Martin Scheutz
Alltag und Kriminalität. Disziplinierungsversuche im steirisch-österreichischen Grenzgebiet im 18. Jahrhundert
Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Ergänzungsband 38
Wien
Oldenbourg
2001
599 S.
Habilitationsschrift, Universität Wien
Rezensent: Michael Pammer
Historicum, Sommer 2003, 10—14
Gaming liegt im Bezirk Scheibbs im südwestlichen Niederösterreich. Bis zur Zeit Josephs II. bestand dort ein Kartäuserkloster aus dem 14. Jahrhundert, das als Landgericht mit einer Zuständigkeit über ein Gebiet von ungefähr 500 Quadratkilometern fungierte. Die heutige Bezirkshauptstadt Scheibbs war im 18. Jahrhundert ein Markt und der wichtigste Ort im Gerichtsgebiet, abgesehen vom Kloster selbst. Joseph II. ließ das Kloster 1782 auflösen. Das Landgericht Gaming ist Gegenstand der Habilitationsschrift von Martin Scheutz, für die dem Autor an der Universität Wien die Lehrbefugnis für Neuere Geschichte verliehen wurde.
In der Studie geht es um ein breites Spektrum von Themen: Um Kriminalität, im besonderen um Diebstähle, magische Handlungen und Bettelei; um Disziplinierung, besonders um öffentliche Ordnung, Rekrutierung und wieder, auch hierher gehörig, Bettelei; um Konflikte innerhalb der Bevölkerung, etwa zwischen Gewerbspersonen, zwischen Geschäftsleuten und Konsumenten oder zwischen den Beteiligten an genossenschaftlichen Einrichtungen; und um die Struktur der lokalen Verwaltung und Gerichtsbarkeit.
Dem Kloster Gaming unterstanden 1782 911 untertänige Häuser, was bei sechs Personen pro Haus insgesamt einer Bevölkerung von etwa 5500 Personen entspricht.1 Das war auch etwa die durchschnittliche Größe eines niederösterreichischen Landgerichts dieser Zeit. Aus dem Gaminger Landgericht ist ein unvollständiger Bestand von Strafakten erhalten, der 185 Fälle aus dem Zeitraum 1592 bis 1801 enthält. Wie groß der Bestand ursprünglich war, ist unbekannt. Unklar ist auch, welche Faktoren bestimmten, ob ein Akt erhalten blieb oder skartiert wurde. Ein Drittel der erhaltenen Fälle sind Rechtshilfefälle, also Vernehmungen, die das Gaminger Gericht im Auftrag eines anderen Gerichts durchführte. 171 Fälle stammen aus dem Zeitraum von 1700 bis 1800, mit dem sich Scheutz beschäftigt. Außer den Gerichtsakten verwendete der Autor das Marktgerichtsprotokoll des Marktes Scheibbs, in dem man verschiedenste Dinge wie Ratssitzungen, lokale Verwaltungsangelegenheiten, privatrechtliche Streitfälle und anderes festhielt.
Fragestellung
In den ersten Kapiteln bespricht Scheutz theoretische Ansätze, die im Zusammenhang mit Kriminalität und Disziplinierung interessant sind, und zwar das Rationalisierungskonzept Max Webers, Norbert Elias’ Zivilisationsprozeß, die Sozialdisziplinierung nach Gerhard Oestreich, Konfessionalisierungsvorstellungen und Volkskulturansätze diverser Autoren. Dieser Teil verbleibt eigentlich beim Referat der jeweiligen Ansätze, ohne diese in konkrete Fragen für die Gaming-Studie umzusetzen. Gleiches gilt für das anschließende Kapitel über die Erforschung der Geschichte von Kriminalität, Strafverfolgung und Strafvollzug in Österreich, das einen informativen Forschungsüberblick liefert, aber nicht recht erkennen läßt, inwiefern der Forschungsstand die dann folgende Regionalstudie inhaltlich bestimmt hat. Die verfolgten Fragestellungen ergaben sich hauptsächlich aus einer Besonderheit in der Arbeitsorganisation des Autors: Scheutz transkribierte nämlich sämtliche verwendeten Quellenbestände zur Gänze wortwörtlich und produzierte so 7500 Seiten Text. Diese Vorgangsweise erwies sich »als großer Vorteil, weil sich viele Fragestellungen erst im Lauf der Arbeit an den Protokollen ergaben und neue Fragestellungen durch die Gesamtaufnahme jederzeit zu stellen waren« (94).
Dazu muß man anmerken, daß es zweifellos ein großer Vorteil ist, wenn man alle Quellen in transkribierter Form zur Verfügung hat. Es ist aber fraglich, ob dieser Vorteil den Aufwand rechtfertigt, den die eigenhändige Transkription zuvor erfordert. Eine Alternative dazu wäre, sich am Anfang zu überlegen, was man eigentlich wissen will, und anschließend die erforderlichen Quellen aufzunehmen. Irrelevante Dinge weglassen zu können, ist eine der wichtigsten Fähigkeiten in der Forschungsarbeit. Andererseits ist es natürlich jedem, der seine knappe Zeit dafür verwenden will, unbenommen, Aktenbestände komplett und einschließlich aller unverwendbaren Teile zu kopieren.
