt lagen in einigen der jüngeren clamorosen Fälle die Dissertationen aber schon Jahrzehnte zurück.
Für solche Fälle gibt es ein schlagendes Argument: Früher war das alles noch nicht so. Die heutigen Zitiergewohnheiten sind ja viel strenger. Anläßlich des Falls Johannes Hahn sagte der damalige Rektor der Universität Wien, Heinz Engl: »Die Standards waren damals offenbar lockerer als jetzt.«5 Brigitte Kopp, Studienpräses an der Universität Wien: »Bei einer neuerlichen Prüfung müsse man auch bedenken, dass die Zitierweise 1987 eine andere war als heute.«6
Natürlich waren die Standards in Wirklichkeit nicht lockerer, und die Zitierweise war nicht anders. Buchstäblich seit Jahrtausenden ist es klar, daß man das Werk eines anderen nicht als das eigene Werk ausgeben darf. Der Ursprung des Begriffs dürfte in einem allerdings literarischen Plagiatsfall des 1. Jahrhunderts n. Chr. liegen, siehe den obenstehenden Begleittext. Das literarische Plagiat blieb weiterhin ein Thema, übrigens auch für Politiker.7
Schon eine unsystematische, geschwinde Suche auf ANNO nach Berichten über Plagiate in der Wissenschaft erbringt Treffer gleich von Anfang des 19. Jahrhunderts an, das heißt nahezu ab Beginn des Zeitraums, der auf der Zeitungsplattform etwas stärker dokumentiert ist.8 So schreibt Jean de Carro, ein bei der Einführung der Kuhpockenimpfung wichtiger Arzt in Wien, im Jahr 1801: Die »Pester Fakultät […] fand für gut, öffentlich zu erklären, daß der Doktor N. N. ein Plagiat, das allgemeinen Unwillen und Verachtung verdiene, begangen habe, daß das Werk, das er sich zuschreibt, und dem Könige von Ungarn überreichte, mir, nicht ihm zugehöre.«9 Dann gibt es Berichte über Plagiatsfälle zum Beispiel an den Universitäten Jena, St. Petersburg, Athen, Heidelberg, Wien und der tschechischen Universität Prag.10 Das sind natürlich nur medial bekanntgewordene Fälle, die zur Aberkennung von Doktoraten und zur Kündigungen von Professoren führten. Die Universitätsarchive würden zweifellos mehr hergeben.
Ein nicht öffentlich gemachter Fall, bei dem die angeblich lockeren Standards sich vor der Berufung eines Professors als nicht gar so locker erwiesen, ereignete sich an einer österreichischen Universität in den achtziger Jahren. (Nähere Hinweise auf die Akteure und der Nachweis von Aktenzahlen sind hier leider unzulässig.) Beim entscheidenden Termin einer Berufungskommission erschien eines der Kommissionsmitglieder mit zwei Papierstapeln: Kopien aus den Werken der Bewerber I und II mit diversen Textstellen. Der Wortlaut war jeweils gleich, Werk II war jünger, ein bibliographischer Verweis fehlte. Die Empörung der Kommissionsmitglieder war allgemein. Beim nächsten Termin wurde mitgeteilt, daß Bewerber II die Bewerbung zurückgezogen habe. Vermutlich hatte jemand telephoniert.
Kurz: Die Maßstäbe waren immer die gleichen wie heute, vor vierzig Jahren, vor hundert Jahren und vor zweihundert Jahren.
Politische Opportunität
In Österreich war die öffentliche Plagiatsdiskussion zunächst in zwei Fällen von ÖVP-Politikern besonders intensiv. Dem damaligen EU-Kommissar und vorherigen Minister Johannes Hahn und der Ministerin Christine Aschbacher wurden Plagiate in ihren Dissertationen beziehungsweise in letzterem Fall auch in der Diplomarbeit vorgeworfen.
