Walter Sauer

Grund-Herrschaft in Wien 1700—1848. Zur Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in der Großstadt

Kommentare zum Historischen Atlas von Wien 5

 

Wien
Jugend & Volk
1993
221 S.

 

Habilitationsschrift [1991], Universität Wien

 

Rezensent: Michael Pammer

Historicum, Frühling 1994, 10—12

Beim Wort Grundherrschaft denkt man normalerweise nicht als erstes an Großstädte, sondern an die Obrigkeiten auf dem flachen Land — nicht ganz zu Unrecht, da die städtischen Gebiete ja nur einen ganz kleinen Anteil der grundherrschaftlichen Gebiete ausmachten und ihrerseits in erheblichem Maß der magistratischen Verwaltung unterstanden. Doch zeigt die Lektüre von Walter Sauers Habilitationsschrift, die am Institut für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Universität Wien entstanden ist, daß gerade dieses Zusammentreffen der grundherrschaftlichen und der magistratischen Verwaltung — also verschiedener Varianten von Grund-Herrschaft — im Fall Wiens einen interessanten Aspekt der Lokalverwaltung vor 1848 darstellt.

Der Umstand, daß in Wien im 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine größere Zahl von Herrschaftsinhabern auf engem Raum nebeneinander und auch in Streulage existierten, stellt an sich keine Besonderheit gegenüber den Verhältnissen auf dem Land dar. Kompliziert wurde die Situation allerdings durch das Wachstum der Stadt und die daraus folgenden spezifisch städtischen Erfordernisse, die an die örtliche Verwaltung herangetragen wurden; überdies erfolgte dieses Wachstum hauptsächlich in jenen Teilen, in denen die Durchmischung der Grundherrschaften besonders stark war, in denen es verschiedene Ortsobrigkeiten gab und durch die hindurch auch noch die Burgfriedsgrenze verlief.

Verwaltungsrecht

Zum Verhältnis von Grundobrigkeit, Ortsobrigkeit und Burgfriedsgebiet — zur verwaltungsrechtlichen Basis also — finden sich in Sauers Buch zusammenhängende Ausführungen und verstreute Bemerkungen, die die Verhältnisse mehr oder weniger klar beschreiben. So wird die Unterscheidung zwischen den Kompetenzen in privatrechtlichen und nichtstreitigen Sachen (z. B. Nachlaßabhandlungen), die für die Grundobrigkeit typisch waren, und den polizeilichen Zuständigkeiten der Ortsobrigkeit ziemlich klar, hingegen wird das Verhältnis von Orts- und Burgfriedensobrigkeit bei Sauer nicht hinreichend deutlich. Auf S. 73 wird von einer synonymen Verwendung der beiden Begriffe gesprochen, je nachdem ob der Magistrat (Burgfriedensobrigkeit) oder eine Herrschaft (Ortsobrigkeit) die (polizeiliche) Obrigkeit stellte. Andererseits war die Burgfriedsgrenze nicht deckungsgleich mit den äußeren Grenzen der Gebiete, in denen der Magistrat die Obrigkeit ausübte: Es gab Güter sonstiger Grundherrn innerhalb der Burgfriedsgrenze, in denen diese Grundherrn die Ortsobrigkeit ausübten (sogenannte Freigründe), und es gab magistratische Güter mit magistratischer Ortsobrigkeit außerhalb. Welche Bedeutung die Burgfriedsgrenze im letzteren Fall noch hatte, wird bei Sauer nicht klar; auch hinsichtlich der faktischen Möglichkeiten der Ausübung burgfriedlicher Rechte durch den Magistrat sollte man sich eher in der sonstigen einschlägigen Literatur informieren.

Freilich ist die Materie selbst nicht gerade dazu angetan, spontanes Verstehen hervorzurufen; aber es hätte die Darstellung dennoch transparenter ausfallen können.

