Michael Pammer

Warum wir keine Bücher aus dem StudienVerlag mehr besprechen

 

Historicum, N. F. III—IV [2017], 74—75

In der HISTORICUM-Ausgabe Frühling—Sommer 2010 erschien eine ausführliche Besprechung von Gerald Steinachers Nazis auf der Flucht. Wie Kriegsverbre­cher über Italien nach Übersee entkamen, erschienen 2008 im StudienVerlag Innsbruck, Wien und Bozen. Die Besprechung war alles in allem ein Verriß. Zu den vielen kritisierten Punkten gehört, daß Steinacher einen starken Hang zu Verschwörungstheorien hat. Als prägnantes Beispiel wurde eine Passage aus dem Buch zitiert, in der es heißt: »In […] hielt […] [N.N.], ein ehemaliger belgischer SS-Mann, seine schützende Hand über die Kameraden in den süd-amerikanischen Niederlassungen. […] [N.N.] erlitt kurz vor seinem 61. Geburtstag bei einer Jubilarfeier […] einen Herzinfarkt; auf dem Weg ins Krankenhaus ist der Krankenwagen in einen Unfall verwickelt worden und [N.N.] tödlich verunglückt. Die ungewöhnlichen Umstände seines Todes führten damals zu Gerüchten, die offizielle Unfallversion wurde bezweifelt.« Im Buch und in der Rezension steht statt »[N.N.]« der wirkliche Name, auch der Ort wurde genannt.

Warum wurde die Passage überhaupt zitiert? Die Faktenlage, so wie sie in Steinachers Buch dargestellt wurde, war in der Wahrnehmung des Rezensen­ten zwar ungewöhnlich, aber doch bloß eine zufällige Kombination mehr oder weniger unwahrscheinlicher Umstände: Der Anteil der SS an den deutschen Streitkräften des Zweiten Weltkriegs lag bei etwa 5 Pro­zent, der Anteil an früheren SS-Leuten unter den überlebenden Männern war noch gerin­ger. In den achtziger Jahren erlitt im Lauf eines Jahres etwa 1 Prozent der 61 Jahre alten Männer in Deutschland einen Herz­infarkt. Die mei­sten Herzinfarktpatien­ten werden von der Rettung transportiert. Unfälle von Rettungsfahrzeugen kommen selten vor. Das gleichzeitige Wirksamwerden die­ser Faktoren ist gewiß unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher und daher viel häufiger ist, daß keiner dieser Faktoren oder nur ein Teil von ihnen (also zum Beispiel: Herz­infarkt eines 61-jährigen, der nie bei der SS war) wirkt. Dennoch ist es möglich, daß alle Faktoren gleichzeitig wirken, einfach durch zufälliges Zusammentreffen.

Man kann es aber auch anders se­hen und so wie Gerald Steinacher aus der Seltenheit des Geschehens besondere Schlüsse ziehen: Wenn etwas selten vorkommt, muß es arrangiert worden sein. Steinacher versetzt sich sozusagen in die Rolle eines Passanten, der zuse­hen möchte, wie ein Rettungswagen, der einen früheren SS-Mann mit Herzinfarkt transportiert, einen Unfall mit Todesfolge hat — wer so etwas beobachten möchte, muß es geradezu inszenieren, sonst wird er lange warten müssen.

Die SS-Mitgliedschaft gibt dem Fall in den Augen des NS-Forschers mit Verschwörungsinteresse eine besondere No­te. Man kann ja wirklich ohne Übertreibung sagen, daß es nur eine verschwindende Zahl von früheren SS-Leuten gegeben hat, denen es so ging, wie es Stein­acher beschreibt. Also höchst auffällig und für jemanden wie Steinacher auch gut erklärlich: Wer würde schon einen Unfall für einen normalen Zeitgenossen arran­gieren? Bei einem früheren SS-Mann, der als eine Art Pate für seine Kameraden fungierte, ist das aber etwas anderes. Verschwörer leben eben gefährlich. So fügt sich eins ins andere.

Das Besondere an der Geschichte und an der Rettungswagen-Verschwörungstheorie liegt nun darin, daß ein wesentlicher Punkt nicht stimmt: N. N. war gar nicht bei der SS. Er hatte daher auch keine schützende Hand über alte Kameraden zu halten. Er gehört ganz einfach nicht in das Buch Steinachers. Und die SS-Verschwörungstheorie erledigt sich damit natürlich.