Wichtiger für das Ergebnis und den Leser ist ein anderer Umstand. Daß »sich viele Fragestellungen erst im Lauf der Arbeit an den Protokollen ergaben«, bedeutet nämlich nicht, daß Scheutz seinen Zeitplan schlecht organisiert hätte und mit der Formulierung seiner Hypothesen ein wenig spät dran war, sodaß die Quellenaufnahme zufällig eben schon begonnen hatte, sondern es bedeutet, daß die Fragestellungen einfach all das sind, worauf die Protokolle eine Antwort geben. Die breite Auswahl an Themen, von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Bürgern bis zu den geltenden Vorschriften auf dem Wochenmarkt in Scheibbs, von der Beheizung des Schulhauses bis zu magischen Übungen in der freien Natur, von der Organisation der Ratssitzungen in Scheibbs bis zur Rekrutierung von Soldaten, hat ihren Ursprung in dieser Vorgangsweise. Diese Dinge kommen eben alle in den Marktgerichtsprotokollen oder den Landgerichtsakten vor. Das gibt der Arbeit thematisch eine gewisse Zufälligkeit.
Dennoch, und das überrascht jetzt vielleicht, ist der Band interessant ausgefallen, durchaus unterhaltsam, in einigen Teilen zu detailliert, aber insgesamt eine positive Erscheinung. Dies kommt daher, daß sich Scheutz seine Themen zwar von den Quellen diktieren läßt, das Ergebnis aber in eine gut gemachte Darstellung bringt, die sich nicht in einer öden Aneinanderreihung von Aktenexzerpten erschöpft. Die inhaltliche Heterogenität bringt es mit sich, daß die einzelnen Kapitel durchaus auch für sich stehen können und auch für sich konsumiert werden können.
Methodisches
In einem längeren methodischen Teil befaßt sich Scheutz mit Strafprozessen vor österreichischen Gerichten im 18. Jahrhundert, mit dem Verfahrensablauf und der Verwendung von Strafakten in der sozialgeschichtlichen Forschung. Obwohl Strafakten zu den wenigen Quellenarten gehören, die uns scheinbar authentische Äußerungen gewöhnlicher Leute liefern, ist die Situation in Wirklichkeit wesentlich komplizierter: Auch wenn ein Beschuldigter oder Zeuge tatsächlich eigene Aussagen bei Gericht abgab, wurden diese Aussagen wissentlich oder unwissentlich durch die Untersuchungsbehörden und deren wirkliche oder vermeintliche Erwartungen gesteuert. Zum Beispiel erklärten manchmal Beschuldigte, die über ihre Taten befragt wurden, daß sie vom Teufel verführt worden seien. Möglicherweise war dies nicht das, was sie wirklich glaubten, aber es mochte die Behörden zufriedenstellen, was die Beschuldigten auch wußten oder zumindest vermuteten.
Ein zweiter Punkt betrifft den Wortlaut der angeblich wörtlichen Vernehmungsprotokolle. Solche Protokolle erwecken zwar oft den Eindruck, daß sie wiedergeben, was der Inquisit von sich gegeben hat, in Wirklichkeit ist diese Annahme aber unrealistisch. Die Beobachtung des Geschehens an heutigen Gerichten legt eher die Vermutung nahe, daß ein erheblicher Teil der Protokolle in einem im Einzelfall nicht leicht bestimmbaren Grad stilisiert ist. Eine Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg, die im stillen Kämmerlein stattfindet, läuft heute etwa so ab, daß der Richter oder sein Vertreter den Sachverhalt mit dem Zeugen durchbespricht und anschließend ein knappes Protokoll verfaßt, das der Zeuge unterschreibt. Die Formulierung stammt dann vom Gericht und nicht vom Zeugen. Scheutz ist sich all dieser Schwierigkeiten offenbar bewußt.