Neben diesen Grundzügen des Verwaltungsrechts auf unterer Ebene liegen die wichtigsten Aspekte der Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in Wien in folgenden Punkten:

  • in der Wahrnehmung verwaltungsrechtlicher Aufgaben durch die Grund- und Ortsobrigkeiten, besonders auch im Vergleich verschiedener Obrigkeiten untereinander;
  • in den Finanzen der Dominien;
  • im verhältnismäßigen Gewicht der verschiedenen Grundobrigkeiten in der Verwaltung im Raum Wien;
  • in den Änderungen, die sich aus der Stadtentwicklung ergaben;
  • im Effekt der Arrondierungen.

Verteilung obrigkeitlicher Rechte

Diese Punkte werden von Sauer unterschiedlich stark angesprochen. Intensiv widmet er sich der relativen Bedeutung der Grundobrigkeiten im Verlauf der Stadtentwicklung; diese Passagen sind auch am besten gelungen. Folgende Grundobrigkeiten innerhalb der Linien (d.i. heute das Gebiet innerhalb des Gürtels) sind zu unterscheiden:

  • der Magistrat war Grundobrigkeit für die Hälfte bis zwei Drittel der Parzellen (mit steigender Tendenz im Untersuchungszeitraum);
  • ein knappes Viertel der Parzellen (der Anstieg war im Lauf des Untersuchungszeitraums unbeträchtlich) gehörte zu geistlichen Grundherrschaften, bei denen das Schottenstift das größte Gewicht hatte (zwei Drittel dieser Parzellen gehörte zu Herrschaften des Schottenstifts);
  • schwankend und insgesamt rückläufig war der Anteil der adeligen Herrschaften, die zu ihren besten Zeiten knapp 12 % und am Ende nur mehr 4 % der Parzellen umfaßten;
  • Verlierer waren die Stiftungen (z.B. das Bürgerspital), die 1779 noch Obrigkeit für knapp 6 % der Parzellen waren, von denen sie den größten Teil verloren;
  • noch ausgeprägter ist dies bei den behördlichen Obrigkeiten (z.B. das niederösterreichische Vizedomamt), die von knapp 10 % nahezu auf Null reduziert wurden.

Die Verhältnisse waren klarerweise von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich. Die Änderungen ergaben sich aus Übergängen von Herrschaftsrechten (wobei v.a. die dadurch erfolgten Arrondierungen von Interesse sind) und aus der Parzellierung im unverbauten Gebiet: Die Wiener Bevölkerung innerhalb des Linienwalls und in der Leopoldstadt wuchs im Zeitraum 1754—1846 von 175.000 auf 408.000 Personen, wobei jedoch die Innere Stadt kein Bevölkerungswachstum zu verzeichnen hatte, sondern bei etwas unter 55.000 Einwohnern stagnierte. Es wuchsen also die Vorstädte, wo im Jahr 1779 nur etwa 42 % der Parzellen dem Magistrat untertänig waren, während es in der Inneren Stadt zum gleichen Zeitpunkt etwa 70 % waren. Es gab somit in den Vorstädten große Konkurrenten für den Magistrat, und es war die Frage, wer am meisten vom Ausbau in den Vorstädten profitieren würde. Die Antwort ist rasch gegeben: Der Magistrat schaffte es, die Zahl seiner untertänigen Parzellen bis 1847 zu verdreifachen, und war damit Grundobrigkeit für 63 % der Parzellen in den Vorstädten; fast ebenso stark war die Steigerung beim Schottenstift, sodaß 1847 vier von fünf Parzellen in den Vorstädten einer dieser beiden Obrigkeiten unterstanden (1779 war es nur jede zweite gewesen).