Die Reaktionen waren ganz eindeutig. Die Öffentlichkeit, insbesondere jene, die in Online-Foren postet, erhebt nämlich, wenn die Umstände darnach sind, einen hohen Anspruch an wissenschaftliche Integrität und bringt für Plagiatoren viel Verachtung und Spott auf. Man war sich einig, daß es ungeheuerlich gewesen sei, was sich Hahn und Aschbacher geleistet hätten. Außerdem handelte es sich um ÖVP-Politiker, was nahezu ein Beweis und jedenfalls ein erschwerender Umstand war.
Wo es Erschwernisgründe gibt, gibt es spiegelbildlich Milderungsgründe. Im Fall der Journalistin Alexandra Föderl-Schmid ist es ein Milderungsgrund, daß sie ganz und gar nicht der ÖVP angehört. Obendrein war in ihrem Fall das Plagiatsgutachten von Nius in Auftrag gegeben worden, und Nius ist »rechtspopulistisch«. Das Gutachten, prinzipiell nicht anders konzipiert als die johlend zur Kenntnis genommenen Gutachten in den beiden anderen genannten Fällen, war jetzt »Hass als Geschäftsmodell« und »Delegitimierung von liberalem Journalismus«.11 Die politische Positionierung war hier praktisch der entlastende Beweis.
Andererseits könnte man fragen, was man überhaupt zu beweisen hätte. In all diesen Fällen kann man einfach auf die nachfolgende unnachsichtige, kompromißlose Überprüfung durch die betreffenden Universitäten und die Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI, die Universitäten sind dort Mitglieder) verweisen. Die Ergebnisse waren eindeutig. Die Vorwürfe, so der damalige Minister Polaschek, hätten sich »in Luft aufgelöst«.
Die ÖAWI exkulpierte Hahn, wenngleich, nun ja, seine Zitierweise nicht den aktuell geltenden Standards entspreche. Nach fünfundzwanzig Jahren wisse man aber nicht mehr, welche Standards es zur Zeit der Abfassung der Dissertation gegeben habe. Tief ist der Brunnen der Vergangenheit. Die Fachhochschule Wiener Neustadt entschied nach Begutachtung durch die ÖAWI, daß Aschbachers Diplomarbeit die gegebenen Anforderungen erfülle. Auch die Slowakische Technische Universität Bratislawa konnte in Aschbachers Dissertation kein Plagiat entdecken.
Mit dem Fall Föderl-Schmid befaßte sich ihre Alma Mater, die Universität Salzburg. Das Ergebnis verkündete der geschäftsführende Rektor Professor Weichbold (die Salzburger Posse dürfte der Feder Johann Nestroys entflossen sein): Es gab in ihrer Dissertation »kein relevantes wissenschaftliches Fehlverhalten«. Dem kann man nicht gut widersprechen, denn die Universität Salzburg kann frei entscheiden, welche Anforderungen sie für relevant hält.
Leider hatte der Plagiatsgutachter zuvor Dissertationstext und Parallelstellen online gestellt. Aber das ist nur ein Schönheitsfehler, und man muß ja nicht hinsehen.
Wie sieht es im Vergleich dazu in Deutschland aus? In Deutschland wurde einem Verteidigungsminister, einer Bildungsministerin, einer Familienministerin, einer EU-Parlamentarierin, jeweils im Amt, von ihren Universitäten der Doktorgrad wegen Plagiats entzogen. Das ging nicht durchwegs leicht, im Fall von Franziska Giffey waren zwei Prüfdurchgänge nötig. Im Fall Norbert Lammert gab die Universität Bochum Entwarnung. In Österreich wiederum gab es immerhin den Entzug des Doktorgrads im Fall Buchmann.