Es bleibt die Frage, wie schlimm es ist, wenn man in einem Protokoll nicht die eigene Formulierung des Inquisiten vor sich hat, sondern eine Formulierung des Gerichts, die inhaltlich mit der Aussage des Inquisiten übereinstimmt. Scheutz befaßt sich auch mit der Ausdrucksweise als solcher, und zwar anhand eines bestimmten Merkmals der Einußnahme von Gerichtspersonen auf die schriftliche Fassung der Aussagen von Inquisiten: Ziemlich häufig versahen Beamte Ausdrücke, die in den Aussagen vorkamen und die ihnen anstößig erschienen, mit einem entschuldigenden »salva venia« oder »reverendo«, Zusätze, die in den untersuchten Akten über vierhundert Mal vorkamen. Anstößig in diesem Sinn waren etwa Wörter wie venerische seuche, urin, arschbacke, hurrerey und anderes. Während man bei solchen Wörtern noch plausibel argumentieren kann, daß offenbar eine hohe Sensibilität gegenüber Ausdrücken bestand, die mit Sexualität oder körperlichen Ausscheidungen zu tun hatten, ist die Empfindlichkeit gegenüber Begriffen wie schwein, schaf oder viech oder auch hoose, socken und winterstrümpf schon schwerer zu erklären. Gewiß waren Schweine unrein, aber war deshalb schon ihre Erwähnung ein Problem? Grotesk wirkt schließlich, daß diesem Indikator nach das Gaminger Strafgericht ein Problem darin sah, Diebstähle als solche zu benennen: Am häufigsten finden sich die distanzierenden Beifügungen nämlich im Zusammenhang mit diebstahl, gestohlen und dergleichen, auch betriegerey wäre demnach ein anstößiger Begriff gewesen — ein Drittel der vorgefundenen Distanzierungen entfällt auf diese Wörter. Es empfiehlt sich, nicht allzu weitreichende Schlüsse aus diesen Bemerkungen zu ziehen, zumal ja auch keineswegs immer eine rhetorische Distanzierung erfolgte, wenn von Diebstahl die Rede war.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Nach den methodischen Fragen befaßt sich Scheutz mit dem allgemeinen politisch-herrschaftlichen und wirtschaftlichen Umfeld und den örtlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Dazu beschreibt er zunächst kurz die Geschichte der Kartause Gaming und besonders den Eisen- und Provianthandel, der für die lokale Wirtschaft große Bedeutung hatte. Zu den involvierten Behörden gehörte der Hofrichter als höchster weltlicher Beamter der Kartause, der die grundherrschaftlichen Aufgaben und die niedere Gerichtsbarkeit außerhalb des Marktes Scheibbs versah. Im Markt Scheibbs waren für die niedere Gerichtsbarkeit der Marktrichter und der Marktrat zuständig; der Marktrichter wurde von den Bürgern gewählt und vom Grundherrn bestätigt. Die Hochgerichtsbarkeit oblag dem Gaminger Landgericht, das allerdings ebenfalls der Hofrichter versah, der dabei als Landgerichtsverwalter fungierte. Mit der Zeit ging allerdings die richterliche Kompetenz de facto an die niederösterreichische Regierung über, der Landgerichtsverwalter hatte das Urteil nur mehr zu unterzeichnen. Das Landgericht war für schwere Straftaten zuständig, worunter man unter anderem Mord, Totschlag, Notzucht, Raub, schweren Diebstahl, Gotteslästerung und anderes verstand. Auch leichte Delikte wie einfacher Diebstahl oder Unzucht fielen in die Zuständigkeit des Landgerichts, wenn sie zum dritten Mal vorkamen. Das Hofgericht war im zweiten und dritten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts nach den aus dieser Zeit erhaltenen Protokollen hauptsächlich in Fällen von Unzucht tätig; fast vier Fünftel aller hofgerichtlichen Strafverfahren entfielen auf diese Kategorie. Im weiteren Verlauf nahm die Anzahl der Unzuchtsfälle allerdings ab. Schließlich beschreibt Scheutz auch die Tätigkeit der Gerichtsdiener (Landgerichts- und Marktgerichtsdiener, die zeitweise in Personalunion agierten) und der Scharfrichter als Organe in Strafverfolgung und -vollzug. Hier kommt die eigenartige Stellung dieser Personen, bei denen sich eine offizielle Funktion im Justizwesen mit einer dubiosen Stellung im alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verband, gut heraus. Überhaupt ist das Kapitel über die Gerichtsorganisation gut gelungen.
Unter den Organen des Marktes Scheibbs behandelt Scheutz den Marktrichter, der nicht nur gerichtliche, sondern auch Verwaltungsfunktionen hatte, und den Rat, ein Organ mit Zuständigkeit für alle möglichen im Markt zu regelnden Angelegenheiten; weiters den hauptberuich tätigen Marktschreiber, der für den Rat tätig war und eine Vielzahl von Kanzleitätigkeiten für diesen ausführte, vieles davon de facto selbstbestimmt. Der Schulmeister war hingegen nicht ausschließlich ein Organ des Marktes, sondern wurde von diesem angestellt und vom Grundherrn überwacht und überwiegend bezahlt; in seinen liturgischen Funktionen unterstand er dem Pfarrer. Schließlich gab es noch Tor- und Nachtwächter und den Viehhirten als untergeordnete Organe, letzterer bei Gelegenheit auch als Aufseher in der Kirche, um die Kinder und ihr Benehmen während der Messe zu kontrollieren.
Kriminalität
Die Kriminalgeschichte des Gaminger Landgerichts bietet den Delikten nach ganz das Bild, das man sich von einem niederösterreichischen Landgericht des 18. Jahrhunderts erwarten würde: In etwa der Hälfte der untersuchten 171 Prozesse ging es um Eigentumsdelikte, darunter weit überwiegend um Diebstähle verschiedener Art. In einigen Fällen wurden Diebstähle und andere Delikte wie etwa Unzuchtsdelikte zugleich verfolgt. Die zweitwichtigste Deliktgruppe waren Sexualdelikte, die etwa in jedem fünften Prozeß verfolgt wurden. Erwartungsgemäß äußerst selten kamen Mord und Totschlag vor.