Dieser Prozeß wird von Sauer relativ detailliert dargestellt. Es gibt im Anhang mehrere tabellarische Übersichten für die Jahre 1779, 1803, 1829 und 1847, die erschöpfend Auskunft geben. Im Text werden die Zahlen besprochen und mit Einzelbeispielen aus dem Grundverkehr erläutert und illustriert. Störend wirkt, daß Sauer dabei des öfteren in willkürlicher Weise zwischen absoluten Zahlen und Anteilswerten hin und her wechselt, um krampfhaft irgendwelche bedeutsamen Entwicklungen zu belegen (z. B. auf S. 113, wo auf abstruse Weise für 1829 ein »Tiefpunkt« des magistratischen Anteils an Häusern der Inneren Stadt konstruiert wird; weiters auf S. 119/120, wo eine angeblich steigende Bedeutung gemischter Grundobrigkeiten von Parzellen behauptet wird; und an etlichen anderen Stellen) — tatsächlich handelt es sich bei vielen der angeblich bezeichnenden Veränderungen um zufällige Schwankungen.

Trotzdem ist festzustellen, daß die Verteilung der Parzellen auf die Grundobrigkeiten insgesamt adäquat dargestellt ist.

Ökonomie von Institutionen

Für die im Hintergrund stehende Frage nach den faktischen Unterschieden in der Verwaltung der angeführten Obrigkeiten und für die Effekte der Arrondierungen gilt dies jedoch nicht. Dabei wären diese Punkte das Um und Auf der Untersuchung, die reizvollsten und ergiebigsten und sicherlich auch die schwierigsten Fragen. Es geht dabei um nichts anderes als um die Messung der wirtschaftlichen Effekte alternativer institutioneller Strukturen.

Die Unterschiede in der Führung einer lokalen Verwaltung durch einen städtischen Magistrat oder durch geistliche oder adelige Grundherrschaften werden vom Autor in der Einleitung (S. 10—11) ganz kurz angesprochen, die Passage gibt allerdings in der Sache überhaupt nichts her (Sauer stellt nur fest, daß es nicht um Kategorien wie Fortschritt oder Rückständigkeit gehen solle, womit er zugegebenermaßen recht hat). Es muß indessen gesagt werden, daß sich ein eigenständiger Zusammenhang zwischen der geistlichen, adeligen oder magistratischen Natur eines Herrschaftsträgers und der Verwaltungsführung im gegebenen Fall auch nicht aufdrängt (sodaß auch die eingehende Diskussion der Verteilung der Hoheitsrechte an Relevanz verliert).

Hingegen gibt es sehr plausible Annahmen über sekundäre Zusammenhänge: Arrondierungs- und Wachstumsprozesse, die einen wesentlichen Anteil an der Umverteilung der Herrschaftsrechte hatten, können für sich genommen — d. h. unabhängig davon, welche Herrschaftsträger aktuell betroffen waren — Auswirkungen haben. Es ist also durchaus denkbar, daß der Konzentrationsprozeß, der den Anteil des Magistrats und des Schottenstifts an den Gründen wachsen ließ, eigenständige wirtschaftliche Auswirkungen auf die Verwaltung hatte. Solche Zusammenhänge wären auch in sinnvoller Weise modellierbar, da wichtige Größen wie Arrondierungsgrad, Weglängen, Personalstärke der Verwaltungen, Zahl von Verwaltungsakten verschiedener Art, Bevölkerungsgröße usw. entweder bekannt sind oder plausibel geschätzt werden können.

Es soll erwähnt werden, daß diese Kritik nicht etwa an den Absichten des Autors vorbei geht; denn abgesehen von den einleitenden rhetorischen Bekundungen, es sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Diversifizierung von Herrschaftsrechten untersucht werden u. ä., werden durchaus dann und wann kleine Details angesprochen, die genau für die Frage der Effektivität verschiedener Verwaltungsmodelle von Belang sind. So etwa bei den paar Seiten Zur herrschaftlichen Administrationsstruktur (S. 127—130), bei denen u. a. die Kooperation kleiner Dominien im Personalwesen erwähnt wird: Manche kleine Dominien beschäftigten Beamte gemeinsam, andere übertrugen Agenden an die Schotten — hier gab es anscheinend recht flexible Lösungen, die den Effekt der räumlichen Diversifizierung mindestens teilweise kompensiert haben dürften.