Der Gutachter
Die Adaptierung der Maßstäbe je nach politischer Opportunität wirkt sich auch auf die Nachrede aus, die der Plagiatsgutachter genießt. Der Gutachter war in vielen bisherigen Fällen Stefan Weber. Solange es die Richtigen traf, Johannes Hahn, Christian Buchmann oder Christine Aschbacher, war er ein »berühmter Plagiatsjäger« (Barbara Tóth, Falter 2011), der »Plagiatsexperte« (Armin Thurnher, Falter 2021) und der »Jäger des verborgenen Quatsches« (ORF 2017).12
Seit er die Falsche, Alexandra Föderl-Schmid, begutachtet hat, ist er hingegen »der selbst ernannte Plagiatsjäger« (wieder Barbara Tóth, Falter), der »Gekränkte« (Moritz Ablinger, Profil), der »Inquisitor« (Franz Miklautz, Kärntner Monat), der »umstrittene Plagiatsprüfer« und »Verfemte« (Alexander Kühn, Spiegel).13 »Umstritten« ist bekanntlich ein Universalbegriff für alles, was einem Journalisten mißfällt.14
Weber war auch ein Grund für die oben dargestellte durchdachte Gesetzgebung aus Anlaß des Falls Föderl-Schmid, die eine Verjährung von Plagiatsfolgen vorsieht. Die Wissenschaftssprecherin der Grünen, Eva Blimlinger, gab bekannt: »Unser Ziel ist es, selbsternannte ›Plagiatsjäger:innen‹ arbeitslos zu machen. Es kann nicht sein, dass es möglich ist, lebenslang für ein Plagiat bestraft zu werden. Selbstverständlich verjähren Plagiate selbst nicht, aber die Möglichkeit, den akademischen Grad aufgrund eines Plagiats zu entziehen.«15 Blimlinger hat recht, die Plagiate selbst verjähren nicht, aus diesem Grund verschaffen sie dem Plagiator lebenslang einen akademischen Grad. Die Gesetzesänderung würde freilich den Plagiatsjäger nicht notwendigerweise arbeitslos machen, denn manchmal treten Plagiatsfolgen auch trotz universitärer Persilscheine und auch bei Weiterführung des akademischen Grads ein.
Tatsächlich ist Weber einfach ein Gutachter, der auf Auftrag und gegen Honorar arbeitet. Es ist sein Beruf. Gutachten welcher Art auch immer gegen Honorar verfassen auch andere, zum Beispiel Historiker oder Juristen oder Ziviltechniker. Klarerweise wählt der Auftraggeber eines Plagiatsgutachtens das Objekt gezielt aus. Peter Pilz etwa hat Weber mit der Prüfung von Hahns Dissertation beauftragt, Nius hat ihm den Auftrag im Fall Föderl-Schmid erteilt.16 So etwas bezeichnet man als Entstehungszusammenhang. Dieser Zusammenhang bestimmt die Auswahl des Untersuchungsobjekts, aber nicht notwendigerweise das Ergebnis der Untersuchung.
Weber selbst beschreibt seine Aufträge als Verträge über Gutachten mit einem Honorar, das unabhängig vom Ergebnis ist. Ein Teil dieser Aufträge endete offenbar mit dem Ergebnis, daß nicht plagiiert wurde. Das wäre eigentlich eine gute Nachricht für die betreffenden Autoren. In der öffentlichen Wirkung gibt es allerdings eine Verzerrung insofern, als die Auftraggeber solche entlastenden Gutachten normalerweise nicht veröffentlichen wollen, weil sie ja eine andere Intention hatten. Weber nannte in einem Interview einige Politiker, deren Arbeiten er offensichtlich untersucht hat, ohne Plagiate zu finden, jedenfalls nicht in nennenswertem Ausmaß: Margarethe Schramböck, Werner Kogler, Gernot Blümel, Karl Nehammer, Sigrid Maurer.17 Wie man an dieser Aufzählung und an den Aufträgen von Pilz und Nius sieht, kommt die Nachfrage nach Gutachten offenkundig aus allen Richtungen, und Weber sieht kein Problem, diese Aufträge anzunehmen.