Daß die letztgenannten Delikte auch in der Realität und nicht nur im unvollständig überlieferten Aktenbestand selten waren, darf man getrost annehmen. Für die anderen Delikte gilt dies jedoch nicht. Es geht auch aus den Akten hervor, daß offenbar Täter und Opfer Diebstahlsfolgen des öfteren untereinander regelten, sodaß der Fall nicht gerichtsanhängig wurde (manchmal kam es im weiteren Verlauf zu neuerlichen Taten und zu Prozessen, in denen eine solche Vorgeschichte aktenkundig werden mochte). Andere Diebstähle führten nie zu einem Prozeß, weil der Täter nicht ausgeforscht werden konnte. Bei Sexualdelikten ist es ebenfalls ganz klar, daß eine gerichtliche Verfolgung nur in einem ganz geringen Teil der Fälle vorkam. So waren unter den vom Hofgericht Gaming zwischen 1710 und 1728 verfolgten Sexualdelikten, auf die, wie erwähnt, der größte Teil der hofgerichtlichen Prozesse entfiel, zwei Drittel Fälle, in denen es zu einer Schwangerschaft gekommen war. Unzuchtsvergehen, die keine offensichtlichen Folgen hatten, blieben offenbar meist straflos.
Etwas eingehender befaßt sich Scheutz mit zwei Gruppen von Delikten, nämlich mit Diebstählen und mit Magie. Letztere tritt in den Gaminger Akten allerdings nicht als eigenständiges verfolgtes Delikt auf, sondern wird nur en passant in einigen wenigen Diebstahls- und Betrugsprozessen erwähnt. Bei den Diebstählen kommen einerseits Taschendiebstähle auf dem Wochenmarkt, andererseits und eingehender der öfters vorkommende Eisendiebstahl zur Sprache. Letzterer ist eine regionale Besonderheit, die sich durch die Bedeutung von Scheibbs im Innerberger Eisen- und Provianthandel und das örtliche eisenverarbeitende Gewerbe ergab: es bestand nicht nur ausreichend Gelegenheit, Eisen zu stehlen, auch der Verkauf des gestohlenen Eisens an Gewerbspersonen stieß anscheinend auf keine sonderlichen Schwierigkeiten. Beutelschneiderei auf dem Markt gehörte hingegen überall zu den sprichwörtlichen Unannehmlichkeiten des Marktbetriebs.
Scheutz untersucht die Diebstahlsprozesse prinzipiell anhand von einzelnen Fällen, die er ausführlich beschreibt. So unterhaltsam manches daran auch ist, die Beschreibungen sind zu detailliert. Das Kapitel über Eisendiebstähle beginnt etwa mit dem Fall eines Diebs, der über mehrere Jahrzehnte ein paar Dutzend Einbrüche verübte. Diese Beschreibung erstreckt sich über zwölf Seiten, wir werden mit allen Details vertraut gemacht, die die Akten hergeben, bis hin zum Verfolger, der seine Notdurft verrichtet, während er dem Dieb auflauert. Wie Scheutz mitteilt, handelt es sich um einen der umfangreichsten Prozesse des Aktenbestands, und man merkt es. Entsprechendes gilt für andere Fälle.
Eine zweite Schwäche der Darstellung ist die Neigung des Autors, assoziativ Fragen anzuschneiden, die mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Zum Beispiel waren Fuhrleute auch als Eisenschmuggler und Hehler gestohlenen Eisens tätig. Hehlerei kann man durchaus im Zusammenhang mit Diebstahl besprechen, eventuell auch Schmuggel, wenn es sein muß. Nicht nachvollziehbar ist aber, daß Scheutz in diesem Zusammenhang auch gleich die Fuhrleute, unter denen sich offenbar einige unangenehme Burschen befanden, anhand aktenkundiger Streitereien ihrem Naturell nach charakterisiert und schließlich noch einen ebenfalls aktenkundigen Verkehrsunfall, den ein betrunkener Eisenführer verursachte und der tödlich endete, in diesem Zusammenhang endlagert.
Schließlich wird die Relevanz der einzelnen Fälle für das Ausmaß des kriminellen Geschehens insgesamt nicht immer deutlich. Die eingehend beschriebenen Diebstähle stehen stellvertretend für eine mehr oder weniger große, aber nicht genau bestimmbare Zahl anderer Fälle, soviel ist klar. Weniger klar ist dieser Punkt im Magie-Kapitel. Hier wird ein Fall zitiert, in dem ein Dieb bei der Vernehmung erwähnt, er habe auf den Ötscher gehen wollen, um seine Seele dem Teufel zu verschreiben (er verzichtet dann darauf und verübt statt dessen einen Einbruch). Diese Marginalie ist der irrelevante Anlaß einer vierzehn Seiten langen Abhandlung über den Ötscher, Ötscherbesteigungen und magische Assoziationen, die man mit dem Ötscher verband. Das wirkt etwas übertrieben. Auch die wenigen anderen Fälle von Magie — Schatzgräberei, Liebeszauber, Wahrsagerei — lassen nicht erkennen, daß diese Dinge wirklich eine besonders große Rolle spielten. Zum Beispiel stammt der zitierte einsame Fall von Wahrsagerei nicht einmal aus dem Landgericht Gaming, sondern aus Baden.