Finanzen und Funktionen

Die grundherrschaftlichen Finanzen werden von Sauer nicht sonderlich systematisch behandelt. Es gibt ein eigenes Kapitel über die Einkünfte, in dem im wesentlichen die Situation um 1750 (mit einigen Rückblicken in frühere Zeiten) behandelt wird. Zu den folgenden Jahrzehnten finden sich dabei nur ganz wenige Bemerkungen und später einen kurzen Abschnitt im Zusammenhang mit der Grundherrschaft im Vormärz. Abgesehen davon, daß sich dieses Kapitelchen (Vom Wachstum der herrschaftlichen Renten) im Hinblick auf die empirische Basis in einigen wenigen herausgegriffenen Details erschöpft, wirkt hier auch die Interpretation dieses spärlichen Befundes eher merkwürdig; zunächst ist verwunderlich, daß Sauer die Parzellierung der Dominikalgründe mit »bedeutenden Verkaufs-, d. h. auch Spekulationsgewinnen« assoziiert — angesichts dessen, daß diese Gründe in der Regel seit langer Zeit im Eigentum der Herrschaften gewesen waren, fällt es schwer, solchen Geschäften besonderen spekulativen Charakter zuzuschreiben. Auch die beträchtliche Diskrepanz zwischen dem Ausrufungspreis und dem Lizitationserlös bei Grundstücksversteigerungen - für Sauer anscheinend ein Indiz für Spekulation - wird niemanden verwundern, der einmal ein beliebiges Lizitationsprotokoll des 18. oder 19. Jahrhunderts (und zwar egal ob aus Wien, Tirol oder der Steiermark) vor sich gehabt hat. Das Wachstum der herrschaftlichen Renten nach 1751 schließlich, das der Autor offenbar für außerordentlich hoch hält, beschränkt sich tatsächlich auf bescheidene Ausmaße — hätte Sauer die von ihm präsentierten Zahlen der Gesamteinnahmen bzw. einzelner Posten bei vier Gütern genauer angesehen, wäre er auf durchschnittliche jährliche Steigerungen im Ausmaß von lediglich 2,30 %, 1,85 %, 0,55 % und 0,47 % gekommen (über 30—70 Jahre gerechnet).

Es werden also die Einkünfte nicht ausreichend analysiert, das Gegenstück, nämlich die Auswirkungen, die diese Belastungen auf die Untertanen hatten, noch weniger. Dazu wird einmal angemerkt, daß »der feudale Abschöpfungsmechanismus des bäuerlichen Mehrprodukts« der Hebung der landwirtschaftlichen Produktivität entgegengestanden sei (S. 79), was bezweifelt werden darf oder zumindest als wenig bedeutend einzuschätzen sein wird; auch bei den von Sauer als gewichtig eingeschätzten Veränderungsgebühren (bei einem Besitzerwechsel am Gut) (S. 34) ist anzumerken, daß diese Gebühren möglicherweise für die herrschaftlichen Finanzen wichtig gewesen sein mögen — für die Untertanen stellten sie keine große Belastung dar, da die Besitzer nicht oft wechselten und die Gebühr nur 5 % vom Wert der Realität betrug.

Die Ausgaben werden schließlich überhaupt nicht thematisiert. Es gibt allerdings eine bruchstückhafte Darstellung von Verwaltungstätigkeiten (Baurecht, Gewerberecht, Ehekonsens), als Fallstudien grundherrschaftlicher Verwaltung bezeichnet, die den Eindruck erwecken, daß hier erhobene Fakten endgelagert werden sollten. Ein Gesamtbild ergibt sich daraus nicht, noch weniger aus unsinnigen Klischees wie »Eigenmächtigkeit und Korruption, auf lokaler wie zentraler Ebene, war mit allen [!] behördlichen Aktivitäten untrennbar verbunden« (S. 130), was mit einigen wenigen Fällen belegt wird.

Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß die Studie Walter Sauers von der Thematik her starkes Interesse verdient, daß sie dieses Interesse zum geringeren Teil befriedigt, in wichtigen Punkten und zum überwiegenden Teil aber enttäuscht.