Diese unterschiedslose Übernahme von Aufträgen zeigte sich jüngst auch bei einem Gutachten, das Weber für die FPÖ anfertigte, in dem es um den Rechtsextremismus-Bericht des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands ging.18 Thema des Gutachtens war nicht ein allfälliges Plagiat, sondern »Fake News«. Das DÖW hatte verkündet, daß rechtsextreme »Tathandlungen« in Österreich deutlich häufiger geworden seien. Das ist, geht man nach den Zahlen des Innenministeriums, im Vergleich der Jahre 2023 und 2024 richtig. »Tathandlungen« in diesem Sinn sind aber nur angezeigte Handlungen, die bloß in einem Bruchteil der Fälle zu Verurteilungen führen — es gibt fünf bis acht Mal so viele »Tathandlungen« wie Verurteilungen. Die Anzahl der Verurteilungen nahm, wie wiederum Weber feststellt, zwischen 2023 und 2024 ab. Damit hat er ebenfalls recht. Webers Befund ist aber trotzdem ebenso bedeutungslos wie jener des DÖW, wie ein Blick auf einen geringfügig längeren Zeitraum zeigt. Die Zahlen schwanken nämlich beträchtlich: Der Trend von 2020 bis 2024 zeigt einen Anstieg bei den Tathandlungen, der gerade nicht mehr signifikant ist, und einen Anstieg bei den Verurteilungen, der weit von jeder Signifikanz entfernt ist (das gilt, gleich ob man die Zunahme der Bevölkerungszahl berücksichtigt oder nicht). Die Aussagen beider Seiten sind ungefähr so fundiert, als hätte man eine Münze geworfen und je nach dem Ergebnis verlautbart, ob rechtsextreme Straftaten mehr oder weniger werden.
Insoweit wäre das einfach eine normale Diskussion darüber, welche Schlüsse man aus Beobachtungen ziehen kann, so wie man eben in Zeitschriften oder auf Tagungen ohne viel Emotion diskutiert. Im Fall des DÖW, der medialen Berichterstattung, der FPÖ und Weber ist es aber eine politische Diskussion. Das DÖW schlägt Alarm wegen einer angeblichen Verschärfung der Lage, die Medien berichten atemlos darüber, und die FPÖ hält mit dem Vorwurf von »Fake News« dagegen, wobei Weber mit seinem Gutachten sekundiert. Dabei macht er sich auch im Stil des politisch interessierten Zeitgenossen (»alles falsch«, »ständige verlogene Berichterstattung«, »nur eine einzige Motivation: dass dieser vorgebliche Anstieg mit der FPÖ und letztlich mit der Person Herbert Kickl in Verbindung gebracht werden kann«) zum Anwalt der FPÖ. Ob diese Parteinahme im Arbeitsauftrag inbegriffen war, ist unbekannt, sie entwertet jedenfalls das Gutachten. Sachverständige haben nicht zu richten.
KI
Es ist die Frage, wie lange es das Plagiatsproblem überhaupt noch geben wird, denn jetzt gibt es die Künstliche Intelligenz. Mit der KI war vermutlich schon jeder konfrontiert, der Prüfungsarbeiten entgegennimmt, besonders solche, bei denen eine intensive individuelle Betreuung nicht möglich ist, also zum Beispiel Hausarbeiten in einem Kurs mit 150 Studenten. Bei Diplomarbeiten und Dissertationen sieht es etwas anders aus, denn dabei ist eine intensive Betreuung sehr wohl möglich. In diesen Fällen liegt der Ausgang an den Betreuern. Sicherlich gibt es auch Betreuer, die eine astronomische Zahl von Diplomarbeiten betreuen, aber auch das liegt an ihnen selbst. Zum Beispiel teilte Silvia Ettl-Huber von der Fachhochschule Burgenland anläßlich des Falls Föderl-Schmid mit, daß sie »mittlerweile hunderte Masterarbeiten betreut hat«.19 Eine Anfrage per Email, wie viele Arbeiten das pro Jahr sind, hat sie nicht beantwortet, aber es ist schwer vorstellbar, daß sie, die zeitweise auch Vizerektorin war, bei diesen Arbeiten jede Seite korrigiert, so wie seinerzeit Peter Bruck, Stefan Webers Dissertations-Betreuer. (Damals noch mit Bleistift.20)
Das Ausmaß der Verwendung von KI heute ist schwer abschätzbar. Vielleicht erschöpft es sich in den ohnehin nicht wenigen Fällen, die man bemerkt. Aber es ist ja möglich, daß es KI-generierte Arbeiten gibt, die so gut gemacht sind, daß man nichts bemerkt. Irgendwann wird es einen Ökonomen geben, der die Menge der nicht beobachtbaren Fälle abschätzt und uns sogar bis zur ersten Kommastelle angibt, um wieviel Prozent sie mehr geworden sind. So wie beim Pfusch.