Disziplinierung
Disziplinierung steht in einem engen Zusammenhang mit der Kriminalgeschichte, manches an der Verfolgung strafbarer Handlungen im 18. Jahrhundert ist überhaupt nur im Kontext der Disziplinierung zu verstehen: Zu den von jeher strafbaren Handlungen wie Eigentumsdelikten oder strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben traten in dieser Zeit Tatbestände, die hauptsächlich mit dem Ordnungsbedürfnis des sich entwickelnden Staates zu tun hatten. Die typischen neuen Vergehen dieser Zeit waren Bettelei und Landstreicherei: Die meisten Autoren, die über Armut schrieben, unterschieden klar zwischen den würdigen, verschämten, auf Hilfe angewiesenen Armen einerseits und den Müßiggängern, starken und arbeitsfähigen Bettlern andererseits, eine grundsätzlich nicht allzu realitätsferne Sicht — fraglos gab es nicht wenige umherstreifende Bettler, die Invalidität nur vertäuschten, um das Mitleid mit Hilflosen auszubeuten. Zusätzlich ging die Existenz als Bettler und Landstreicher offensichtlich des öfteren mit einer Lebensweise als gewerbsmäßiger Dieb einher, was die Aversion gegenüber Bettlern erhöhte. Dennoch war dies nicht der wesentliche Punkt bei der Pönalisierung von Bettelei und Vagabondage. Die Verfolgung der vagierenden Bettler hatte Selbstzweck, das heißt man verfolgte auch Personen, die ansonsten gar nicht straffällig wurden, auch keine Behinderungen vortäuschten und so weiter. Zweck der Verfolgung war schlicht die Durchsetzung eines Erwerbs und einer Lebensweise, die Bettelei und Landstreicherei ausschloß.
In diesem Zusammenhang ist die von Scheutz beschriebene Verfolgung, Bestrafung und Deportation von Landstreichern des Gaminger Bezirks zu sehen. Diese Verfolgung spielte sich in Form von Streifen ab, planmäßigen Suchaktionen, mit denen man bestimmte Gebiete durchkämmte und die im großen Stil jährlich, in kleineren Dimensionen phasenweise monatlich oder anlaßbezogen abliefen. An den Streifen war eine ungeheure Zahl von Verfolgern beteiligt, in Scheibbs in manchen Jahren bis zu 440 im einzelnen bekannte Männer und eine unbestimmte Zahl aktenmäßig nicht erfaßter Personen. Aufgegriffene Landstreicher schob man an ihre Geburts- oder früheren Wohnorte ab. Das vielleicht überraschendste Ergebnis der Streifen ist die geringe Zahl von aufgegriffenen Landstreichern: Im Durchschnitt gingen den Generalstreifen pro Jahr nur elf Personen ins Netz, das waren zwei Promille der Bevölkerung. Dies dürfte nur ein kleiner Teil der tatsächlich im Gaminger Bezirk befindlichen Landstreicher gewesen sein. Es ist offensichtlich, daß es einem beträchtlichen Teil der Vagabunden gelang, sich der Festnahme zu entziehen, obwohl die Streifen vorher geheimgehalten werden sollten, was aber aufgrund der großen Zahl von Verfolgern nicht gelungen sein dürfte. Naheliegende Ergebnisse liefert die Analyse der aufgegriffenen Personen ihrer Herkunft und ihrem Beruf nach; die meisten waren schlicht ohne Beruf (Bettler, Wallfahrer [!]) oder Gelegenheitsbeschäftigte (Knechte, Soldaten).
Während die Bekämpfung der Bettelei und Vagabondage ganz klar in den Bereich der Sozialdisziplinierung fällt, gilt dies für die gewaltsame Rekrutierung von Soldaten, die der Autor ebenfalls hier einreiht und ziemlich ausführlich behandelt, nur in eingeschränktem Maß. Die Rekrutierung von Soldaten diente, abgesehen von freiwilliger Anwerbung, unter anderem als Strafmaßnahme für Übeltäter verschiedenster Art, war nicht an ein bestimmtes Delikt gebunden und war insbesondere keine Sanktion, die spezifisch für die neuen, im Sinn von Disziplinierung erfundenen Tatbestände wie Bettelei oder Landstreicherei gedacht gewesen wäre. Besonders häufig wurden etwa Diebe zu den Soldaten gesteckt, was sich von einer herkömmlichen Bekämpfung des Diebstahls nur durch die Art der Strafe unterscheidet. Daß die Rekrutierung überhaupt als Sanktion in Frage kam, steht zwar sehr wohl mit der Herausbildung des modernen Staats in Zusammenhang, aber nur insofern, als der Staat nun selbst ein Heer unterhielt, das er unter Einsatz aller denkbaren Mittel mit Soldaten versorgen mußte. Die Rekrutierung von Delinquenten geschah nicht aus disziplinierenden Erwägungen heraus, sondern war eine von der schieren Personalnot der Armee diktierte rein pragmatische Maßnahme. Auch das Kapitel über die Rekrutierung schweift übrigens thematisch ziemlich aus, bis hin zu den Lebensbedingungen abgedankter Soldaten.