Das ist auch der Grund dafür, daß Name und Wohnort hier nicht genannt werden und auch aus der Online-Fassung der Rezension gelöscht wurden. Der Sohn von N. N., der mit Steinacher, dem StudienVerlag und den juristischen Folgen dieser Verschwörungsphantasien mehrere Jahre zu tun hatte, legt Wert darauf, daß der Name seines Vaters nicht mehr im Zusammenhang mit der SS genannt wird. Man kann es hinnehmen, irrtümlich für alles Mögliche gehalten zu werden, aber die falsche Behauptung einer SS-Mitgliedschaft geht zu weit. Selbst nach einem Widerruf bleibt etwas Unangenehmes zurück, weil ja vielleicht manche die falsche Behauptung registriert haben, den Widerruf aber nicht mitbekommen. Es gab, so teilte der Sohn dem HISTORICUM mit, nach der Publikation Stein­achers Hakenkreuz-Schmierereien auf der Grabstätte seines Vaters. All dies, so der Sohn, sei umso schlimmer, als ein Teil der Fami­lie N. obendrein einen jüdischen Hintergrund habe.

Daß die Auseinandersetzung zwi­schen N. und Steinacher so lange dauerte, lag daran, daß Steinacher nach der Kontaktaufnahme durch N. mehr als ein Jahr mit dem Versuch verbrachte, doch eine SS-Mitgliedschaft von N. N. zu beweisen.1 Daß ihm das nicht geglückt ist, ist einerseits merkwürdig, weil er immerhin in seinem Buch den Namen der SS-Einheit genannt hatte, deren Mitgliedschaft er N. N. nachsagte, und auch angebliche alte SS-Kameraden namentlich anführte. Er sollte dafür ja wohl einen Grund gehabt haben. Andererseits ist dieser geschei­terte Versuch ein schönes Beispiel dafür, wie weise ein Gesetzgeber handelt, wenn er im Gerichtsverfahren den Ankläger vom Richter trennt: Menschen geben Thesen, zu denen sie einmal gelangt sind, nur mehr ungern auf. Wer bereits Ankläger ist, findet nur mehr schwer in eine unparteiische Rolle hinein. Weise wäre auch ein Gesetzgeber, der einen Richter, dessen Urteil von der oberen Instanz aufgehoben wird, nicht noch einmal über dieselbe Sache entscheiden ließe — Menschen neigen dazu, bei einem einmal gefaßten Urteil zu bleiben und es eben anders zu begründen. 
Im vorliegenden Fall hat sich das auch in weiterer Folge bemerkbar gemacht, denn das HISTORICUM wurde wegen der Rezension in die Auseinan­dersetzung zwischen N. einerseits und Steinacher und dem StudienVerlag andererseits hineingezogen, was zu einem Gerichtsverfahren in zwei Instanzen in zweimaligem Durchgang führte (die erste Instanz kam erwartungsgemäß zweimal zum selben Ergebnis, wenn auch auf unterschiedlichem Weg). 

Zunächst kam eine Aufforderung des Anwalts von N., das Zitat in der Rezension zu löschen, weil es die Persönlichkeitsrechte von N. N. verletze. Das HISTORICUM folgte dem nach rascher Klärung des Sachverhalts, weil offenbar wurde, daß das Verlangen von N. gerechtfertigt war. Der Anwalt von N. verlangte auch einen Ersatz der Kosten seines Einschrei­tens, unserer Ansicht nach zu Recht: Wenn sich jemand gegen die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte wehrt und mit seinem Verlangen im Recht ist, ist schwer einzusehen, daß er die Kosten des Ein­schrei­tens selbst tragen muß.

Freilich stellte sich die Frage, wie die HISTORICUM-Redaktion oder der Rezensent ihrerseits dazukommen sollten, diese Kosten zu tragen. Wie nämlich aufgrund der Dokumente, die N. vorlegte, sofort klar wurde, war der StudienVerlag längst über die Sachlage informiert und hätte ohne weiteres verhindern können, daß N. N. im Weg einer Rezension geschädigt wurde: Das Rezensionsexemplar wurde von HISTORICUM im Jänner 2009 beim StudienVerlag angefordert und prompt übersandt; der StudienVerlag wußte daher, daß beim HISTORICUM eine Besprechung beabsichtigt war. Am 9.7.2010 verpflichteten sich Stein­acher und der StudienVerlag schriftlich gegenüber N., die falschen Behauptungen über N. N. nicht weiter zu verbreiten und die entsprechende Passage unkenntlich zu machen, »etwa im Wege der Schwärzung«. Die Besprechung im HISTORICUM ging erst am 3.5.2011 in Druck und wurde dann verbreitet; hätte der StudienVerlag das HISTORICUM über die Mängel des Buches informiert, wozu er zehn Monate lang Gelegenheit hatte, hätte das HISTORICUM Steinachers falsche Behauptungen selbstverständlich nicht zitiert.

