Ferenc Szávai

Die Folgen des Zerfalls der Österreichisch-Ungarischen Monarchie

 

St. Katharinen
Scripta Mercaturae
2003
266 S.
€ 27,80

 

Rezensent: Michael Pammer

Historicum, Frühling 2006, 35—36

 

 

 

 

Vermögensauseinandersetzungen nach dem Zerfall von Staaten sind komplexe Vorgänge und ein interessantes Thema der Wirtschaftsgeschichte.

Die Vermögensauseinandersetzung umfaßt hier so wie in anderen derartigen Fällen die Aufteilung der Aktiva und der Passiva des früheren Staates auf die Staaten, die als Rechtsnachfolger in Frage kommen, hier allerdings konzentriert auf die Vermögensauseinandersetzung zwischen Ungarn und der Republik Österreich. Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den anderen Nachfolgestaaten beziehungsweise Staaten, auf die Gebietsteile Österreich-Ungarns übergegangen waren, bleibt mit Ausnahme weniger Einzelheiten ausgeklammert. Dennoch ist auch mit dieser Begrenzung das Thema schwierig genug. Die Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg sahen zwar Regelungen für bestimmte Fragen wie zum Beispiel für die Aufteilung der Staatsschulden vor, regelten aber nicht die gesamte Materie in erschöpfender Weise. Vielfach mußte überhaupt erst geklärt werden, im Eigentum welchen Rechtsträgers die in Diskussion stehenden Vermögenswerte bis 1918 gestanden waren, und es mußte geklärt werden, nach welchen Kriterien die Quoten bei der Aufteilung zu bestimmen waren. Diese Angelegenheiten wurden über viele Jahre auch auf dem Prozeßweg verfolgt, die meisten Punkte wurden vor einem dafür eingericheten Schiedsgericht erledigt. Szávai stellt die Ausgangssituation, die Verhandlungsstandpunkte und die Verhandlungsverläufe dar, leider ohne zu einem klaren Bild der Vorgänge zu gelangen. Der Grund liegt einerseits in der Grundkonzeption, andererseits in arbeitstechnischen Mängeln.

Die Grundkonzeption des Bandes zeichnet sich nämlich durch die Entscheidung des Autors aus, alle Vorgänge, zu denen gegensätzliche Standpunkte aktenmäßig dokumentiert sind, entsprechend den Verhandlungsverläufen Schritt für Schritt nachzuerzählen. Da gibt es eine Stellungnahme, dann wird die Replik referiert, dann die Duplik nacherzählt. Das wäre nicht einmal dann interessant, wenn diese Wiedergabe von Akteninhalten korrekt nach den Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens erfolgen würde. Die Fähigkeit, Quelleninhalte sinnvoll zusammenzufassen und nach systematischen Gesichtspunkten aufzubereiten, gehört eben auch zu den Anforderungen an einen Historiker. Der Band würde also auch im besten Fall eine lähmende Lektüre versprechen.

Gravierender ist der andere Punkt. Daß die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens in diesem Buch nicht beachtet werden, sei anhand eines Beispiels erläutert, das praktisch für den ganzen Band repräsentativ ist. Im Kapitel III.2 widmet sich Szávai dem sogenannten »Habsburgervermögen« (siehe zu diesem Thema Peter Böhmer/Ronald Faber, Die Erben des Kaisers. Wem gehört das Habsburgervermögen?, Wien 2004, und die Rezension dieses Bandes, HISTORICUM, Sommer 2004, 36—38). Szávai verzichtet auf eine Darlegung und Diskussion der juristischen Auffassungen über den rechtlichen Charakter des »Habsburgervermögens« vor und nach 1918. Seiner Darstellung nach waren alle möglichen von der Familie Habsburg beanspruchten Vermögenswerte vom Familienfonds bis zur Hofbibliothek »Privatvermögen des Herrscherhauses« (50, »ein durch legale Rechtsakte erworbenes, ausschließlich privatrechtliches Eigentum […], welches von der Ausübung öffentlich-rechtlicher landesfürstlicher Rechte gänzlich unabhängig ist« (63, Fn. 62). Eine gewisse Bedeutung für diese Einschätzung spielt anscheinend der Umstand, daß ein Teil der betreffenden Vermögenswerte durch Privatrechtsgeschäfte erworben wurden (53); beispielsweise erwarb der Familienfonds aus Fondsmitteln Liegenschaften — offenbar meint Szávai, daß solche durch Kauf erworbene Vermögenswerte nicht öffentliches Eigentum sein können (ähnlich auch 57). Zur Hofbibliothek ist folgendes zu lesen:

»Die Hofbibliothek hat somit von jeher den Charakter eines reinen Privateigentums, das zur Förderung der Wissenschaft der Allgemeinheit zur Benützung überlassen worden ist. Dies wurde auch von der erwähnten Kommission, welcher im Jahre 1875 die Aufnahme einer Generalinventur oblag, konstatiert. […]
Durch Druckgesetzbuch wurde die Abgabe von Pflichtexemplaren auch an die Hofbibliothek verordnet.
Da die Abgabe der Pflichtexemplare an die Hofbibliothek als eine, wie vorstehend dargestellt, im Privateigentum stehende Bibliothek erfolgte und da der für Pflichtexemplare besonders kostspieliger Werke zu zahlende Preis aus der Zivilliste bestritten wurde, erscheint der Standpunkt gerechtfertigt, daß auch der Zuwachs durch Pflichtexemplare nicht Staatseigentum, sondern Privateigentum des Erzhauses geworden ist [Fn.]«
(63).