Sonstige Angelegenheiten
In einem längeren Kapitel behandelt Scheutz diverse Konflikte zwischen den Bewohnern des Marktes Scheibbs und polizeiliche Angelegenheiten im weitesten Sinn, etwa Feuerpolizei, Marktordnung, Trinkwasserversorgung und so weiter. Das sind alles interessante Fragen. Mit Kriminalität haben sie allerdings gar nichts zu tun und mit Disziplinierung auch nicht, wenn man nicht jegliches Regelwerk in einem Gemeinwesen unter Disziplinierung verbuchen möchte. Hier kann man sich über die Fleischpreise und über das wechselnde Gewicht eines Roggenstriezels informieren, hier erfährt man, daß Bäcker und Marktmüller manchmal miteinander in Streit gerieten, und man liest auch etwas über die Abwasserbeseitigung. Alle diese Dinge kommen eben in den Ratsprotokollen vor.
Zwischenresümee
Dieser Band ist eine empfehlenswerte Darstellung verschiedenster Aspekte von Gerichtsbarkeit, Lokalverwaltung, Kriminalität, Strafvollzug, alltäglichen Lebensbedingungen und anderem. Der Autor argumentiert durch kontrastierende Präsentation von Einzelfällen und bringt eine auch im Detail lebendige und oft unterhaltsame Darstellung, die viele Aspekte des alltäglichen Geschehens in einem dörflichen Milieu im 18. Jahrhundert begreiflich machen.
Inhaltlich ist der Band heterogen ausgefallen. Er konzentriert sich keineswegs ausschließlich auf Kriminalität und Sozialdisziplinierung, sondern bezieht auch andere Fragestellungen mit ein, soweit sie sich gerade zufällig ergeben. Der Grund liegt in einer durch kein vorgefaßtes Konzept beschränkten Auswertung des Quellenbestands, die dazu geführt hat, daß alle möglichen Fragen bei Gelegenheit gestreift werden. Auch zu der äußerst detaillierten Behandlung der untersuchten Fragen dürfte erst die Totalauswertung der Akten verlockt haben.
Exkurs: Verfahrensfragen
Es ist jetzt an der Zeit, ein reumütiges Geständnis abzulegen. Ich rezensiere dieses Buch hiemit nicht zum ersten Mal. Meine erste Besprechung des Werks ist im Austrian History Yearbook2 erschienen, wesentlich kürzer als die hier vorgelegte, aber in ihrer insgesamt positiven Beurteilung nicht viel anders ausgefallen.
Es ist verpönt, ein Buch zweimal zu besprechen. Im angelsächsischen Raum spricht man in einem solchen Fall von double jeopardy und meint damit die dem angelsächsischen Strafrecht eigentümliche Regelung, daß man einen Beschuldigten nicht zweimal wegen derselben Straftat vor Gericht ziehen darf. Das Prinzip gilt auch, entsprechend adaptiert, für Publikationen und Schreibtäter. Bei einem kriminalhistorischen Buch ist seine Anwendung besonders passend.
Andererseits sind wir nicht in Amerika, und man könnte jetzt sagen, daß die Leserschaft des Austrian History Yearbook und jene des HISTORICUM ohnehin nur unwesentlich überlappen. Das ist aber gar nicht der springende Punkt. Im Fall der Habilitation von Martin Scheutz wurde eine zweite Besprechung aufgrund einer anderen einschlägigen Prozeßnorm notwendig, und zwar aufgrund der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der in Österreich geltenden Strafprozeßordnung. § 355 Z. 2 StPO sieht nämlich vor, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Freispruch dann beantragt werden kann, wenn sich »neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen«. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens nach einer Wiederaufnahme ist nicht notwendigerweise das Gericht, bei dem der Prozeß ursprünglich anhängig war, denn der Gerichtshof zweiter Instanz kann nach § 357 (4) StPO auch einen anderen Gerichtshof zur Führung der Untersuchung bestellen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuweisung nicht an das Austrian History Yearbook, sondern an das HISTORICUM.
Welche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind nun hervorgekommen, und warum daher die Wiederaufnahme? Die Notwendigkeit der Wiederaufnahme ergibt sich aus einer Formulierung in der Urteilsbegründung im Austrian History Yearbook: »[i]n the first chapters of his dissertation, Martin Scheutz analyzes the structure of the judiciary system and local government in the region …« et cetera. Der Begriff dissertation wurde dabei nicht deshalb verwendet, weil die bedauernswerten amerikanischen Leser nichts von Habilitationen wissen und daher ein Hilfsausdruck zur Bezeichnung dieser absonderlichen Einrichtung eingesetzt werden mußte, sondern er kam daher, daß ich zum Zeitpunkt des Verfahrens tatsächlich der Meinung war, der vorliegende Band sei die Druckfassung von Martin Scheutz’ Dissertation.