Letzteres muß deshalb betont wer­den, weil der Anwalt des StudienVerlags und das Bezirksgericht Innsbruck es allen Ernstes für möglich hielten, daß der Rezensent über die rechtswidrigen Behauptungen Steinachers sehr wohl von vornherein informiert gewesen sei und sie gerade deshalb zitiert hätte. Es wurde daher die Möglichkeit erörtert, der Rezensent habe ein »doppeltes Spiel« ge­spielt, mit dem er »bewusst in Kauf genommen hätte«, »wegen Kosten einer Unterlassungserklärung angegangen zu werden und dann gegenüber Stein­acher und auch dem Studienverlag aufzutreten«.2 Auch Anwälte und Richter können sich anscheinend der Faszination von Verschwörungsszenarien nur mit Mühe entziehen. Verschwörungen sind einfach interessanter als Zufälle. Viel­leicht ist es eine Innsbrucker Besonderheit.

Zurück zu den Informationspflich­ten. Daß ein Verlag schon bei rechtlichen Zweifeln Rezensionsorgane informiert, kommt in anderen Fällen selbstverständlich vor. Beispielsweise informierte der Primus-Verlag, ein seriöser Verlag im Eigentum der Wissenschaftlichen Buch­gesellschaft, das HISTORICUM im Jahr 2002 darüber, daß es bei einem zur Rezension übersandten Werk eine Aus­ein­andersetzung wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen gebe, weshalb vorläufig das Buch nicht rezensiert werden solle (kurz darauf wurde das Buch definitiv zurückgezogen). So etwas kann vorkommen, man verhält sich dann eben entsprechend.

Der StudienVerlag unterließ eine der­artige Information, obwohl er, wie das Landesgericht Innsbruck feststellte, dazu verpflichtet gewesen wäre.3 Wie sich allerdings ebenfalls aus den Feststellungen des Landesgerichts Innsbruck ergibt, bleibt das ohne Folgen: Das HISTORICUM hätte die Behauptungen Steinachers durchaus ohne nachteilige Folgen weiterverbreiten dürfen, solange es von ihrer Unrichtigkeit keine Kenntnis hatte. Erst nachdem N. das HISTORICUM über die Sachlage informierte, habe es das HISTORICUM unterlassen müssen, die unwahren Behauptungen Steinachers wiederzugeben, welcher Verpflichtung das HISTORICUM ja auch nachgekommen ist. Für die Kosten, die N. dabei entstanden seien, würden Zeitschrift oder Rezensent nicht haften.4

Im Ergebnis bedeutet dies: Der StudienVerlag verpflichtet sich, die Ver­breitung unwahrer Behauptungen zu un­terlassen. Er informiert aber das Rezensionsorgan nicht, obwohl er auch dazu verpflichtet wäre. Das Ergebnis ist, daß das Rezensionsorgan dieselben Behauptungen in Unkenntnis ihrer Unwahrheit doch verbreitet. Der Geschädigte kann es hinnehmen. Wenn er sich doch wehrt, trägt er die Kosten dafür selbst.

Insofern könnte das HISTORICUM wei­terhin Bücher aus dem StudienVerlag rezensieren, mit dem Risiko, daß ein dabei Geschädigter nicht einsieht, warum er seine Rechtskosten selbst tragen soll, nur weil der Verlag seine Informationspflich­ten nicht erfüllt hat und daher das HISTORICUM über rechtliche Mängel nicht im Bild war. Das HISTORICUM könnte dann vom Geschädigten geklagt werden, der dann eventuell unterliegen würde. Abgesehen davon, daß der Gerichtsstand in diesem Fall nicht Innsbruck, sondern Linz wäre, und das Landesgericht Linz ja vielleicht weniger seltsame Urteile fällt, wäre das Ergebnis in jedem Fall unbillig — warum soll eine Zeitschrift riskieren, falsche Behauptungen unwissentlich wei­terzuverbrei­ten, obwohl sich deren Urheber eigentlich bereits zur Unterlassung verpflichtet hat? Warum soll es für einen Verlag ohne Folgen bleiben, wenn er seine Verpflichtung verletzt, Rezensions­organe über die rechtlichen Mängel in seinen Büchern zu informieren? Warum soll ein Geschädigter, der seine Rechte verfolgt, auf seinen Kosten sitzenbleiben?

Da ziehen wir es vor, uns mit den Produkten dieses Verlags erst gar nicht mehr abzugeben. Es gibt ja genügend andere Bücher, die man rezensieren kann.

 

  1. Schriftsatz des Anwalts des StudienVerlags, 9.9.2014.
  2. Protokoll, BG Innsbruck, 29.10.2013, 26 C 928/13t - 13, 7.
  3. Beschluß, LG Innsbruck, 17.7.2014, 3 R 70/14m, 13.
  4. Urteil, LG Innsbruck, 20.4.2015, 3 R 22/15d, 14.