Der Eindruck, daß Szávai verwirrt ist und daher Unsinn von sich gibt, relativiert sich jedoch durch den folgenden Absatz: »Selbst wenn man jedoch den nach Ansicht der Gefertigten unhaltbaren Standpunkt einnimmt, daß diese Pflichtexemplare staatliches Eigentum repräsentieren, könnte nach dem Vorgesagten bestenfalls lediglich die Ausscheidung der Pflichtexemplare, in keinem Falle jedoch das Eigentum an den übrigen Bestandteilen der Bibliothek vom Hofärar beansprucht werden [Fn.]« (63). Wer sind diese »Gefertigten«? Es sind die Autoren der in der angegebenen Fußnote zitierten Quelle. Daß der hier im Wortlaut wiedergegebene Text vermutlich eine mehr oder weniger wörtliche Wiedergabe des Quellentextes ist und daß dies offenbar für große Teile des Kapitels und des ganzen Bandes gilt, kann aufgrund solcher Formulierungen erschlossen werden, wird aber nicht durch Anführungszeichen, Einrückungen, Kursivschrift oder ähnliche Unterscheidungsmerkmale zum Ausdruck gebracht. Man erhält daher im laufenden Text Informationen wie die folgenden: »Durch die Rückgängigmachung der Vermögensausfolgung an das Haus Habsburg-Lothringen nach der Wiedervereinigung Osterreichs [!] mit dem Deutschen Reich sind die Anfang 1938 für eine dauernde Versorgung mit Pensionen ausersehenen früheren Angestellten der Erzherzoge [!] Karl Ludwig, Ludwig Viktor und Otto und des Kaisers Karl unsicher geworden, weil seither die Auszahlung der beabsichtigten Gnadengaben unterblieben ist« (52). »Durch letztere Bestimmung ist die Vergrößerung und das Anwachsen des Fonds [gemeint: der Familienfonds; M. P.] auf den heutigen Stand erfolgt« (53). »Von den derzeit die Familienfondsdomäne Pöggstall bildenden Liegenschaften …« (55). Man könnte endlos weiter zitieren. Wahrscheinlich war also beim Thema »Habsburgervermögen« nicht Szávai verwirrt, sondern die von der Familie Habsburg bestellten Gutachter gutachteten bloß auftragsgemäß. Daß Szávai dies unkommentiert und ohne korrekte Kenntlichmachung als Zitat in seinen Text übernimmt, ist allerdings seine Verantwortung.

Durch diese Vorgangsweise, die es mühselig und teilweise unmöglich macht, zwischen dem Text der Quelle und jenem Szávais zu unterscheiden, wird das Buch über weite Strecken unbrauchbar.

Bedauerlich sind auch sonstige Mängel des Bandes. Daß man hier das typographische Übungsstück eines Bearbeiters in einem Vorstadium der Meisterschaft vor sich hat, sei verziehen. Wahrscheinlich war es so billiger. Weniger Verständnis gibt es für die sprachlichen und redaktionellen Mängel des Bandes. Daß wissenschaftliche Spezialuntersuchungen erscheinen, ohne je einem fachlich versierten Lektor unter die Augen gekommen zu sein, ist zwar mittlerweile schon so normal, daß man kaum ein Wort darüber zu verlieren braucht. Hier wäre ein solcher Lektor aber notwendig gewesen. Der Band macht den Eindruck, als hätte ihn der ungarische Autor selbst auf Deutsch verfaßt. Wenn dieser Eindruck stimmt, darf man Szávai ein Kompliment für seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse machen; gleichzeitig muß man aber sagen, daß ausgezeichnete Kenntnisse des Deutschen als Fremdsprache etwas anderes sind als die Fähigkeit, ein Buch in deutscher Sprache zu schreiben. Ein sprachkundiger Leser hätte zum Beispiel die fehlenden Artikel ergänzt, an den passenden Stellen auch einmal den erforderlichen Konjunktiv eingesetzt, die indirekte Rede korrekt gebildet und geklärt, ob das wiederholt verwendete »demnoch« in »demnach« oder in »dennoch« abzuändern ist. Ein fachkundiger Leser hätte auch bei den Eigennamen eingegriffen und den im Vorwort erwähnten »Josef Pause« in »Josef Pauser« verwandelt; der im Text und im Literaturverzeichnis mehrfach als »Eddie Scott« bezeichnete kanadische Kenner österreichisch-ungarischer Wirtschaftsgeschichte wäre korrekt als »Scott M. Eddie« herausgekommen. (Es handelt sich nicht um ein Beispiel für die ungarische Gewohnheit, den Vornamen nachzustellen, sondern Szávai hält wirklich »Eddie« für den Vornamen). Ach ja, das Literaturverzeichnis: Szávai zitiert Literatur kurioserweise in der Form Vorname, Familienname, also »Alfred, Maleta« oder »John Maynard, Keynes«. Sehr ungebräuchlich.

Insgesamt ein höchst mangelhaftes Produkt.