An dieser Fehlleistung ist Scheutz völlig unschuldig. Ich erinnere mich, daß ich seinerzeit im Zug der Beweisaufnahme intensiv im Vorwort des Buches, in dem solche Dinge normalerweise stehen, nach Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Studie gesucht habe. Der erwartete Schlüsselsatz lautet meistens: »Der vorliegende Band ist die überarbeitete und erweiterte Fassung meiner Diplomarbeit/Dissertation/Habilitation, die ich im Jahr … an der … Fakultät der … Universität eingereicht habe.« Es steht aber nichts derartiges im Vorwort, wohl aber ein Hinweis auf die Vorträge, in denen der Autor einzelne Ergebnisse präsentiert hat. Dafür kommt jedoch im Literaturverzeichnis ein erhellender bibliographischer Hinweis vor. Er lautet: »Scheutz: Alltag (1995) — Martin Scheutz: Alltag und Kriminalität im steirisch-österreichischen Grenzgebiet: Das Landgericht Gaming im 18. Jahrhundert. Diss. (Wien 1995).« Das wirkte überzeugend. Einen Versuch, dieses zitierte Werk zu entlehnen, um festzustellen, ob es wirklich inhaltliche Ähnlichkeiten gibt, habe ich damals nicht unternommen. Laut Verbundkatalog der österreichischen Bibliotheken gibt es drei Exemplare davon, und zwar eines am Institut für österreichische Geschichtsforschung, ein weiteres, für die Benützung allerdings gesperrtes, in der Nationalbibliothek, und eines in der Hauptbibliothek der Universität Wien, das gesperrt war, aber mittlerweile wieder freigegeben ist. Gesperrt war dieses letztere Exemplar bis 31. Mai 2001, das war im Erscheinungsjahr des hier besprochenen MIÖG-Ergänzungsbands — ein weiteres Indiz für einen Zusammenhang zwischen den beiden Arbeiten: Die ungedruckte Dissertation, so meine Annahme, wurde für die Benützung gesperrt, damit niemand die darin dokumentierten Erfindungen und patentrechtlich relevanten Betriebsgeheimnisse mißbräuchlich für eigene Zwecke verwendet. Nach der Absicherung der Rechte des Autors und der Publikation der Ergebnisse bestand für eine solche Sperre offensichtlich kein Grund mehr.
Aufgrund dieser Indizien habe ich also den vorliegenden Band für die überarbeitete und erweiterte Druckfassung der Dissertation gehalten — ein klarer Anwendungsfall für den § 355 Z. 2 StPO, denn tatsächlich handelt es sich eben um die Habilitation und nicht um die Dissertation. Freilich könnte man jetzt fragen, wo denn der Unterschied zwischen diesen beiden Dingen liegt. Schließlich ist es seit der letzten HISTORICUM-Ausgabe amtlich, daß eine Habilitation eine Dissertation eine Habilitation sein kann, zumindest an manchen Universitäten. Dennoch haben Dissertationen und Habilitationen bis auf weiteres unterschiedliche Rechtswirkungen, auch wenn sie identisch sind, also kann man eine prinzipielle Unterscheidung vorläufig noch aufrechterhalten. Die Verwendung des Werks als Habilitation ist also eine neue Tatsache, die für die Beurteilung der Studie wesentlich sein könnte und daher die Anwendung des § 355 Z. 2 StPO rechtfertigt.
Alltag und Kriminalität I — Alltag und Kriminalität II
Unterscheiden sich nun die beiden Fassungen von Alltag und Kriminalität voneinander auch über den Umstand hinaus, daß die erste Fassung als Dissertation eingereicht wurde, die zweite Fassung aber als Habilitation? Die Frage ist zu bejahen. Schon auf den ersten Blick wird deutlich, daß die Habilitation dem Umfang nach erheblich über die Dissertation hinausgeht und auch anders aufgebaut ist. Die Habilitation umfaßt einen Text in Länge von ungefähr 500 Seiten und einen Anhang mit hundert Seiten, der hauptsächlich aus dem Quellen- und Literaturverzeichnis besteht. Die Dissertation hat einen wesentlich kürzeren Textteil: er umfaßt 167 Manuskriptseiten, was grob geschätzt etwa 110 Druckseiten entspricht. Dazu kommt ein Anhang mit neunzig Seiten, der zu zwei Dritteln ausgewählte Quellen wiedergibt, der Rest ist Quellen- und Literaturverzeichnis.
Ein inhaltlicher Vergleich ergibt, daß nahezu der gesamte Text der Dissertation (außer den Quellen im Anhang) auch in der Habilitationsschrift enthalten ist.3 Es ist zum Teil etwas mühsam, die Parallelen zwischen den beiden Fassungen mitzuverfolgen. Über längere Strecken handelt es sich zwar um denselben Text, in anderen Teilen erscheint die Habilitation aber als redigierte Version der ungedruckten Dissertation, mit neu gruppierten Absätzen und oberflächlichen Änderungen in den Formulierungen. Dazu kommen gelegentliche Einschübe, die den jeweiligen Gedankengang näher ausführen oder zu den in der Dissertation zitierten Fallbeispielen weitere gleichartige Beispiele dazustellen. Der einzige Abschnitt der Dissertation, der in der gedruckten Fassung anscheinend nicht enthalten ist, ist ein zwölf Seiten langes Kapitel über Kindsmord und Abtreibung.4
Ein gutes Viertel der Habilitationsschrift ist somit eine mehr oder weniger stark redigierte Fassung der Dissertation. Es sind dies die Kapitel über die Kartause Gaming und über Bettlerschübe sowie Teile der Kapitel über Aussagen vor Gericht, über das Gaminger Hof- und Landgericht und über magische Vorstellungen im Alltag. Der größere Teil der Habilitation ist dementsprechend in der Dissertation noch nicht enthalten. Neu in diesem Sinn sind die einleitenden Überlegungen über Disziplinierung und über Verbrechen und Strafen in der frühen Neuzeit sowie die Kapitel über Marktrichter und städtische Ämter, Konikte innerhalb der Bevölkerung, Rekrutierung von Soldaten und Eisendiebstähle; das sind gut siebzig Prozent des Textes.