Es ist allerdings zu bezweifeln, daß es derzeit Arbeiten gibt, die ausschließlich mit KI erzeugt wurden und nicht als solche auffallen. Pure KI-Arbeiten weichen positiv wie negativ von der Norm ab: Positiv vor allem durch eine korrekte Sprache, die immer schon ein Alarmzeichen war. Bei Arbeiten in korrekter Sprache konnte man googeln und in der Regel sofort die Vorlage finden. Das ist bei KI-Texten klarerweise nicht der Fall, da es dafür die direkte Vorlage nicht gibt, aber die Auffälligkeit bleibt. Negativ fallen KI-Texte, abgesehen von den Mängeln insbesondere bei den Literaturnachweisen, durch herbeihalluzinierte »Fakten« auf. Die KI erzeugt auf Anfrage selbstverständlich sämtliche erforderlichen Daten, um darauf aufbauend ein Argument formulieren zu können. Diese Daten sind oft gar nicht schlecht geraten, aber sie sind eben doch nicht korrekt. Diese Fälle sind bei passender Aufgabenstellung relativ leicht zu entdecken.
Dann gibt es die Fälle, in denen wirklich recherchierte echte Daten der KI zur Auswertung übergeben werden. Es gibt auch Studenten, die das offen deklarieren. Das Problem: Die KI bietet für alles eine Erklärung an, auch wenn es zum Beispiel Fehler bei der Dateneingabe gegeben hat. Der Student hat in einem solchen Fall also selbst recherchiert, aber leider hat er sich dabei geirrt, was unter Umständen absurde Daten hervorbringt — zwischendurch eine verschobene Zeile in der Tabelle oder dergleichen. Ein menschlicher Beobachter vermutet in einem solchen Fall einen Irrtum und sieht noch einmal nach. Die KI sieht kein Problem, weil ihr das Konzept von absurden Daten fremd ist. Sie bietet eine Erklärung an, einschließlich weiterer Faktoren, die das Geschehen bestimmt hätten und deren Stärke sie rät. Womit wir wieder bei den Halluzinationen wären.
Das ist der derzeitige Stand, der sich aber in Anbetracht des bisherigen Entwicklungstempos rasch ändern kann.
Die Universitäten wirken zur Zeit etwas ratlos, weil klar ist, daß man die Verwendung von KI nicht verbieten kann, schon deshalb, weil ein solches Verbot faktisch nicht durchsetzbar wäre. Die Slowakei hat neuerdings eine interessante Lösung gefunden, indem sie verpflichtende Bachelor-Arbeiten gleich abgeschafft hat.
Die Universität Wien »erlaubt« den Einsatz von KI, sofern die »Eigenständigkeit Ihrer Leistung gewahrt bleibt«, zum Beispiel:
zum Formulieren von Beispielen oder Alternativen, die Sie selbst prüfen und einordnen«21
Die »Eigenständigkeit der Leistung« besteht demnach darin, daß man die KI Ideen finden läßt, das Thema strukturieren läßt, einen Überblick produzieren läßt, Beispiele liefern läßt und daß man dann »prüft«, was die KI erzeugt hat, und das Ergebnis »einordnet«. »Voraussetzung ist immer, dass der Einsatz von KI mit den Vorgaben der Lehrperson vereinbar ist und die eigenständige Leistung nicht ersetzt.« Aber waren nicht Ideenfindung, Strukturierung und Exemplifizierung bisher eigenständige Leistungen? Die jetzt von der KI erbracht, sprich ersetzt werden dürfen?
Was »erlaubt« die Universität Wien nicht? Sie erlaubt nicht,
automatisch erzeugte Quellen, Zitate oder Literaturlisten ungeprüft zu verwenden«
Also: KI ist nicht erlaubt, wenn sie nicht erlaubt ist (Punkt 3). Und automatisch erzeugte »Quellen« darf man verwenden, sofern man sie geprüft hat — ein guter Ratschlag, denn die KI tendiert ja tatsächlich dazu, »Quellen« zu erzeugen. Der Rest führt zu einem Punkt, der gar nichts Neues ist: Man reicht etwas als eigene Leistung ein, was jemand anderer produziert hat, oder läßt jemand anderen zumindest einen Teil der Aufgabe erledigen, ohne dies bekanntzugeben — bisher hat das die Natürliche Intelligenz erledigt, jetzt dient die KI als Ghostwriter.
Ghostwriter
Das Phänomen des Ghostwriting ist vermutlich so alt wie das Plagiatsthema. Vor gut zweihundert Jahren galt es als mancherorts als chronisches Problem:
»Ist das Examen bestanden, so bringt der Candidat seine Dissertation, von der er nur zu versichern braucht, dass er der Verfasser sei, während man an den Universitäten selbst nur zu oft den wahren Autor unter den examinirenden Professoren kennt; ein Umstand, der schon oft genug gerügt worden, und an einigen Universitäten so gäng und gebe war, dass man gar nicht daran dachte, es solle eigentlich anders sein. Prof. Agardh gab sogar 1825 seine ›Classes plantarum secundum ordines naturales‹ (als Fortsetzung der von 1817—1823 in den botanischen Aphorismen angefangenen Aufzählung) in zwei Dissertationen heraus (für L. P. Holmberg und P. Lundström, die erste von 12, die andere von 10 Seiten, und jede mit besonderer Dedication der genannten Candidaten), deren zweite dort anfängt, wo die erste mitten im Text aufhört!«22
Soweit Mathias Joseph Bluff (ja, auch hier führt Nestroy Regie) in seiner Reform der Heilkunst von 1837.
Ein anonymer Rezensent merkt dazu an: eine wirkliche »Partie honteuse«, »Dissertationen, welche freilich zum kleinesten Theile selbst gefertigte sind. Schreiber dieses kennt in mehrern Universitätsstädten Leute, die allein von einer solchen Fabrikation leben.«23
Daß der Professor selbst als Ghostwriter fungiert, klingt heute eher unwahrscheinlich. Man würde es freilich auch nicht erfahren. Was es sehr wohl gibt — das ist aber kein Ghostwriting —, ist die hochoffizielle Coautorschaft von Betreuer und Dissertant bei Teilen der Dissertation. Man kann dafür sogar einen Dissertationspreis bekommen.24 Vielleicht ist es sogar leichter, den Preis zu erlangen, wenn alle sehen, daß ein prominenter Professor an der Dissertation beteiligt war.
Wirkliche Ghostwriter ohne Professorentitel gibt es selbstverständlich. Eine Ghostwriting-Agentur findet man online binnen weniger Sekunden. Man gibt das Fachgebiet ein, die gewünschte Länge der Arbeit und das Abgabedatum. Dann wird man zur Kontaktseite weitergeleitet.