Der Unterschied zwischen der Dissertation und dem gedruckten Werk geht in diesem Fall über die Veränderungen hinaus, die man bei der Drucklegung einer approbierten Dissertation üblicherweise vornimmt. Üblich wäre, daß vielleicht ein Kapitel des Manuskripts entfällt, ein neues Kapitel dazukommt, die Arbeit insgesamt gekürzt wird und so weiter. Daß man den Umfang der Dissertation im Zug der Drucklegung durch neue Textteile verdreifacht oder vervierfacht, ist hingegen ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall kommt das ungewöhnliche Verhältnis zwischen den beiden Versionen allerdings auch daher, daß die Dissertation selbst einen merkwürdig unfertigen Charakter hat. Die Kombination der darin enthaltenen Themen — Methodisches, Kartause Gaming, Gerichtsorganisation und Gerichtsbetrieb, Bettlerschub, Magie — und ihre quantitative Gewichtung erscheinen unmotiviert und zufällig. Die Arbeit wirkt bruchstückhaft und ist auch besonders kurz. Der vorherrschende Eindruck ist nicht der einer abgeschlossenen Studie, sondern jener eines Zwischenberichts aus einem größeren Projekt. Insgesamt sind die Dissertation und der gedruckte Band jedenfalls nicht als zwei eigenständige Forschungsarbeiten anzusehen.
Ergebnis
Als Gesamtergebnis ist somit festzuhalten: Der ungedruckte Text Alltag und Kriminalität (Dissertation) und der gedruckte Text Alltag und Kriminalität (Habilitation) sind als zwei Varianten einer Studie zu betrachten. Der ungedruckte Text ist eine Zwischenversion, der gedruckte Text ist eine wesentlich längere und inhaltlich umfassendere abschließende Version, die die Zwischenversion im wesentlichen enthält. Es handelt sich nicht um zwei eigenständige Arbeiten zu unterschiedlichen Themen. Es wäre somit das bereits im Austrian History Yearbook festgestellte Ergebnis zu bekräftigen, daß wir hier eine einzige Studie, am ehesten eine Dissertation, vor uns haben, die in ihrer ungedruckten, approbierten Form ein Zwischenstadium repräsentiert, in ihrer gedruckten Form die erweiterte Endversion. Es muß noch einmal betont werden, daß sich die beiden Versionen ihrem Umfang nach erheblich voneinander unterscheiden, was daher kommt, daß die gedruckte Fassung für eine Dissertation ziemlich umfangreich ist, die ungedruckte Fassung hingegen sehr kurz. Daß die gedruckte Fassung eine Habilitation darstellen soll, ist demgegenüber nicht recht nachvollziehbar, weil in diesem Fall eine eigenständige Dissertation fehlen würde.
Man hätte dieses Resümee auch durch einen kurzen Verweis auf die gute alte Zeit oder auf die Gegenwart an manchen anderen Universitäten erreichen können. Es gab einmal und es gibt mancherorts auch heute noch den informellen Grundsatz, daß man zu einem Thema die Diplomarbeit schreibt, zu einem zweiten Thema die Dissertation und zu einem dritten Thema die Habilitation. Um Mißverständnisse auszuschließen: Gemeint sind drei verschiedene Themen. Das Œuvre von Martin Scheutz, der seine Diplomarbeit über einen Schatzgräberprozeß und Magie in Freistadt 1728/295 und die besagten weiteren Arbeiten verfaßt hat, entspricht einem solchen Erfordernis nicht.
Dieses Erfordernis ist aber heutzutage eben höchstens eine informelle Anforderung, denn es besteht keine gesetzliche Vorschrift, derzufolge die Habilitation ein anderes Thema als die Dissertation behandeln müßte. Das war freilich nicht immer so. So sah die Habilitationsnorm 1920 vor: »Die wissenschaftliche Abhandlung, auf Grund deren das Doktorat erworben wurde, kann auch in erweiterter Bearbeitung nicht als Habilitationsschrift eingereicht werden.«6 In fast gleichem Wortlaut fand sich der Passus auch in der Habilitationsnorm 1945.7 Bereits im Hochschul-Organisationsgesetz 1955, das die Habilitationsnorm 1945 außer Kraft setzte, war die Bestimmung aber nicht mehr enthalten, und auch im UOG 1975, im UOG 1993 und im Universitätsgesetz 2002 wurde sie nicht wieder eingeführt. Aber angesichts der immer kürzeren Haltbarkeitsdauer von organisationsrechtlichen Regelungen für Universitäten wird es ja wahrscheinlich in wenigen Jahren wieder ein neues Organisationsgesetz geben. Das wäre dann eine gute Gelegenheit für eine Reaktivierung der Bestimmungen von 1920 und 1945.