Das klingt zunächst verwunderlich, denn eine solche Probesuche hat nicht nur vor vielen Jahren funktioniert, sie funktioniert auch 2026 bestens. Dabei gibt es seit 2021 im Universitätsgesetz folgende Bestimmung:
§ 116a.
(1) Wer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, ist, wenn sie oder er weiß oder nach den Umständen annehmen kann, dass dieses Werk in der Folge teilweise oder zur Gänze als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet werden soll, mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
(2) …
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter den in Abs. 1 genannten Umständen öffentlich anbietet, ein solches Werk für eine andere Person herzustellen oder einer anderen Person zur Verfügung zu stellen.
(4) Handelt die Täterin oder der Täter mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten laufende Einkünfte zu verschaffen, so ist sie oder er mit Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen erkannt werden.
Es ist also bereits das Angebot einer solchen Agentur strafbar, sogar nach der qualifizierten Variante von Absatz 4, da es sich ganz klar um eine gewerbsmäßige Tatbegehung handelt.
Das Angebot gibt es trotzdem. Wie man sich leicht vorstellen kann, befinden sich diese Agenturen nicht in Österreich, sondern in Deutschland oder in der Schweiz. In Deutschland darf ein Ghostwriter liefern, sofern er behauptet, nicht zu wissen, daß das Ergebnis vom Kunden als akademische Arbeit eingereicht wird. Das ist zwar, wie sich Juristen gerne ausdrücken, »lebensfremd«, aber Gerichte sind eben Gerichte und neigen dazu, eine solche Fiktion als Wahrheit zu akzeptieren.
Und wenn Deutschland und die Schweiz ähnliche Gesetze wie Österreich beschließen, übersiedeln die Agenturen mit ihren Websites einfach. Vielleicht nach Deutsch-Samoa, das ist weit weg.
Ausblick: Zukünftige Täuschungen
Wie bereits bemerkt, könnte es sich beim Plagiat um ein Auslaufmodell handeln. Mit Plagiaten spart man sich zwar Arbeit, aber das Verfahren ist unter Produktivitätsgesichtspunkten nicht mehr optimal. Die KI ist diesbezüglich weitaus effizienter.
Der Nachteil der KI liegt derzeit noch in den Mängeln bei den Quellennachweisen. Quellennachweise waren zwar definitionsgemäß auch nicht eben die Stärke des Plagiats, bei der KI erhebt sich aber das Problem der halluzinierten Nachweise. Das ist aber ein Mangel, der sicherlich bald behoben sein wird. Außerdem erfordert es verhältnismäßig wenig Aufwand zu kontrollieren, ob ein paar Dutzend angebliche Aufsätze wirklich existieren. Die Kontrolle der Seitenverweise ist aufwendiger, aber eine solche Kontrolle wird auch der Betreuer nicht unbedingt durchführen. Die Kontrolle von KI-generierten Datenerhebungen ist ebenfalls aufwendig, sofern es sich um angebliche Archivdaten handelt. Andererseits macht dieser Umstand auch eine nachfolgende Kontrolle durch Betreuer, Gutachter und Qualitätssicherungsagenturen mühsam. Dennoch könnte ein Rechercheur zum Beispiel stichprobenartige Kontrollen vornehmen, vor allem, nachdem der Täter Minister geworden ist.
Unproblematisch sind wiederum KI-generierte »eigene« Messungen, Umfragen und so weiter. Solche Erzeugnisse sind ganz unauffällig, wenn sie keine aufsehenerregenden Ergebnisse erbringen. Sie funktionieren nach dem Muster von traditionellen Meinungsbefragern, die von Tür zu Tür gehen, die ersten paar Fragen aus dem Fragebogen stellen und den Rest selbst ausfüllen: Man hat die Person gesehen, man kann sich ungefähr vorstellen, welche Antworten sie geben könnte, und das Ergebnis wird nicht auffallen. Bei nachfolgender Kontrolle wird bestätigt, daß jemand mit einem Fragebogen da war. Wenn ein Dissertant eine solche »Umfrage« zur Gänze mit KI selbst erzeugt, wird man ihn nicht überführen können, einfach deshalb, weil alles plausibel ist und er über eine Excel-Datei mit den Zahlen verfügt. Die Dissertation wird kein sensationelles Ergebnis erbringen, aber das tun Dissertationen auch sonst in der Regel nicht.
Ein gewisses Maß an Mitwirkung des Autors wird auch bei KI-generierten Arbeiten zumindest für einige Zeit noch notwendig bleiben: Kontrolle der »Erhebungen«, Kontrolle der »Literaturnachweise«. Wer ambitioniert ist, wird auch in den Text eingreifen und Fehler und lächerliche Ausdrücke nach Art unserer Gesetze einbauen. Ein mangelhafter Text wirkt unschuldig. Auch bisher haben ja Plagiatoren versucht, mit minimalen Umstellungen und dem Austausch von Signalwörtern die Kontrolle zu erschweren, was in Zeiten der Software für Plagiatsprüfung nicht mehr recht wirkt.
Diese Notwendigkeit, vorläufig noch selbst etwas beizutragen, ist auch die Chance für die Ghostwriting-Agenturen, eine Zeitlang weiterzumachen. Es wird auch weiterhin Leute geben, die selbst keinerlei Anstrengung auf sich nehmen wollen oder vielleicht auch damit überfordert sind, ein KI-Ergebnis zu adaptieren. Sie werden sich weiterhin an Ghostwriter wenden.
Erst wenn die KI alles kann, ist es auch damit zu Ende.
Nachtrag: noch einmal Cuza
Ach ja, zurück zum Anfang, was ist eigentlich aus dem armen Professor Cuza geworden? Sein Zustand war ja sehr ernst, hat er es noch dermacht?
Er hat. Cuza lebte danach noch 36 Jahre, er starb 1947 mit neunzig Jahren. Nach dem Ersten Weltkrieg gründete er wieder eine Partei (Symbol: das Hakenkreuz). Er blieb im Antisemitismus-Geschäft, mit Ideen ähnlich jenen, die in den ersten Jahren nach der Machtübernahme die Nationalsozialisten in Deutschland verwirklichten (Segregation der Juden, ihr Ausschluß aus dem öffentlichen Dienst und so weiter). Mit achtzig Jahren war er ein paar Wochen lang Minister in der Regierung von Octavian Goga, die für eine Welle von antijüdischen Gesetzen des Königreichs Rumänien verantwortlich war. Anschließend war er Mitglied im Kronrat. Mit der erneuten Thronbesteigung von König Michael und der Machtübernahme durch Ion Antonescu im September 1940 endete das.
Sein Plagiat hat ihm nicht dauerhaft geschadet.
S. das nebenstehende Epigramm von Martial. M. Valerius Martialis, Epigramme, hg. u. übers. von Paul Barié u. Winfried Schindler, 32013, 70; zum Fall Lytton 1880: Prager Tagblatt, 26.5.1880, 8—9. Mehr über diesen Fall, der zuvor schon viel länger diskutiert worden war, gibt es eine gehaltvolle Dokumentation online.
Die „Umstrittenheit“ führte auch dazu, daß zwar viele negative Kommentare zu Weber zur Veröffentlichung kamen, davon abweichende Sichtweisen aber unerwünscht waren. Ein viel kürzerer Kommentar zum Thema, der in den hiesigen Kommentar eingearbeitet ist, wurde verschiedenen Zeitungen angeboten. Nach Ablehnung durch diese wurde er schließlich von Henryk Broders »Achse des Guten« akzeptiert, was wiederum keine Überraschung war.
Richtlinien der Universität Wien für den Einsatz von KI im Studium.
In diesem Fall den Gino-Luzzatto-Preis für die beste Dissertation in europäischer Wirtschaftsgeschichte.